Abschnitt 218 VV-BauGB - 218. Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
218.1
Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
Nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung steht der Gemeinde im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und in dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
218.2
Anwendungsbereich des erweiterten Vorkaufsrechts
Das erweiterte Vorkaufsrecht ist unabhängig davon, ob das umfassende oder das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommt; es ist auch unerheblich, ob § 144 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
218.3
Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt die Ausübung des Rechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 voraus, daß die Gemeinde den Kaufvertrag nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und § 145, gegebenenfalls i.V.m. § 153 Abs. 2 genehmigt hat, sofern nicht die Anwendung der genannten Vorschriften ausgeschlossen ist (Nr. 203).
Bei der nach § 24 Abs. 3 erforderlichen Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, ist von Bedeutung, daß nach § 136 Abs. 4 Satz 1 städtebauliche Sanierungsmaßnahmen generell dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
218.4
Ausübung zugunsten des Sanierungsträgers
Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 kann die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstanden ist.