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§ 3 ESchV - Abweichende Anforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Redaktionelle Abkürzung
ESchV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) 1Das Pflügen quer zum Hang zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen ist abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 4 GAPKondV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai zulässig, wenn

  1. 1.

    zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht, mit überwinterndem Feldgras oder mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und

  2. 2.

    die Aussaat oder das Pflanzen unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.

2Im Fall des Anbaus von Kartoffeln ist beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler oder ein vergleichbares Gerät einzusetzen.

(2) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder KWind zugehören, ist das Pflügen bei Kulturen, die unmittelbar nach dem Pflügen angebaut und mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einer hinsichtlich der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung bedeckt werden, abweichend von § 16 Abs. 3 und 4 GAPKondV zulässig, wenn die Kultur bis zum Reihenschluss bedeckt bleibt.

(3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 2 und 4 GAPKondV zulässig, wenn

  1. 1.

    die Pflugfurche nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und

  2. 2.

    unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter, Zuckerrüben oder Mais angebaut werden oder Grünland angelegt wird.

(4) Die Anforderungen des § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV brauchen nicht eingehalten zu werden, soweit die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.