Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 14.09.2023, Az.: S 18 AS 960/20

Leistungen nach dem SGB II insbesondere im Hinblick auf den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
14.09.2023
Aktenzeichen
S 18 AS 960/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 41794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0914.S18AS960.20.00

Fundstellen

  • ZfSH/SGB 2024, 113-117
  • info also 2024, 143

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Betriebs- und Heizkostenguthaben sind auch bei endgültiger Festsetzung zunächst vorläufig gewährter Leistungen nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung) nicht in die Bildung eines Durchschnittseinkommens einzubeziehen, sondern gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat ihres Zuflusses zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Kein von der gesetzlichen Pauschale abweichender Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) bei Betrieb eines elektrischen Durchlauferhitzers und bloßem Hinweis auf die Höhe der monatlichen Stromabschläge im Bewilligungszeitraum ohne konkrete Angaben zum Warmwasserverbrauchsverhalten (Abweichung zu den Urteilen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW und des Hessischen LSG vom 26. Oktober 2020, Az.: L 9 AS 573/19).

In dem Rechtsstreit
1. A.
2. B.
3. C.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-3: Rechtsanwalt D.
gegen
Jobcenter E.
- Beklagter -
hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2023 durch den Richter am Sozialgericht F. sowie die ehrenamtliche Richterin G. und den ehrenamtlichen Richter H. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren weitere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 insbesondere im Hinblick auf den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.

Mit Bescheid vom 20. August 2019 bewilligte der Beklagte der am I. 1961 geborenen Klägerin zu 1), deren Ehemann, dem am J. 1973 geborenen Kläger zu 2), sowie dem gemeinsamen Sohn, dem am K. 2002 geborenen Kläger zu 3), vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 in Höhe von monatlich 632,12 Euro (jeweils 249,42 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 133,28 Euro für den Kläger zu 3)). Er erkannte bei den Klägern die geltenden Regelbedarfe, die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten von 556,10 Euro (334,10 Euro Grundmiete, 123 Euro Betriebskosten und 99 Euro Heizkosten) sowie aufgrund der in der Wohnung der Kläger erfolgten Warmwasseraufbereitung mittels eines elektrischen Durchlauferhitzers die Mehrbedarfe für dezentrale Warmwassererzeugung entsprechend der gesetzlichen Pauschalen an. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte ein voraussichtliches Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) aus ihrer Beschäftigung als Alltagsbegleiterin entsprechend der Vormonatsverdienste in Höhe von 1.436,50 Euro brutto bzw. 1.151,72 Euro netto sowie das für den Kläger zu 3) gezahlte Kindergeld von monatlich 204 Euro.

Mit Abrechnung vom 23. August 2019 rechnete die Vermieterin der Kläger die Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2018 ab. Bei Vorauszahlungen von 1.476 Euro für Betriebskosten (12 x 123 Euro) und von 1.188 Euro für Heizkosten (12 x 99 Euro), die vom Beklagten bei der Leistungsbewilligung für das Jahr 2018 vollständig anerkannt wurden, ergab sich bei tatsächlichen Betriebskosten von 1.492,73 Euro und tatsächlichen Heizkosten von 640,09 Euro ein Guthaben zu Gunsten der Kläger in Höhe von 531,18 Euro, welches am 22. September 2019 auf das Konto der Kläger überwiesen wurde. Der Beklagte passte mit Bescheid vom 10. September 2019 die vorläufige Leistungsbewilligung für Oktober 2019 unter Berücksichtigung dieses Guthabens als den Unterkunfts- und Heizungsbedarf für diesen Monat mindernd an und bewilligte den Klägern für diesen Monat nunmehr Leistungen in Höhe von 100,96 Euro (jeweils 43,37 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 14,22 Euro für den Kläger zu 3)).

