Abschnitt 14 BüRL-RdErl - Übergang der verbürgten Kreditforderungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
14.1 Bei rechtsgeschäftlichem Übergang der verbürgten Kreditforderung auf Dritte wird das Land aus der Bürgschaft frei, wenn es nicht dem Übergang der Kreditforderung zugestimmt hat.
14.2 Eine Abtretung an ein zentrales Kreditinstitut zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung des Landes zulässig.