§ 18a NRettDG - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes Ausnahmen von § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 9 Satz 2 und § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie von den aufgrund des § 30 Nrn. 1, 2 und 4 erlassenen Verordnungen zulassen.
(2) 1In dem Antrag ist darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt und welche Wirkungen erwartet werden. 2Der Antrag darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern gestellt werden.
(3) 1Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen. 2Die Zulassung der Ausnahme kann auf Antrag des Trägers des Rettungsdienstes um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. 3Sie kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Der Träger des Rettungsdienstes hat nach Maßgabe der Zulassung die Erprobung durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium darüber zu berichten.