Abschnitt 6 RL ÜKW-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÜKW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
6.1 Abzüge bei Förderung mit ELER-Mitteln
Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen finden bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln finanziert werden, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), sowie das dazu ergangene Folgerecht Anwendung. Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle.
6.2 Hinweis auf Landes- und ELER-Förderung
Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Publizitäts- und Informationspflicht hinzuweisen (Anhang III der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] [ABl. EU Nr. L 227 S. 18], zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung [EU] 2021/73 der Kommission vom 26. 1. 2021 [ABl. EU Nr. L 27 S. 9]).
6.3 Zweckbindungsfristen
Die geförderten
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 25 Jahren,
technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren
dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; innerhalb dieser Fristen dürfen sie weder veräußert noch zweckwidrig verwendet werden.
Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)