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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SuPZuwErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
Redaktionelle Abkürzung
SuPZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

5.1 Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung zur Festbetragsfinanzierung gewährt, soweit der Finanzierungsanteil des Landes einen Anteil von 50 % an den Gesamtausgaben einer zu fördernden Einrichtung nicht überschreitet. In anderen Fällen ist eine Anteilfinanzierung vorzunehmen.

5.2 Der Zuwendungsbetrag ist das Produkt aus dem Pauschalbetrag nach Nummer 5.3 und den Vervielfachern nach Nummer 5.4 oder dem Mindestbetrag nach Nummer 5.7. Der Zuwendungsbetrag gilt für den Bereich der Region Hannover (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover), eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Der Pauschalbetrag nach Nummer 5.3 und der Mindestbetrag nach Nummer 5.7 werden vom MS festgesetzt.

5.3 Der Pauschalbetrag beträgt 3 070 EUR, für den Bereich der Landeshauptstadt Hannover abweichend 3 830 EUR.

5.4 Der Pauschalbetrag gilt für jeweils angefangene 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemäß den zuletzt veröffentlichten Bevölkerungszahlen des LSN. Er erhöht sich

5.4.1
um insgesamt 100 %, wenn für zusätzliche Drogenberatungsstellen Bedarf besteht,

5.4.2
um insgesamt 50 % für Einrichtungen, die nicht Nummer 5.4.1 zuzuordnen sind und in denen für die Tätigkeit im Problemfeld der illegalen Drogen eine zusätzliche Fachkraft, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß dem TV-L oder einer anderen tarifvertraglichen Regelung des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden soll.

5.5 Für weitere Erhöhungen für zusätzliche Personalausgaben gilt Folgendes:

5.5.1
Für Einrichtungen, die eine Fachstelle für Prävention unterhalten, kann der Pauschalbetrag je Vollzeitstelle um bis zu 23 000 EUR erhöht werden.

5.5.2
Einrichtungen, die über die allgemeine Arbeit mit substituierten Drogenabhängigen (Nummer 2.1.1 Satz 2) hinaus hier einen Schwerpunkt setzen, werden diesbezüglich besonders gefördert. Die Höhe für die jeweilige Einrichtung setzt das MS im Benehmen mit der NLS fest. Für alle mit Stand 31. 12. 2020 geförderten Einrichtungen verbleibt es bei den bisherigen spezifischen Beträgen, solange sie weiterhin einen entsprechenden Schwerpunkt setzen und entsprechende zusätzliche Ausgaben hierdurch entstehen.

5.6 Die Standorte der Einrichtungen, der Fachstellen für Prävention und der psychosozialen Begleitung Substituierter bestimmt das MS.

5.7 Der Zuwendungsbetrag ist für den Bereich der Region Hannover, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt abweichend von Nummer 5.3 i. V. m. Nummer 5.4 auf mindestens 30 700 EUR festzusetzen, sofern ein entsprechender Finanzierungsbedarf besteht.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1440)