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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 BüRL-RdErl - Sicherheiten

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

15.1 Für den Kredit sind unabhängig von der Landesbürgschaft angemessene Sicherheiten zu stellen. Sie haften auch für die Bürgschaftsentgelte.

15.2 Sicherheiten, die für den verbürgten Kredit bestellt sind, dienen gleichrangig zur Sicherstellung des verbürgten und des nicht verbürgten Kreditteils. Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist unzulässig.

15.3 Im Fall des Ausfalls ist der Umfang des Schadens für verbürgte und nicht verbürgte Kredite in gleicher Weise zu ermitteln. Sicherheiten, die die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer dem Kreditgeber für andere Kredite jeweils gestellt hat, dienen unmittelbar anschließend als Sicherheit für den verbürgten Kredit. Sofern als Sicherheiten Grundschulden oder sonstige aus abstraktem Schuldgrund eingetragene Rechte dienen, können im Verhältnis zum Land nur der Kreditbetrag nebst Vertragszinsen und Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs, nicht jedoch darüber hinausgehende Grundschuldzinsen in Ansatz gebracht werden.

15.4 Bei Grundschulden, deren Gläubiger nicht der Kreditgeber ist, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Abführung des Verwertungserlöses) dieser Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten.

15.5 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und diesem als Sicherheit dienen, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen.

15.6 Für die bestellten Sicherheiten sind die üblichen Risikoversicherungen in ausreichender Höhe abzuschließen.

15.7 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.

15.8 Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sollen die Ehegatten der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen, soweit dies nicht unangemessen ist.

15.9 Bei Bürgschaften Dritter ist gegenüber dem Land das Rückgriffsrecht auszuschließen.

15.10 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Sicherheiten bei einer wesentlichen Minderung ihres Wertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme zu verstärken.

15.11 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat ihre oder seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten an das Land für den Fall abzutreten, dass das Land den Kreditgeber befriedigt und die Sicherheiten nicht bereits kraft Gesetzes auf das Land übergehen.