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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FRL KFAWW-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
Redaktionelle Abkürzung
FRL KFAWW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Datenermittlung und -auswertung nach Nummer 2.1.1 wird gefördert, wenn Grundlagendaten für das vom Antragsteller zu betrachtende Gebiet nicht in ausreichendem Umfang oder nicht in ausreichender Qualität vorliegen und wenn die Daten dazu geeignet sind, konzeptionelle Überlegungen vorzubereiten.

4.2 Konzepte nach Nr. 2.1.2 werden gefördert, wenn

4.2.1
sie extern moderiert und begleitet werden und

4.2.2
das zu betrachtende Gebiet unter den Gesichtspunkten der Nutzung von Gewässern (Grundwasser und Oberflächengewässer), Hochwasser- und Küstenschutz eine wasserwirtschaftliche Einheit bildet, um die Nutzungen sowie den Hochwasser- und Küstenschutz im Sinne der Klimafolgenanpassung so zu bewältigen, dass benachbarte Gebiete nicht benachteiligt werden und Kooperationen körperschaftsübergreifend bewältigt werden können und

4.2.3
die Konzepterstellung unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessen und Träger öffentlicher Belange erfolgt (sektorübergreifender Prozess). Hierzu gehören regelmäßig:

  1. a)

    die im betrachteten Gebiet gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften mit den Aufgabenbereichen Gefahrenabwehr, Wasserwirtschaft, Naturschutz, Bodenschutz, Raumordnung, Bauplanung, Verkehr und Tourismus,

  2. b)

    das Land Niedersachsen mit den Fachbehörden NLWKN und LBEG als gewässerkundlicher Landesdienst, Ersteller von Klimawirkungsprognosen sowie Fachbehörde für Naturschutz,

  3. c)

    die Wasser- und Bodenverbände der betroffenen Region,

  4. d)

    die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung,

  5. e)

    die Land- und Forstwirtschaft sowie

  6. f)

    die Industrie und das Gewerbe.

4.3 Investitionen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn

4.3.1
bei technischen Anlagen und Einrichtungen ein wasserwirtschaftlicher Nutzen voraussichtlich zu erwarten ist und

4.3.2
die Finanzierung der Unterhaltung und Weiternutzung im Zweckbindungszeitraum gesichert ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)