Abschnitt 12 BüRL-RdErl - Laufzeit der Bürgschaft
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Die Laufzeit der Bürgschaft ist dem Verwendungszweck des Kredits und der Leistungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers anzupassen.