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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 85a NJVollzG - Anordnung der Fixierung, Verfahren, ärztliche Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Eine Fixierung von absehbar kurzfristiger Dauer ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an; die Anordnung darf nur mit vorheriger Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes erfolgen und ist schriftlich zu begründen. 2Bei Gefahr im Verzug ist die schriftliche Begründung entbehrlich; sie ist unverzüglich nachzuholen. 3Die Fixierung darf ohne vorherige ärztliche Zustimmung angeordnet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht so rechtzeitig erreichbar ist, dass die gegenwärtige Gefahr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung noch abgewendet werden kann; die ärztliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(2) 1Eine Fixierung von mindestens halbstündiger Dauer bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung; den Antrag stellt die Vollzugsbehörde. 2Bei Gefahr im Verzug kann eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich zu beantragen. 3Einer richterlichen Entscheidung bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. 4Ist eine richterliche Anordnung oder Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 121a und 121b StVollzG.

(3) Die Anordnung einer Fixierung sowie der Beginn und das Ende ihrer Durchführung sind jeweils unverzüglich dem Fachministerium mitzuteilen.

(4) 1Die oder der Gefangene ist mit Beginn ihrer oder seiner Fixierung, im Fall des Absatzes 1 Satz 3 mit Erteilung der Zustimmung von einer Ärztin oder einem Arzt zu überwachen. 2Zu der oder dem Gefangenen ist ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zu halten; ihre oder seine Vitalfunktionen sind fortlaufend zu kontrollieren. 3Soweit die Ärztin oder der Arzt die Betreuung der oder des Gefangenen nach Satz 2 nicht selbst wahrnimmt, kann sie oder er die Betreuung Personen übertragen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben qualifiziert sind. 4Die Fixierung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, der Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überwachung zu dokumentieren.

(5) Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) 1Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet oder genehmigt worden ist, hat die Vollzugsbehörde die Gefangene oder den Gefangenen auf ihr oder sein Recht nach § 102 hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.