Sozialgericht Hannover
Urt. v. 11.06.2020, Az.: S 43 AS 3130/19
Beanspruchung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 11.06.2020
- Aktenzeichen
- S 43 AS 3130/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 36765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für August 2019 zu bewilligen.
- 2.
Der Beklagte hat 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. 3. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Die am M. geborene Klägerin und der am N. geborene Kläger, beide Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, stehen bei dem Beklagten seit dem Jahre 2005 im Bezug solcher Leistungen. Sie bewohnen unter der im Rubrum genannten Adresse eine Mietwohnung, für die sie im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 eine Kaltmiete von 406,72 Euro sowie monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 115 Euro und für Heizkosten in Höhe von 101 Euro zahlten.
Die Kläger hielten sich im Jahre 2019 und 2020 in Deutschland auf. Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2018 bei der "O." in P. als Reinigungskraft, wobei sie ein schwankendes Nettoeinkommen erzielte und das Entgelt am Ende des Monats erhielt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27. Juni 2019 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2019 den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 Grundsicherungsleistungen in Höhe von jeweils 340,02 Euro monatlich vorläufig, wobei er bei der Klägerin ein Durchschnittseinkommen von 1.145,42 Euro brutto und 891,86 Euro netto zugrunde legte und nach Bereinigung des Einkommens 597,32 Euro berücksichtigte.
Die Klägerin legte im weiteren Verlauf einen Änderungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber vor, der eine Gehaltserhöhung beinhaltete. Daher erhöhte der Beklagte mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 5. Juli 2019 das Durchschnittseinkommen auf 1300 Euro brutto bzw. 1006,67 Euro netto und berücksichtigte Einkommen in Höhe von 706,67 Euro bei der Klägerin, sodass sich für die Kläger Leistungen von jeweils 340,02 Euro ergaben.
Gegen die beiden Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2019 jeweils Widerspruch ein, ohne diese zu begründen.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2019 passte der Beklagte die Regelbedarfe für Januar 2020 an und bewilligte Leistungen in Höhe von jeweils 347,02 Euro vorläufig.
Am 25. Juni 2019 rechnete die Vermieterin der Kläger die Betriebskosten für das Jahr 2018 ab, wonach ein Guthaben von 301,87 Euro entstanden ist, welches den Klägern am 18. Juli 2019 überwiesen wurde.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 3. Dezember 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung trugen sie vor, dass Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich seien. Die Bewilligung sei zutreffend vorläufig erfolgt, da die Klägerin kein gleichbleibendes Einkommen erzielt habe.
Dagegen erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2019 beim hiesigen Gericht Klage. Zur Begründung trugen sie vor, dass eine vorläufige Leistungsbewilligung seit dem gleichbleibenden Erzielen des Einkommens nicht mehr rechtmäßig sei.
Die Klägerin reichte im weiteren Verwaltungsverfahren die Verdienstabrechnungen für die Zeit ab August 2019 ein, aus welchem sich folgende Einkommen ergeben.
Abrechnungsmonat Zuflussmonat Bruttoeinkommen in EUR Nettoeinkommen in EUR August 2019 August 2019 1.300 1.006,67 September 2019 September 2019 1.300 1.006,67 Oktober 2019 Oktober 2019 1.300 1.006,67 November 2019 November 2019 1.300 1.006,67 Dezember 2019 Dezember 2019 1.300 1.100,84 Januar 2020 Januar 2020 1.300 1.011,91 Summe: 7.800 6.139,43 Durchschnitt (6 Monate) 1.300 1.023,24
Am 4. März 2020 erließ der Beklagte daraufhin einen Bescheid, mit dem er die Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 endgültig bewilligte und zwar für August 2019 in Höhe von jeweils 184,26 Euro, von September 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von jeweils 335,20 Euro und für Januar 2020 in Höhe von jeweils 342,20 Euro, wobei er im August 2019 den Bedarf der Grundmiete in der Berechnung um die Betriebskostenrückzahlung von 301,87 Euro gemäß der Abrechnung vom 25. Juni 2019 minderte und nur noch einen Bedarf an Grundmiete in Höhe von jeweils 52,42 Euro (insgesamt 104,84 Euro) anerkannte. Als Freibetrag berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin neben einem Freibetrag von 200 Euro weitere 106,93 Euro (Werbungskosten und Absetzungen vom Erwerbseinkommen).