Weitere Anpassungen der vorläufigen Leistungsgewährung nahm der Beklagte im Hinblick auf die zum 1. Dezember 2019 wirksam gewordene Erhöhung der Grundmiete von 334,10 Euro um 9,19 Euro auf 343,29 Euro mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 für Dezember 2019 bis März 2020 unter Anerkennung der erhöhten Grundmiete sowie im Hinblick auf die zum 1. Januar 2020 geänderten Regelbedarfe mit Bescheid vom 23. November 2019 für Januar 2020 bis März 2020 vor. Den Klägern wurden somit vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2019 in Höhe von 641,31 Euro (jeweils 252,80 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 135,71 Euro für den Kläger zu 3)) und für Januar 2020 bis März 2020 in Höhe von monatlich 661,71 Euro (jeweils 260,45 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 140,81 Euro für den Kläger zu 3)) gewährt.

Aufgrund einer im Januar 2020 aufgenommenen Beschäftigung erzielte der Kläger zu 3) Verdienste für Januar 2020 in Höhe von 255,44 Euro brutto bzw. 242,88 Euro netto und für Februar 2020 in Höhe von 360,35 Euro brutto bzw. 344,99 Euro netto, die ihm jeweils im Folgemonat zuflossen. Nachdem die Klägerin zu 1) ihre Lohnabrechnungen von September 2019 bis Februar 2020 vorgelegt hatte, die jeweils ein gleichbleibendes und im Folgemonat zufließendes monatliches Gehalt für September 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 1.436,50 Euro brutto bzw. 1.151,72 Euro netto (aufgrund einer weiteren Erstattung betrug die Vergütung im Oktober 2019 insgesamt 1.163,12 Euro netto) und für Januar 2020 bis Februar 2020 in Höhe von 1.475,50 Euro brutto bzw. 1.183,72 Euro netto auswiesen, ermittelte der Beklagte monatsdurchschnittliche Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) von 1.449,50 Euro brutto bzw. 1.164,29 Euro netto und des Klägers zu 3) von 102,63 Euro brutto bzw. 97,98 Euro netto.

Anschließend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2020 die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 endgültig fest, für Oktober 2019 in Höhe von 89,69 Euro (jeweils 38,53 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 12,63 Euro für den Kläger zu 3)), für November 2019 in Höhe von 620,87 Euro (jeweils 244,98 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 130,91 Euro für den Kläger zu 3)), für Dezember 2019 in Höhe von 630,04 Euro (jeweils 248,36 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 133,32 Euro für den Kläger zu 3)) sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 in Höhe von monatlich 650,43 Euro (jeweils 256,01 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und 138,41 Euro für den Kläger zu 3)). Er erkannte dabei die gleichen Bedarfe wie bei den vorläufigen Bewilligungen an und berücksichtigte als Einkommen neben dem Kindergeld beim Kläger zu 3) in Höhe von monatlich 204 Euro die von ihm ermittelten Monatsdurchschnittswerte der Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3). Dabei wurde das monatsdurchschnittliche Erwerbseinkommen des Klägers zu 3) von 97,98 Euro netto mangels Überschreitung des Freibetrags von 100 Euro nicht und das monatsdurchschnittliche Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 1.164,29 Euro netto bereinigt um den Freibetrag von 324,95 Euro in Höhe von 839,34 Euro bedarfsmindernd angerechnet. Zudem verlangte der Beklagte mit den beiden Erstattungsbescheiden vom 31. März 2020 die Erstattung vorläufig gewährter Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2020 in Höhe von jeweils 27,04 Euro gegenüber den Klägern zu 1) und 2) (jeweils 4,84 Euro für Oktober 2019 und monatlich 4,44 Euro für November 2019 bis März 2020) und in Höhe von 13,55 Euro gegenüber dem Kläger zu 3) (1,59 Euro für Oktober 2019, 2,37 Euro für November 2019, 2,39 Euro für Dezember 2019 und monatlich 2,40 Euro für Januar 2020 bis März 2020).

Gegen die Bescheide vom 31. März 2020 erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 29. April 2020 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Juli 2020 (Az.: W 518/20, W 519/20 und W 520/20) wies der Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide als unbegründet zurück.

Die gegen diese Entscheidung am 13. August 2020 vor dem Sozialgericht Braunschweig erhobene Klage wird zum einen unter Vorlage der Stromabrechnung des Stromversorgers L. vom 18. Oktober 2019, aus der sich monatliche Stromabschläge für November 2019 bis März 2020 in Höhe von 128 Euro ergeben, damit begründet, dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) der Mehrbedarf Warmwasser entsprechend eines prozentualen Anteils am Stromabschlag auf 32,60 Euro zu erhöhen sei, ohne dass es einer weiteren Begründung für einen von der gesetzlichen Pauschale abweichenden erhöhten Warmwasserverbrauch bedürfe. Zum anderen sei beim Einkommen des Klägers zu 3) kein Durchschnittseinkommen gebildet worden und das Betriebs- und Heizkostenguthaben entsprechend des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) in die Einkommensdurchschnittsbildung einzubeziehen und deshalb auf sechs Monate zu verteilen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 vom 31. März 2020 und den Bescheid über die Erstattung bei endgültiger Festsetzung vom 31. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Juli 2020 (Aktenzeichen W 518/20 bis W 520/20) unter Zugrundelegung eines Mehrbedarfs für Warmwasser für die gesamte Bedarfsgemeinschaft von monatlich 32,60 Euro abzuändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vom pauschalierten Mehrbedarf abweichende tatsächliche höhere Warmwasserkosten seien nicht vorgetragen, nachgewiesen oder begründet worden, obwohl die Kläger hierzu aufgefordert wurden. Ein solcher könne auch nicht aus dem bloßen Stromverbrauch ohne Benennung besonderer Gründe für einen abweichenden Warmwasserverbrauch abgeleitet werden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2023 sowie auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Streitgegenständlich sind die angefochtenen Bescheide vom 31. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Juli 2020 (Az.: W 518/20, W 519/20 und W 520/20) über die endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 und die teilweise Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten vorläufigen Leistungen. Die Kläger begehren - entsprechend ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung - eine weitgehende Aufhebung der ihnen gegenüber geltend gemachten Erstattungsforderungen im Wege der Bewilligung höherer endgültiger SGB II-Leistungen vor allem im Hinblick auf die Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung.

Die insoweit als kombinierte Anfechtung- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 31. März 2020 sind rechtmäßig. Der Beklagte hat hiermit die Leistungen der Kläger für den Streitzeitraum Oktober 2019 bis März 2020 in rechtmäßiger Höhe endgültig festgesetzt und die vorläufig zuviel gewährten Leistungen in rechtmäßiger Höhe erstattet verlangt.

Der Beklagte erkannte in diesen Bescheiden neben den geltenden Regelbedarfen, den Partnerregelbedarfen für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von 382 Euro für Oktober 2019 bis Dezember 2019 bzw. in Höhe von 389 Euro für Januar 2020 bis März 2020 und dem Regelbedarf eines 17-Jährigen beim Kläger zu 3) in Höhe von 322 Euro für Oktober 2019 bis Dezember 2019 bzw. in Höhe von 328 Euro für Januar 2020 bis März 2020, und den nach Kopfteilen aufgeteilten tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 556,10 Euro (334,10 Euro Grundmiete, 123 Euro Betriebskosten und 99 Euro Heizkosten) für Oktober 2019 bis November 2019 bzw. in Höhe von 565,29 Euro (Erhöhung der Grundmiete um 9,19 Euro auf 343,29 Euro) für Dezember 2019 bis März 2020 auch die Mehrbedarfe für dezentrale Warmwasseraufbereitung entsprechend der gesetzlichen Pauschalen gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 SGB II in Höhe von jeweils 8,79 Euro (Oktober 2019 bis Dezember 2019) bzw. 8,95 Euro (Januar 2020 bis März 2020) bei den Klägern zu 1) und 2) und in Höhe von 4,51 Euro (Oktober 2019 bis Dezember 2019) bzw. 4,59 Euro (Januar 2020 bis März 2020) beim Kläger zu 3) an. Er berücksichtigte auch das den Klägern im September 2019 zugeflossene Betriebs- und Heizkostenguthaben in Höhe von 531,18 Euro gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zutreffend als den Bedarf von Unterkunft und Heizung minderndes Einkommen im Monat Oktober 2019, mit der Folge, dass der eigentliche Unterkunfts- und Heizungsbedarf der Kläger in diesem Monat von 556,10 Euro nur noch in Höhe von 24,92 Euro besteht. Bei diesem Guthaben handelt sich um ein nicht auf Haushaltsenergie beruhendes Guthaben, dass vollständig aus den Mitteln des Beklagten erwirtschaftet wurde, der Leistungen nach dem SGB II für Betriebs- und Heizkosten im Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abschlagszahlungen und der aus den Abrechnung vom 23. August 2019 ersichtlichen Gesamtvorauszahlungen gewährt hatte. Schließlich hat der Beklagte bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung, im Folgenden a.F.) sowohl bei den Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) als auch beim Kindergeld für den Kläger zu 3) und somit in zutreffender Weise je Einkommensart (BSG vom 11. Juli 2019, Az.: B 14 AS 44/18 R) ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt und um die Absetz- bzw. Freibeträge nach § 11b SGB II bereinigt. Ein Ausnahmetatbestand von der Einkommensdurchschnittsbildung nach § 41a Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. liegt nicht vor.

