§ 6 NPsychPbVO - Verzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychPbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
(1) Das Verzeichnis nach § 6 Nds. AG PsychPbG enthält folgende Daten:
- 1.
Name und Vornamen,
- 2.
akademischer Grad,
- 3.
berufliche Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- 4.
Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Beschäftigungsstelle der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters,
- 5.
Ende der Anerkennungsfrist sowie
- 6.
auf Antrag der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters deren oder dessen sachliche und örtliche Tätigkeitsschwerpunkte.
(2) 1Das Verzeichnis wird in elektronischer Form geführt. 2Die zuständige Stelle kann das Verzeichnis den niedersächsischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in elektronischer Form übermitteln. 3Mit Einverständnis der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters kann die zuständige Stelle Daten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 im Internet veröffentlichen. 4Mit Einverständnis der Beschäftigungsstelle können auch Daten nach Absatz 1 Nr. 4 veröffentlicht werden.