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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. SVVollzG - Rechtsstellung der Sicherungsverwahrten 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Die oder der Sicherungsverwahrte unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer oder seiner Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihr oder ihm die Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich sind. 3Die Sicherheit der Anstalt umfasst auch den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten der Sicherungsverwahrten.