Hinsichtlich der Berechnung der Leistungsansprüche wird deshalb auf den Bescheid über die abschließende Bewilligung von Leistungen vom 31. März 2020 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.

Gleiches gilt für die vom Beklagten mit Erstattungsbescheiden vom 31. März 2020 gegenüber den Klägern gemäß § § 41a Abs. 6 S. 1 und 3 SGB II geltend gemachten Erstattungsbeträge. Diese entsprechen den Unterschiedsbeträgen zwischen den mit Bescheiden vom 20. August 2019, 10. September 2019, 10. Oktober 2019 und 23. November 2019 vorläufig gewährten Leistungen und den mit Bescheid vom 31. März 2020 endgültig bewilligten Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2020.

Einen über die mit Bescheid vom 31. März 2020 abschließend bewilligten Leistungen hinausgehenden Leistungsanspruch haben die Kläger nicht. Weder ist das im September 2019 zugeflossene Betriebs- und Heizkostenguthaben in Höhe von 531,18 Euro in die Einkommensdurchschnittsbildung gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. einzubeziehen (dazu unter 1.), noch ist aufgrund des Stromabschlags von monatlich 128 Euro der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II) zu erhöhen (dazu unter 2.).

1.

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben hingegen außer Betracht. Damit trifft § 22 Abs. 3 SGB II eine Sonderregelung zur Anrechnung unterkunftsbezogener Guthaben dahingehend, dass dieses Einkommen nicht gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II zunächst die vom Bund finanzierte Regelleistung (§ 20 SGB II), sondern die vom kommunalen Träger zu finanzierenden Unterkunftskosten mindert (vgl. BSG vom 14. Juni 2018, Az.: B 14 AS 22/17 R).

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger und des Sozialgerichts Hannover (Urteil vom 11. Juni 2020, Az.: S 43 AS 3130/19) nimmt das Betriebs- und Heizkostenguthaben nicht an der Einkommensdurchschnittsbildung gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. teil. Solche Guthaben sind gemäß § 22 Abs. 3 SGB II auch bei endgültiger Leistungsfestsetzung zunächst vorläufig gewährter Leistungen nur in dem Folgemonat ihres Zuflusses nicht jedoch im Rahmen der Durchschnittsbildung gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. zu einem Anteil von einem Sechstel in jeden Monat des Streitzeitraums den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindernd anzurechnen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2022, Az.: L 9 AS 257/21).

Wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, soll durch § 22 Abs. 3 SGB II gerade vermieden werden, unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben als Einkommen nach den allgemeinen Regelungen in §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. Einkommen aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben ist deshalb ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen, damit es im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger kommt. § 22 Abs. 3 SGB II enthält damit für Rückzahlungen und Guthaben von Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen ein von den allgemeinen Regelungen in § 19 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 11 ff SGB II grundsätzlich abweichendes Berücksichtigungssystem und ist als abschließende Sonderreglung zu verstehen (so BSG vom 24. Juni 2020, Az.: B 4 AS 8/20 R für das Verhältnis von § 22 Abs. 3 SGB II und § 11 Abs. 3 SGB II; ebenso schon BSG vom 14. Juni 2018, Az.: B 14 AS 22/17 R).