Gleichzeitig erließ er gegenüber den Klägern jeweils einen Erstattungsbescheid, mit dem er für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 in Höhe von jeweils 179,86 Euro die Grundsicherungsleistungen erstattet verlangte (155,76 Euro für August 2019 und 4,82 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Januar 2020).
Zur Begründung der Klage trug der Prozessbevollmächtigte nach Erlass dieser Bescheide vor, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung Einkommen darstelle, welches in die Bildung des Durchschnittseinkommens einzubeziehen sei, da § 41a Abs. 4 SGB II alle Einkommensarten umfasse und der Verwaltungsvereinfachung diene; § 41a SGB II sei gegenüber § 22 Abs. 3 SGB II lex specialis. zudem trug er zunächst auch vor, dass das Einkommen der Klägerin um 106,74 Euro anstelle des Freibetrags von 100 Euro zu bereinigen sei, was er in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Hinweises, dass sogar ein höherer Freibetrag durch den Beklagten anerkannt wurde, nicht weiterverfolgte.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 4. 3. 2020 höhere Leistungen im August 2019 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Klageänderung vorliegen, der er nicht zustimme und die nicht sachdienlich sei; im Übrigen gelte § 22 Abs. 3 SGB II auch bei Bildung eines Durchschnittseinkommens, da dieser lex specialis zu § 41a SGB II sei. Es handele sich bei den Gutschriften und Rückzahlungen zudem nicht um Einkommen, sondern es liege eine Bedarfsabsenkung vor, was sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II ergebe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Vorbringen und die in Bezug genommenen Bescheiden in den Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, die dem Gericht zur Entscheidung vorlag.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war (I.), zulässig und begründet (II.).
I. Gegenstand der Klage war ursprünglich der vorläufige Bescheid vom 27. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2019 (§ 95 SGG).
Gemäß § 96 Abs. 1 SGG sind der endgültige Bescheid vom 4. März 2020 (1.), nicht aber die zeitgleich erlassenen Erstattungsbescheide vom 4. März 2020 (2.), kraft Gesetzes (3.) Gegenstand der Klage geworden. Die Klage wurde auf den Monat August 2019 beschränkt (4.).
1. Voraussetzung nach § 96 Abs. 1 SGG ist, dass der neue Verwaltungsakt nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Verwaltungsakte der endgültigen Bewilligungen in dem Bewilligungsbescheid vom 4. März 2020 sind nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 ergangen; sie haben die Verwaltungsakte in dem Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen vom 27. Juni 2019 ersetzt, da die Bewilligungszeiträume und der Regelungsgegenstand identisch sind, da der Verfügungssatz der Bescheide übereinstimmt (vgl. MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl. 2017, SGG § 96 Rn. 4a). Die Verwaltungsakte des vorläufigen Bescheides vom 27. Juni 2019 sind wegen des Eintritts einer Erledigung auf sonstige Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB II - Erlass einer abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 3 SGB II - nicht mehr wirksam.
2. Die Erstattungsbescheide vom 4. März 2020 sind dagegen nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juli 2019, L 19 AS 702/19), da sie den vorläufigen Bescheid nicht ersetzen, da es an einem identischen Regelungsgegenstand fehlt, da die Verfügungssätze der Erstattungsbescheide auf Erstattung und nicht auf Bewilligung lautet.
3. Die Rechtsfolge des § 96 Abs. 1 SGG - direkte Einbeziehung des Folgebescheides in das Klageverfahren kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1963 - 2 RU 35/60) - tritt automatisch ein, ohne dass es auf den Willen der Beteiligten oder einer Erklärung ankommt; es handelt sich damit um einen Fall einer gesetzlichen Klageänderung (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juli 2019 - L 19 AS 702/19), sodass die Voraussetzungen des § 99 SGG nicht erfüllt sein müssen (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 99, Rn. 1).
