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Abschnitt 6 RL ÜKW-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÜKW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1 Abzüge bei Förderung mit ELER-Mitteln

Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen finden bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln finanziert werden, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), sowie das dazu ergangene Folgerecht Anwendung. Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle.

6.2 Hinweis auf Landes- und ELER-Förderung

Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Publizitäts- und Informationspflicht hinzuweisen (Anhang III der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] [ABl. EU Nr. L 227 S. 18], zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung [EU] 2021/73 der Kommission vom 26. 1. 2021 [ABl. EU Nr. L 27 S. 9]).

6.3 Zweckbindungsfristen

Die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 25 Jahren,

  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren

dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; innerhalb dieser Fristen dürfen sie weder veräußert noch zweckwidrig verwendet werden.

Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)