§ 14 NRettDG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussichtlichen Kosten (Ist- und Plankosten) die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes und die zu ihrer Deckung zu erhebenden Entgelte, im Falle der Beauftragung Dritter nach § 5 Abs. 1 auch unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten und Entgelte.
(2) Der Landesausschuss ,,Rettungsdienst" entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.