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Abschnitt 1 DfVwPrWbw - 1. Zu Nr. 1 (Allgemeines)

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

1.1
Die erfolgreich abgelegte verwaltungseigene Prüfung ist Voraussetzung für die Einreihung des Arbeiters in die Lohngruppe VI Nr. 2 des Lohngruppenverzeichnisses (Anlage 1 des TV vom 11.7.1966).