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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 24 NMeldVO - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zum Führen des Melderegisterdatenspiegels darf der Landesbetrieb die ihm nach § 23 übermittelten Meldedaten verarbeiten.

(2) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 23 übermittelten Meldedaten nach Gemeinden getrennt zu speichern.

(3) Die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Meldedaten werden ausschließlich aufgrund von Änderungsmitteilungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und aufgrund einer erneuten Übermittlung von Datensätzen nach § 23 Abs. 2 Satz 3 geändert.