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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 27 NMeldVO - Durchführung automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Soweit der Landesbetrieb nach § 2 Abs. 3 Nds. AG BMG auf Ersuchen einer niedersächsischen öffentlichen Stelle einen automatisierten Abruf bei einer Stelle eines anderen Landes durchführt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass an der Identität der ersuchenden Stelle keine Zweifel bestehen.