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§ 124 Nds. SVVollzG - Datenschutz 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Die §§ 190 bis 207 NJVollzG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung von Daten zur Abwehr einer Gefahr für die Ordnung der Anstalt nicht zulässig ist.