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§ 1 ZustVO-NDiszG-MJ - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:

  1. 1.
    die Oberlandesgerichte,
  2. 2.
    das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
  3. 3.
    das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
  4. 4.
    das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
  5. 5.
    das Niedersächsische Finanzgericht und
  6. 6.
    die Generalstaatsanwaltschaften.

2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften.