Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 26.10.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FAWHVNKGZustBErl

Bibliographie

Titel
Begründung der Zuständigkeit des Finanzamtes Wilhelmshaven für das Gebiet des niedersächsischen Küstengewässers, des daran anschließenden Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone
Redaktionelle Abkürzung
FAWHVNKGZustBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 FVG i. d. F. vom 4. 4. 2006 (BGBl. I S. 8461202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. 8. 2017 (BGBl. I S. 3122), wird bestimmt, dass das Gebiet des niedersächsischen Küstengewässers, der Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel, der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist, und der Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an der ausschließlichen Wirtschaftszone, der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist, zum Finanzamtsbezirk Wilhelmshaven gehört.

Dem Finanzamt Wilhelmshaven wird die Aufgabe übertragen, für das Land Niedersachsen die Gewerbesteuer in den in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2. 10. 2008 (Nds. GVBl. S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. 12. 2014 (Nds. GVBl. S. 503), genannten Gebieten festzusetzen und zu erheben.

Dieser Erl. tritt am 26. 10. 2017 in Kraft. Die Bezugsanordnung tritt mit Ablauf des 25. 10. 2017 außer Kraft.

An das
Landesamt für Steuern Niedersachsen