Abschnitt 2 RL ÜKW-RdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÜKW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszwecks der Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustandes im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer dienen. Die Vorhaben sind zunächst auf den Bereich der Ems zu konzentrieren und sollen auf andere Flussmündungsgebiete übertragbar sein.
2.1 Folgende Vorhaben werden gefördert:
2.1.1
Investitionen zur Herstellung von natürlichen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration sowie der Durchgängigkeit,
2.1.2
Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Tidedynamik (z. B. Herstellung von Tidepoldern),
2.1.3
Vorhaben zur Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer,
2.1.4
Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer,
2.1.5
sonstige, i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 stehen, wie:
- a)
Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),
- b)
konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,
- c)
begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,
- d)
Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),
- e)
Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen und Eigentümer und Inhaberinnen und Inhaber bestehender Rechte,
- f)
Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen,
- g)
Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, insbesondere Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung und Anwendung von gewässerschonenden Landbewirtschaftungssystemen.
2.2 Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen).
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)