Abschnitt 2 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung der Personalausgaben
Bibliographie
- Titel
- EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten
Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der NBank anerkannten Tätigkeit in eine der folgenden Funktionsstufen. Bei den mit diesen Funktionsstufen verbundenen Personalausgaben handelt es sich um "direkte förderfähige Personalkosten" nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Übersichtstabelle der Funktionsstufen
Funktionsstufe | Beschreibung der Tätigkeit |
---|---|
1a | Projektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen und deren Stellen besetzt werden durch Bundesfreiwilligendienstleistende, FSJler/FÖJler etc. |
1b | Projektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen und deren Stellen besetzt werden durch Auszubildende |
2 | Projektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die i. d. R. keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen |
3 | Projektmitarbeit mit einfachen oder unterstützenden Anforderungen, die i. d. R. eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen aber ohne oder mit geringem Entscheidungsspielraum |
4 | Projektmitarbeit mit verantwortungsvollen Aufgaben, die i. d. R. eine qualifizierte Berufsausbildung oder höher voraussetzen |
5 | Projektmitarbeit mit gehobenen Anforderungen für die i. d. R. ein Studium erforderlich ist, aber ohne die besonderen Anforderungen der Stufe 6 Projektleitung mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und geringer fachlicher Weisungsbefugnis und Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit in Projekten |
6 | Projektleitung mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und umfassende fachliche Weisungsbefugnis und Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit in Projekten, die nicht die Anforderungen an die besondere Komplexität aus Stufe 7 erfüllen Wissenschaftliches Personal in Projekten, das nicht die Anforderungen an die besondere Komplexität aus Stufe 7 erfüllt Projektmitarbeit mit besonderen Anforderungen für die i. d. R. ein Studium erforderlich ist. Die besonderen Anforderungen ergeben sich z. B. aus der Zielgruppe, den Inhalten oder den strukturellen Besonderheiten des Projekts. |
7 | Projektleitung von besonders komplexen Projekten mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und mindestens fachlicher Weisungsbefugnis, Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit.
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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)