§ 8 NPersVG - Dienststellenleitung; Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leitung. Diese kann sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen. Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
(2) Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.