ESchV,NI - Erosionsschutzverordnung

Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen

Bibliographie

Titel
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Redaktionelle Abkürzung
ESchV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Vom 16. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 407 - VORIS 78600 -)

Geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 5, 16)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Einteilung landwirtschaftlicher Flächen2
Abweichende Anforderungen3
Übergangsvorschrift4
Inkrafttreten5
Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-VerordnungAnlage

§ 1 ESchV - Regelungsgegenstand

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Titel
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Redaktionelle Abkürzung
ESchV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Diese Verordnung regelt in Bezug auf Direktzahlungen und sonstige Stützungszahlungen die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV).

§ 2 ESchV - Einteilung landwirtschaftlicher Flächen

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Titel
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Redaktionelle Abkürzung
ESchV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Für die landwirtschaftlichen Flächen ergeben sich

  1. 1.

    die Erosionsgefährdung durch Wasser und die Wassererosionsgefährdungsklassen nach den Anforderungen der Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und

  2. 2.

    die Erosionsgefährdung durch Wind und die Winderosionsgefährdungsklasse nach den Anforderungen der Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,

jeweils in Verbindung mit der in der Anlage dargestellten Methodik auf Feldblockebene.

(2) 1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt) ermittelt auf der Grundlage des Absatzes 1 die von einer Erosionsgefährdung betroffenen Feldblöcke und die für sie bestehenden Gefährdungsklassen und stellt das Ergebnis in einer digitalen Karte dar. 2Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers die Ermittlung auf einen einzelnen von ihr oder ihm bewirtschafteten Schlag (§ 3 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung) eines Feldblocks zu beziehen, wenn der Feldblock auf der Grundlage von Absatz 1 insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse KWind zugehört und alle Rasterzellen des Schlages nach der in der Anlage dargestellten Methodik nicht erosionsgefährdet sind. 3Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen.

(3) 1Die digitale Karte wird vom Landesamt im Internet unter www.lbeg.niedersachsen.de veröffentlicht. 2Sie kann außerdem bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen von jeder Person eingesehen werden.

(4) 1Das Landesamt erstellt zum 1. März eines jeden Jahres eine aktualisierte digitale Karte. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 3 ESchV - Abweichende Anforderungen

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Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
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ESchV,NI
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) 1Das Pflügen quer zum Hang zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen ist abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 4 GAPKondV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai zulässig, wenn

  1. 1.

    zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht, mit überwinterndem Feldgras oder mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und

  2. 2.

    die Aussaat oder das Pflanzen unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.

2Im Fall des Anbaus von Kartoffeln ist beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler oder ein vergleichbares Gerät einzusetzen.

(2) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder KWind zugehören, ist das Pflügen bei Kulturen, die unmittelbar nach dem Pflügen angebaut und mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einer hinsichtlich der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung bedeckt werden, abweichend von § 16 Abs. 3 und 4 GAPKondV zulässig, wenn die Kultur bis zum Reihenschluss bedeckt bleibt.

(3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 2 und 4 GAPKondV zulässig, wenn

  1. 1.

    die Pflugfurche nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und

  2. 2.

    unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter, Zuckerrüben oder Mais angebaut werden oder Grünland angelegt wird.

(4) Die Anforderungen des § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV brauchen nicht eingehalten zu werden, soweit die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

§ 4 ESchV - Übergangsvorschrift

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78600

Für vor dem 14. Februar 2024 gestellte Anträge auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, von ökologischem/biologischem Landbau und auf Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete nach den Artikeln 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34), ist diese Verordnung in ihrer am 14. Februar 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.