Abschnitt 44 VGO - 44. Vorbereitung der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Soweit Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung möglich sind, sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig vorher zu unterrichten (Vordruck 35: Entlassungsvorbereitung).
(2) Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges, zur Auslieferung oder Abschiebung
- a)
den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war (Vordruck 36: Mitteilung über bevorstehende Entlassung),
- b)
dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war (Vordruck 36: Mitteilung über bevorstehende Entlassung); liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung (Nr. 46),
- c)
dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören (Vordruck 36: Mitteilung über bevorstehende Entlassung).
(3) Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Absatz 2 auch fernmündlich erfolgen.