§ 8 NWertVO - Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
- Amtliche Abkürzung
- NWertVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
(1) 1Abweichend von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO und § 7 Abs. 1 und 2 stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die vor dem 30. September 2020 (1) begonnen haben, die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB liegt. 2Stellt das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium fest, dass die Regelung nach Satz 1 zur Eindämmung oder Beseitigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum erforderlich ist, so kann es den in Satz 1 genannten Zeitpunkt um bis zu sechs Monate hinausschieben. 3Das Hinausschieben wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.
(2) 1Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, bis zum 30. September 2020 (1) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag), wenn der Auftragswert unterhalb von 214 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen und über Liefer- und Dienstleistungen;
Hinausschieben des Zeitpunkts gemäß den §§ 4 und 8 NWertVO
Bek. d. MW v. 24.8.2020 - 16-01404/0090 -
Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 NWertVO wird bekannt gegeben, dass der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NWertVO genannte Zeitpunkt (30.9.2020) jeweils um sechs Monate auf den 31.3.2021 hinausgeschoben wird.