Diese Ausführungen gelten nach Auffassung der Kammer auch für das Verhältnis von § 22 Abs. 3 SGB II zu § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. § 22 Abs. 3 SGB II geht als abschließende Sonderregelung für die Anrechnung von Rückzahlungen und Guthaben von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nicht nur den allgemeinen Anrechnungsregeln der §§ 11 ff SGB II, sondern auch der Anrechnungsregelung eines Monatsdurchschnittseinkommens bei endgültiger Festsetzung zunächst vorläufig bewilligter Leistungen gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. vor. Insoweit ist § 22 Abs. 3 SGB II lex specialis zu § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F.

Maßgeblich für die Feststellung der spezielleren Vorschrift ist der jeweilige Regelungsgegenstand. Dabei ist die Regelung zur Anrechnung von Betriebs- und Heizkostenguthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II von ihrem Regelungsgegenstand spezieller als die Regelung zur Einkommensanrechnung bei endgültiger Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. § 22 Abs. 3 SGB II betrifft ausschließlich eine spezielle Einkommensart in Gestalt unterkunftsbezogenen Einkommens durch Rückzahlungen und Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, während § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. ganz allgemein die Anrechnung jeglichen (anderen) Einkommens im Wege der Durchschnittsbildung bei vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung vorgeschrieben hat.

Indessen ist der - vom SG Hannover in seinem Urteil vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) in Bezug genommenen - Entscheidung des BSG vom 11. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 44/18 R) nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen, dass ein Durchschnittseinkommen auch aus Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen bzw. Guthaben zu bilden ist. Zunächst hat das BSG in dieser Entscheidung nur ausgeführt, dass § 41a Abs. 4 SGB II eine spezialgesetzliche Ausnahme von dem u. a. in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II zum Ausdruck kommenden Monatsprinzip regele. Die Vorschrift weiche vom Monatsprinzip ab, weil bei der abschließenden Entscheidung nicht die in einem Monat tatsächlich zufließenden Einnahmen der Berücksichtigung als Einkommen zugrunde zu legen seien, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden sei. Genau von den Regelungen des § 11 Abs. 2 und 3 SGB II bildet aber auch die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II eine Ausnahme. Im Verhältnis der beiden Ausnahmevorschriften des § 22 Abs. 3 SGB II und des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. ist deshalb entscheidend, dass das beschriebene Sonderregime des § 41a Abs. 4 S. 1 und 3 SGB II lediglich regelt, wie mit dem zu berücksichtigenden Einkommen zu verfahren ist (nämlich im Sinne einer Durchschnittsbildung anstelle einer Berücksichtigung im Zuflussmonat), nicht aber, welches Einkommen überhaupt im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen ist. Welches Einkommen für die Durchschnittsbildung zu berücksichtigen oder eben nicht zu berücksichtigen ist, folgt vielmehr auch aus § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II, welcher von dem zu berücksichtigenden Einkommen spricht, ohne dieses selbst zu definieren, oder aber eben aus § 22 Abs. 3 SGB II (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2021, Az.: L 13 AS 173/19 für den Fall der einmaligen Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 SGB II).

Letztlich führt auch der Hinweis des Sozialgerichts Hannover in seinem Urteil vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) zur Begründung des Vorrangs von § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. gegenüber § 22 Abs. 3 SGB II, dass der Gesetzgeber den Anwendungsvorrang von § 22 Abs.3 SGB II durch eine Formulierung in § 41a SGB II, dass § 22 Abs. 3 SGB II unberührt bleibe, hätte deutlich machen können, nicht weiter. Ebenso kann umgekehrt argumentiert werden, dass der Gesetzgeber seinen Willen zu einer von § 22 Abs. 3 SGB II abweichenden Anrechnung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen nach dem Monatsdurchschnittsprinzip hätte deutlich machen müssen, indem er in § 22 Abs. 3 SGB II die Formulierung aufnimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, außer in den Fällen des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern. Da der Gesetzgeber aber eine solche Formulierung zur vorrangigen Anwendbarkeit des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. im Hinblick auf die speziellere Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II nicht vorgenommen hat, kann es nur beim Vorrang der spezielleren Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II gegenüber der Regelung des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. verbleiben.

