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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 11 BademeiPrüfO - Entscheidung über die Zulassung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber die Prüfungsordnung auszuhändigen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

  1. a)
    bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
  2. b)
    während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.