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§ 2 ESchV - Einteilung landwirtschaftlicher Flächen

Bibliographie

Titel
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Redaktionelle Abkürzung
ESchV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Für die landwirtschaftlichen Flächen ergeben sich

  1. 1.

    die Erosionsgefährdung durch Wasser und die Wassererosionsgefährdungsklassen nach den Anforderungen der Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und

  2. 2.

    die Erosionsgefährdung durch Wind und die Winderosionsgefährdungsklasse nach den Anforderungen der Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,

jeweils in Verbindung mit der in der Anlage dargestellten Methodik auf Feldblockebene.

(2) 1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt) ermittelt auf der Grundlage des Absatzes 1 die von einer Erosionsgefährdung betroffenen Feldblöcke und die für sie bestehenden Gefährdungsklassen und stellt das Ergebnis in einer digitalen Karte dar. 2Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers die Ermittlung auf einen einzelnen von ihr oder ihm bewirtschafteten Schlag (§ 3 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung) eines Feldblocks zu beziehen, wenn der Feldblock auf der Grundlage von Absatz 1 insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse KWind zugehört und alle Rasterzellen des Schlages nach der in der Anlage dargestellten Methodik nicht erosionsgefährdet sind. 3Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen.

(3) 1Die digitale Karte wird vom Landesamt im Internet unter www.lbeg.niedersachsen.de veröffentlicht. 2Sie kann außerdem bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen von jeder Person eingesehen werden.

(4) 1Das Landesamt erstellt zum 1. März eines jeden Jahres eine aktualisierte digitale Karte. 2Absatz 3 gilt entsprechend.