4. Die Kläger haben die zunächst unbeschränkt auf alle Monate bezogene Klage (vgl. Begründung, dass der Freibetrag höher sei) durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung auf den Monat August 2019 beschränkt, sodass hinsichtlich der übrigen Monate eine konkludente Klagerücknahme vorliegt. Streitig sind mithin nur noch die höheren Leistungen hinsichtlich des Monats August 2019.
II ... Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben Anspruch auf höhere Leistungen in Form des Arbeitslosengeldes II in Höhe von jeweils 125,78 Euro gemäß § 7 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S.1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S.1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte), Leistungen nach diesem Buch, nämlich gemäß § 19 Abs. 1 S.1 SGB II das Arbeitslosengeld II. Die Kläger sind jeweils erwerbsfähige Leistungsberechtigte, da sie die Altersgrenzen nach § 7a SGB II nicht unter- bzw. überschritten haben, sich im August 2019 in Deutschland aufhielten, hilfebedürftig sind und über drei Stunden täglich arbeiten konnten und zudem keine Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 S.2 SGB II einschlägig sind. Der Beklagte hat den Klägern auch deshalb Arbeitslosengeld II bewilligt; die Kläger haben indes einen Anspruch auf höhere Leistungen im August 2019, da der Beklagte die Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu Unrecht in voller Höhe im August 2019 mindernd berücksichtigte. Denn der Beklagte hätte auch hinsichtlich des Zuflusses des Betriebskostenabrechnungsguthabens eine Durchschnittsberechnung nach § 41a Abs. 4 SGB II durchführen müssen. § 41a Abs. 4 S.1 SGB II regelt, dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, wenn keine Ausnahme nach § 41a Abs. 4 S.2 SGB II vorliegt, wobei vorliegend keine Ausnahmen einschlägig sind. Bei Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung handelt es sich um ein Einkommen im grundsicherungsrechtlichen Sinne (st. Rspr., grundlegend BSG Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 139/11 R; BSG Urteil vom 16.5.2012, B 4 AS 159/11 R, BSG Urteil vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 R, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R), sodass es dem Wortlaut nach unter § 41a Abs. 4 SGB II fällt. Dem Wortlaut von § 22 Abs. 3 SGB II ist auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht eine Bedarfsminderung zu entnehmen, sondern das Betriebskostenguthaben geht nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft und Heizung - ein (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 83/12 R). Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird allgemein auf die Erzielung von Einkommen abgestellt, ohne nach Einkommensarten zu differenzieren (vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R -, SozR 4-4200 § 41a Nr. 2). Eine Beschränkung der Bildung eines Durchschnittseinkommens nur bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit oder auf Einkommen aus selbstständiger Arbeit - wie bei der Vorgängervorschrift § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) und nicht auch bei anderen Einkommensarten findet sich in der Vorschrift nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Sinn und Zweck des § 41a Abs. 4 SGB II ist ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 18/8041 S. 53) die Verwaltungsvereinfachung bei der abschließenden Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch durch die grundsätzlich verpflichtende Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens (BSG, a.a.O.). Eine Verwaltungsvereinfachung kann aber auch mit der Bildung von Durchschnittseinkommen bei anderen Einkommensarten verbunden sein, erst recht, wenn diese mit Erwerbseinkommen zusammentreffen und/oder ihrerseits schwanken. Aus dem mit der gesetzlichen Neuregelung allgemein verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung folgen insoweit keine