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§ 88 NBG - Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Jugendarbeitsschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu bestimmen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.