§ 124 Nds. SVVollzG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Die §§ 190 bis 200 NJVollzG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung von Daten zur Abwehr einer Gefahr für die Ordnung der Anstalt nicht zulässig ist.