Abschnitt 2 SuPZuwErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
- Redaktionelle Abkürzung
- SuPZuwErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Gefördert werden die mit den Aufgaben der Fachstellen für Sucht und Suchtprävention (im Folgenden: Einrichtungen) verbundenen Maßnahmen. Vorrangig sind Eigenmittel, zu denen auch die Erstattungen anderer Kostenträger gehören, einzusetzen.
2.1 Aufgaben der Einrichtungen
2.1.1 Die Einrichtungen sollen - auch in Form niedrigschwelliger Angebote und aufsuchender Arbeit - als Teil des sozialpsychiatrischen Verbundes i. S. des § 8 NPsychKG die folgenden Leistungen insbesondere in den Problembereichen der "psychotropen Substanzen" und der stoffungebundenen Suchtformen erbringen. Die Leistungen beziehen sich auch auf die Arbeit mit substituierten Drogenabhängigen.
2.1.2 Zu den Aufgaben gehören in der Regel
- a)
Prävention und Präventionsberatung zum Erwerb von psychischen und sozialen Kompetenzen durch
Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und spezifischer Zielgruppen, z. B. Früherkennung und Frühintervention bei erstauffälligen Jugendlichen,
Multiplikatorenarbeit;
- b)
Beratung/Betreuung:
Beraten werden u. a.
Betroffene und Mitbetroffene,
Selbsthilfegruppen, Fachdienste und -einrichtungen,
Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe,
Betriebe und Behörden.
Inhalt und Ziel der Beratung und Betreuung von Betroffenen ist die Motivation zur Annahme weiterführender Hilfen, die Vermittlung zu Entzug und Entwöhnung und die Begleitung während einer Behandlung;
- c)
Therapie und Rehabilitation wie
Diagnostik,
Erstellung von Therapie- oder Rehabilitationsplänen,
Durchführung von Einzel- und Gruppensitzungen;
- d)
Nachgehende Beratung/Integrationshilfe durch
begleitende pädagogische und lebenspraktische Hilfen,
Krisenintervention bei Betroffenen und Mitbetroffenen (Rückfallprävention).
Die Einrichtungen können Schwerpunkte setzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1440)