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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 18 NRKVO - Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als fünf Tagen Aufenthalt am Geschäftsort im Ausland werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung in Höhe von bis zu 12 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 erstattet, wenn

  1. 1.

    der Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweichenden Klima liegt,

  2. 2.

    ein Beschaffen der Bekleidung im Hinblick auf die Jahreszeit, in der die Auslandsdienstreise durchgeführt wird, unvermeidbar ist und

  3. 3.

    innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits die Kosten für das Beschaffen der erforderlichen Bekleidung erstattet worden sind.

2Der Höchstbetrag nach Satz 1 verdoppelt sich, wenn in dem Geschäftsort während der Dienstreise sowohl extrem hohe als auch extrem niedrige Temperaturen herrschen.