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Abschnitt 44 VGO - 44. Vorbereitung der Entlassung

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Soweit Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung möglich sind, sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig vorher zu unterrichten (Vordruck 35: Entlassungsvorbereitung).

(2) Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges, zur Auslieferung oder Abschiebung

  1. a)

    den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war (Vordruck 36: Mitteilung über bevorstehende Entlassung),

  2. b)

    dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war (Vordruck 36: Mitteilung über bevorstehende Entlassung); liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung (Nr. 46),

  3. c)

    dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören (Vordruck 36: Mitteilung über bevorstehende Entlassung).

(3) Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Absatz 2 auch fernmündlich erfolgen.