Dies gilt umso mehr, als der Gesetzesbegründung zu § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F., nach der diese Regelung nur der Verwaltungsvereinfachung durch die Erforderlichkeit der Feststellung eines einheitlichen monatlichen Einkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum dienen sollte (BT-Drucks 18/8041 S. 53), nicht ansatzweise entnommen werden kann, dass mit dieser Regelung nur wegen der ursprünglichen Vorläufigkeit der gewährten Leistungen ein im Vergleich zur bisherigen Anrechnung von Einkommen paralleles eigenständiges System der Einkommensanrechnung etabliert werden sollte, welches auch zu einer unterschiedlichen Anrechenbarkeit von Rückzahlungen und Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen führt. Vielmehr wäre mit der zusätzlichen Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenguthaben bei der Bildung eines Durchschnittseinkommens dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung erst recht nicht gedient (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2022, Az.: L 9 AS 257/21).

2.

Gemäß § 21 Abs. 7 SGB II (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt dabei nach § 21 Abs. 7 S. 2 Halbsatz 1 für die Kläger zu 1) und 2) 2,3 Prozent und für den Kläger zu 3) bei vollendetem 17. Lebensjahr 1,4 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes, soweit nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 anerkannt wird.

Der Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 Hs. 1 Nr. 1 SGB II für die Kläger zu 1) und 2) sowie gemäß § 21 Abs. 7 Hs. 1 Nr. 2 SGB II für den Kläger zu 3) wurde im Streitzeitraum Oktober 2019 bis März 2020 in dieser monatlichen pauschalen Höhe anerkannt. Ein über die Pauschale nach § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 SGB II hinausgehender Warmwassermehrbedarf der Kläger kann allein aufgrund der sich aus der Stromabrechnung der L. vom 18. Oktober 2019 ergebenden monatlichen Stromabschlagszahlungen für November 2019 bis März 2020 in Höhe von 128 Euro nicht festgestellt werden.

Die Anerkennung eines solchen die Pauschale übersteigenden Warmwassermehrbedarfs setzt zwar für den hier streitigen Zeitraum keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z. B. einen Verbrauchszähler voraus, welche auch in der Wohnung der Kläger fehlen (BSG vom 12. September 2018, Az.: B 14 AS 45/17 R). Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II besteht, bleiben jedoch die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Eine Abweichung nach der allgemeinen Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 Alternative 1 SGB II liegt danach vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum höher als die im Einzelfall maßgebliche Warmwasserpauschale und nicht unangemessen sind (vgl. BSG vom 7. Dezember 2017, Az.: B 14 AS 6/17 R).

Vorliegend haben die Kläger nicht ansatzweise die Höhe ihrer tatsächlichen Warmwasserkosten vorgetragen. Sie begehren lediglich die gesetzliche Warmwasserpauschale durch eine höhere Pauschale gemessen am Stromabschlag zu ersetzen, ohne dabei trotz Aufforderung darzulegen, dass ihr tatsächlicher Warmwasserverbrauch dem entspricht. Es fehlen insoweit sämtliche Angaben zur Häufigkeit und Dauer des Duschens bzw. Badens sowie zum sonstigen Warmwasserverbrauch wie Händewaschen oder Geschirrspülen. Auch eine Leistungsbeschreibung des Durchlauferhitzers zur Bestimmung des Stromverbrauchs für die Warmwasserbereitung anhand des Nutzungsverhaltens wurde nicht eingereicht. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Möglichkeit, den tatsächlichen Warmwasserverbrauch der Kläger zu schätzen (§ 201 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO). Eine Schätzung setzt voraus, dass eine realistische Abbildung des Stromverbrauchsanteils für Warmwasserbereitung am Gesamtstromverbrauch im Einzelfall existiert. An einer solchen realistischen Abbildung fehlt es vorliegend aber. Mangels nachvollziehbaren Warmwasserverbrauchsverhaltens im Zeitraum Oktober 2019 bis März 2020 bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die anteilmäßige Zuordnung des Stromverbrauchs zur Warmwasseraufbereitung einerseits und zum allgemeinen Haushaltsstrom andererseits. Fehlt es für die Schätzung eines gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II "im Einzelfall abweichenden" Warmwasserbedarfs an einer hinreichenden Grundlage verbleibt es bei der gesetzlichen Warmwasserpauschale gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II.

