Abschnitt 5 DfVwPrWbw - 5. Zu Nr. 5 (Prüfung)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVwPrWbw,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20461000015001
5.1
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa 3 1/2 Stunden dauern, der mündliche Teil der Prüfung 1/2 Stunde nicht übersteigen.
5.2
Das für die Prüfung erforderliche Schreib- und Zeichenmaterial wird vom Bauamt für Küstenschutz bzw. vom Wasserwirtschaftsamt Aurich zur Verfügung gestellt.
5.3
Die Niederschrift und das Zeugnis sind nach den Mustern der Anlage 2 und 3 zu fertigen.
5.4
Der Arbeiter führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung "Wasserbauwerker".
An die Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung.