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  • ab 01.11.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ÖSPMBRdErl - Tätigkeitsbereiche und Aufgaben der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ÖSPMBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen und ergänzen die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an den öffentlichen Schulen im Rahmen des Bildungsauftrages. Sie können als Fachkräfte für eine Vielzahl verschiedenartiger Tätigkeiten eingesetzt werden, erteilen aber keinen eigenverantwortlichen Unterricht. In Orientierung an ihren tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern umfassen sie drei Gruppen von Beschäftigten.

2.1 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Fachkräfte für unterrichtsbegleitende Tätigkeiten und außerunterrichtliche Angebote können zum Beispiel für folgende Aufgaben und Tätigkeitsfelder eingesetzt werden:

  1. a)

    Betreuung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in den Lern- und Übungszeiten,

  2. b)

    Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während der Schulöffnungszeiten,

  3. c)

    Beaufsichtigung / Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften,

  4. d)

    Unterstützung einer Lehrkraft im Unterricht,

  5. e)

    Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung der Schule,

  6. f)

    zur Planung, Durchführung und Nachbereitung außerunterrichtlicher Angebote,

  7. g)

    für Organisations- und Koordinationsaufgaben in der Ganztagsschule,

  8. h)

    Mitwirkung bei Schulveranstaltungen,

  9. i)

    Besprechung und Austausch mit Lehrkräften und Eltern.

Die Tätigkeiten Buchstabe a) bis Buchstabe i) können je nach Qualifikation miteinander kombiniert werden. Aus tarifrechtlicher Sicht ist darauf zu achten, dass diese pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zum überwiegenden Teil Tätigkeiten nach Buchstabe g) wahrnehmen.

2.2 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Fachkräfte für therapeutische Unterstützung üben Tätigkeiten entsprechend ihrer fachlichen Ausbildung aus. Ihr Einsatz erfolgt insbesondere in der sonderpädagogischen Förderung an allen Lernorten, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet werden. Sie werden in allen Schulformen eingesetzt und wirken an der Erfüllung des schulischen Unterrichts- und des Bildungsauftrages mit.

2.3 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als sozialpädagogische Fachkräfte in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung (Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) tragen mit ihren Angeboten zur Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler bei. Sie ermöglichen mit ihrer Tätigkeit Schülerinnen und Schülern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und am Schulleben.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. Juli 2019 (SVBl. S. 344)