§ 13 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Der Börsenrat der Warenterminbörse Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Er setzt sich aus folgenden Wirtschaftsgruppen zusammen:
1. | Börsenteilnehmer im Sinne des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes (Wahlgruppe) | 4 Mitglieder, |
---|---|---|
2. | beteiligte Wirtschaftskreise je Basisware | 2 Mitglieder, |
3. | Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklung | 2 Mitglieder, |
4. | Waren- und Produktenbörsen | 1 Mitglied. |
(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wirtschaftsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.