Abschnitt 1 DfVwPrWbw - 1. Zu Nr. 1 (Allgemeines)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVwPrWbw,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20461000015001
1.1
Die erfolgreich abgelegte verwaltungseigene Prüfung ist Voraussetzung für die Einreihung des Arbeiters in die Lohngruppe VI Nr. 2 des Lohngruppenverzeichnisses (Anlage 1 des TV vom 11.7.1966).