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§ 13 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Der Börsenrat der Warenterminbörse Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Er setzt sich aus folgenden Wirtschaftsgruppen zusammen:

1.Börsenteilnehmer im Sinne des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes (Wahlgruppe) 4 Mitglieder,
2.beteiligte Wirtschaftskreise je Basisware2 Mitglieder,
3.Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklung2 Mitglieder,
4.Waren- und Produktenbörsen1 Mitglied.

(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wirtschaftsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.