Die Kammer hält es auch nicht für zulässig, ohne jegliche Feststellungen bzw. Feststellungsmöglichkeiten zum tatsächlichen Warmwasserverbrauch die am Regelbedarf orientierte gesetzliche Warmwasserpauschale schlichtweg durch eine Bemessung des Warmwassermehrbedarfs anhand eines prozentualen Anteils der Warmwasserkosten am Stromabschlag bzw. an den Gesamtstromkosten entsprechend der Studie der EnergieAgentur NRW "Erhebung - Wo im Haushalt bleibt der Strom?" zu ersetzen, wie dies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Elisabeth Straßfeld zum Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, S. 567 ff) vorgenommen haben.

Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az.: B 14 AS 6/17 R, Rn. 30 zitiert nach juris) ausgeführt, dass der tatsächliche Warmwasserverbrauch ohnehin nur in den Grenzen des Angemessenen bestehe und deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zugrunde gelegt werden könne. Die Angemessenheit der Warmwasserkosten, die zu bestimmen das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 in keiner Weise konkretisiert hat, begrenzt den tatsächlichen Bedarf jedoch nur nach oben und ersetzt nicht die vorrangige (annähernde) Feststellung des tatsächlichen Warmwasserbedarfs. Erst wenn diese (annähernde) Feststellung zum tatsächlichen Warmwasserbedarf durch nachvollziehbare Angaben zum Warmwasserverbrauch getroffen werden kann - was vorliegend wie ausgeführt nicht der Fall ist - kommt eine Schätzung der Warmwasseraufwendungen unter Berücksichtigung der zumindest annähernd festgestellten tatsächlichen Warmwasserkosten bis zur Angemessenheitsgrenze in Betracht. Die vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) hiervon abweichende "den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragende" Annahme eines pauschalen Verbrauchsanteils am Stromabschlag für Warmwasser würde hingegen den nach der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II nur "im Einzelfall" vorgesehenen abweichenden Bedarf zum Regelfall erheben und die gesetzliche Warmwasserpauschale gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II zum Ausnahmefall machen. Eine derart weitgehende Änderung der Bestimmung des Warmwassermehrbedarfs bei elektrisch erzeugter dezentraler Warmwasserbereitung, die sich weitgehend vom Wortlaut des Gesetzes löst, ist aber einer Gesetzesänderung vorbehalten und kann nicht durch eine den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragenden richterlichen Rechtsfortbildung erreicht werden.

Dass der Gesetzgeber aber weiterhin die in § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 SGB II niedergelegten und am Regelbedarf orientierten Pauschalen als maßgeblich und bedarfsdeckend ansieht und damit die vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und vom Hessischen Landessozialgericht in den zitierten Entscheidungen vorgenommene Ersetzung durch eine am Stromabschlag orientierte Pauschale ablehnt, zeigt sich auch an der mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorgenommenen Änderung in § 21 Abs. 7 SGB II durch Einfügung eines Satzes 3, wonach die Gewährung eines abweichenden Mehrbedarfs nur noch möglich ist, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen wird (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BT-Drs. 19/24034).

