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§ 14 NRettDG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussichtlichen Kosten (Ist- und Plankosten) die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes und die zu ihrer Deckung zu erhebenden Entgelte, im Falle der Beauftragung Dritter nach § 5 Abs. 1 auch unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten und Entgelte.

(2) Der Landesausschuss ,,Rettungsdienst" entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.