§ 33 NBeamtVG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und den Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 3 zu verursachen.
(2) 1Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
- 2.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
- 3.
Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt (§ 37),
- 4.
Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson (§ 38),
- 5.
Unfallausgleich (§ 39),
- 6.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 42),
- 7.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
- 8.
einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
- 9.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).
2Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sowie nach § 43.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.