§ 12 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) Die äußeren Vorder- und Rückseiten sowie ggf. die Rücken der Schriftgutbehälter (Lauf-, Klebe-, Sammelmappen, Ordner, Hefter), in denen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS befördert oder verwahrt werden, sind wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Bei STRENG GEHEIM mit einem gelben und einem roten Diagonalstreifen (überkreuzt),
- 2.
bei GEHEIM mit einem roten Diagonalstreifen,
- 3.
bei VS-VERTRAULICH mit einem grünen Diagonalstreifen.
Von dieser äußeren Kennzeichnung sind VS-Transportbehälter (§ 36) ausgenommen.
(2) VS-Bestandsverzeichnisse (§ 24) sind in derselben Weise zu kennzeichnen.