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  • ab 13.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung der Personalausgaben

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten

Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der NBank anerkannten Tätigkeit in eine der folgenden Funktionsstufen. Bei den mit diesen Funktionsstufen verbundenen Personalausgaben handelt es sich um "direkte förderfähige Personalkosten" nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060.

Übersichtstabelle der Funktionsstufen

FunktionsstufeBeschreibung der Tätigkeit
1aProjektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen und deren Stellen besetzt werden durch Bundesfreiwilligendienstleistende, FSJler/FÖJler etc.
1bProjektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen und deren Stellen besetzt werden durch Auszubildende
2Projektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die i. d. R. keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen
3Projektmitarbeit mit einfachen oder unterstützenden Anforderungen, die i. d. R. eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen aber ohne oder mit geringem Entscheidungsspielraum
4Projektmitarbeit mit verantwortungsvollen Aufgaben, die i. d. R. eine qualifizierte Berufsausbildung oder höher voraussetzen
5Projektmitarbeit mit gehobenen Anforderungen für die i. d. R. ein Studium erforderlich ist, aber ohne die besonderen Anforderungen der Stufe 6
Projektleitung mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und geringer fachlicher Weisungsbefugnis und Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit in Projekten
6Projektleitung mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und umfassende fachliche Weisungsbefugnis und Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit in Projekten, die nicht die Anforderungen an die besondere Komplexität aus Stufe 7 erfüllen
Wissenschaftliches Personal in Projekten, das nicht die Anforderungen an die besondere Komplexität aus Stufe 7 erfüllt
Projektmitarbeit mit besonderen Anforderungen für die i. d. R. ein Studium erforderlich ist. Die besonderen Anforderungen ergeben sich z. B. aus der Zielgruppe, den Inhalten oder den strukturellen Besonderheiten des Projekts.
7Projektleitung von besonders komplexen Projekten mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und mindestens fachlicher Weisungsbefugnis, Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit.
  • Besonders komplexe Projekte sind

    • Projekte von strategischer Bedeutung oder

    • Projekte mit transnationalem Bezug oder

    • Projekte mit einem hohen Innovationsgehalt oder

    • Projekte, in denen mit mehreren (mehr als 2) Kooperationspartnern/Verbundpartnern gearbeitet wird (gilt nur für den EFRE)

    • Projekte, die an mehreren (mehr als 2) Projektstandorten durchgeführt werden (gilt nur für den EFRE)

Personal mit wissenschaftlichen, inhaltlich besonders anspruchsvollen oder kreativen Aufgaben

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)