Abschnitt 5 StPO§154bAV - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
- Redaktionelle Abkürzung
- StPO§154bAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34100
Dem MJ ist vorab zu berichten, wenn die Vollstreckungsbehörde
bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe,
bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung oder
in Fällen von außergewöhnlicher Bedeutung
von der Vollstreckung nach § 456a StPO absehen will oder wenn eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger zur Vollstreckung einer ausländischen Strafe ausgeliefert werden soll.
Außer Kraft am 1. Juni 2025 durch Nummer 6 der AV vom 30. April 2020 (Nds. MBl. S. 524, Nds. Rpfl. Nr. 7/2020 S. 229)