konkreten normativen Vorgaben, für die es im Normtext keine Anknüpfungspunkte gibt (BSG, a.a.O.). Aus dem Umstand, dass § 41a Abs. 4 SGB II der Verwaltungsvereinfachung diesen soll, ist auch keine Korrektur der Vorschrift dahingehend gerechtfertigt, vom Wortlaut für einzelne Fallkonstellationen - wie hier eine Betriebskostenabrechnung - abzuweichen. Ob mit der Vorschrift gerechte Ergebnisse erzielt werden und ob die gewünschte Verwaltungsvereinfachung mit der Schaffung des § 41a SGB II erreicht werden kann, mag der Gesetzgeber beurteilen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass weiterhin § 22 Abs.3 SGB II hinsichtlich der Anrechnung im Folgemonat Anwendung findet, hätte er dies durch eine Formulierung in § 41a SGB II wie z.B. in § 7 Abs. 1 S. 7 SGB II, dass § 22 Abs. 3 SGB II davon unberührt bleibe, deutlich machen können. Mithin ist, sofern wegen einer vorläufigen Bewilligung eine endgültige Feststellung der Leistung erforderlich ist, ein Durchschnittseinkommen zu bilden. Für diesen Fall ist § 41a Abs. 4 SGB II die speziellere Regelung zu § 22 Abs. 3 SGB II (lex specialis derogat lege generali) und zwar insoweit als hier die Anrechnung des Einkommens gleichmäßig verteilt auf alle Monate des Bewilligungszeitraum und nicht auf den Folgemonat der Gutschrift bzw. der Rückzahlung zu erfolgen hat. Im Übrigen bleibt der Regelungsgehalt des § 22 Abs. 3 SGB II allerdings erhalten, sodass im Besonderen hinsichtlich des Betriebskostenguthabens als Einkommen keine Bereinigung nach § 11b SGB II stattzufinden hat, da § 41a Abs. 4 SGB II nur hinsichtlich des Monats der Berücksichtigung eine Regelung trifft.
Mithin ist neben dem durch den Beklagten bereits vorgenommenen Bildung des Durchschnittseinkommens aus dem Erwerbseinkommen der Klägerin ein weiteres Durchschnittseinkommen aus dem Betriebskostenguthaben von 301,87 Euro zu bilden. Gemäß § 41a Abs. 4 S.3 SGB II ist hierfür für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Vorliegend beinhaltete der Bewilligungszeitraum sechs Monate, sodass das Guthaben auf diese aufzuteilen ist. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 50,31 Euro. Dies ist nicht um Freibeträge zu bereinigen, da insoweit § 22 Abs. 3 SGB II gilt (s.o.). Da der Beklagte einen Betrag von 301,87 Euro insgesamt mindernd im August 2019 berücksichtigte und aufgrund der Verteilung auf sechs Monate lediglich 50,31 Euro zu berücksichtigten sind, ergibt sich für die Kläger ein höherer Anspruch von insgesamt 251,56 Euro bzw. von jeweils 125,78 Euro. Der angegriffene endgültige Bescheid vom 4. März 2020 ist entsprechend von der Beklagten abzuändern.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 S.1 SGG. Aufgrund des Obsiegens der Kläger im August (vgl. A. II) und des Unterliegens aufgrund der Teilklagerücknahme (vgl. A. I. 4.), hält es die Kammer für angemessen, der Beklagten lediglich ein Sechstel der Kosten aufzuerlegen.
C. Die Berufung (I.) und Sprungrevision (II.) werden zugelassen.
I. Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da die mögliche Beschwer der Beklagten mit 251,56 Euro die Grenze von 750 Euro gemäß § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGG nicht übersteigt und kein Ausnahmefall von § 144 Abs. 1. S.2 SGG vorliegt. Die Berufung wurde zugelassen, da die hier aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 22 Abs. 3 SGB II mit der Anrechnung im Folgemonat bei der abschließenden Feststellung gilt oder ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, höchstrichterlich ungeklärt ist und die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Überdies ist die Frage höchstrichterlich ungeklärt, ob die bei der endgültigen Festsetzung erlassenen Erstattungsbescheide Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nach § 86 bzw. § 96 SGG werden.
II. Die Sprungrevision wird gemäß § 161 Abs. 2 S.1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. I.).