Eine Maßgeblichkeit des Stromabschlags für die Bestimmung des Mehrbedarfs Warmwasser lässt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 18. September 2018 (Az.: B 14 AS 45/17 R) und der dort vorgenommenen Bezugnahme auf die Urteilsanmerkung von Elisabeth Straßfeld zum Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, S. 567 ff) ableiten. Vielmehr stellt das BSG in diesem Urteil im Vorfeld dieser Bezugnahme (Rn. 19, zitiert nach juris) ausdrücklich die Erforderlichkeit einzelfallbezogener Ermittlungen zur Höhe des Mehrbedarfs Warmwasser im wieder eröffneten Berufungsverfahren fest und verweist hierfür auf die Urteilsanmerkung von Frau Straßfeld als "in Betracht kommende Ermittlung". Keinesfalls kann dieser Ausführung aber entnommen werden, dass die von Frau Straßfeld in dieser Urteilsanmerkung ausgeführten prozentualen Anteile am Stromabschlag für Warmwasser - einem Gesetzestext gleich - einfach zu übernehmen und an die Stelle des gesetzlich geregelten Mehrbedarfs zu setzen sind. Erst recht nicht, wenn sich in der Übernahme dieser Werte von Frau Straßfeld - wie im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW erfolgt - die vom BSG für erforderlich gehaltenen einzelfallbezogenen Ermittlungen zur Höhe des Mehrbedarfs erschöpfen. Hätte der Mehrbedarf Warmwasser auf diesem Weg bestimmt werden sollen, hätte das BSG auch in der Sache entscheiden und die höheren Leistungen entsprechend des aus der Vorentscheidung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2017, Az.: L 13 AS 154/16) bekannten Stromabschlags zusprechen können. Stattdessen hat das BSG die Sache aber zur notwendigen einzelfallbezogenen Ermittlung des Mehrbedarfs Warmwasser an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Hieraus kann nur geschlossen werden, dass weiterhin in einem ersten Schritt zunächst Feststellungen zum tatsächlichen Warmwasserbedarf anhand konkreter nachvollziehbarer Angaben zum Warmwasserverbrauch seitens der Leistungsberechtigten getroffen werden müssen und erst in einem zweiten Schritt aufgrund dieser Angaben eine Schätzung der Warmwasseraufwendungen durchaus unter Berücksichtigung der Ausführungen von Frau Straßfeld und den vorhandenen Verbrauchsstudien vorgenommen werden kann. Der bloße Hinweis auf die Höhe des Stromabschlags ohne jegliche Angaben zum konkreten Warmwasserverbrauch - wie vorliegend - kann einen von der gesetzlichen Pauschale gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 SGB II abweichenden höheren Mehrbedarf Warmwasser "im Einzelfall" hingegen nicht auslösen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) zugelassen. Die Abweichung von dem genannten Urteil besteht darin, dass die Kammer in Ermangelung der Möglichkeit der Feststellung der tatsächlichen Warmwasserkosten den Warmwassermehrbedarf nicht nach einem pauschalen Prozentsatz des Stromabschlags bzw. der Stromkosten bemisst, sondern insoweit auf die Warmwasserpauschale nach § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 SGB II zurückgreift. Zudem misst die Kammer auch nach den Urteilen des BSG vom 7. Dezember 2017 (Az.: B 14 AS 6/17 R) und vom 12. September 2018 (Az.: B 14 AS 45/17 R) der Ermittlung eines von der Warmwasserpauschale im Einzelfall abweichenden Warmwassermehrbedarfs im Hinblick auf die Notwendigkeit der Ermittlung bzw. Schätzung der tatsächlichen Warmwasseraufwendungen insbesondere bei mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaften weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit im Fall der Berufungseinlegung der zur Entscheidung hierüber berufene Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen eine solche Ermittlung des Mehrbedarfs Warmwasser anhand pauschalen Anteils am Stromabschlag für zulässig erachten sollte, wird er darüber entscheiden müssen, ob dieser Mehrbedarf nach Köpfen auf die drei Kläger zu verteilen ist, obgleich der Gesetzgeber in § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II einen nach Altersgruppen unterschiedlich hohen Mehrbedarf Warmwasser geregelt hat. Diese Frage ist auch für die ab 1. Januar 2021 geltende Rechtslage relevant, wenn bei mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaften aus Eltern und Kindern über eine separate Messeinrichtung die Warmwasserpauschalen übersteigende Stromkosten für die Warmwasseraufbereitung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft festzustellen sind, dieser erhöhte Gesamtbedarf für Warmwasser aber bei Verteilung nach Kopfteilen aufgrund der unterschiedlichen Höhe der gesetzlichen Pauschalen zu einem geringeren Mehrbedarf Warmwasser für die Erwachsenen und nur bei den Kindern zu einem dann deutlich höheren Mehrbedarf führen würde.