§ 141 NSchG - Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 gelten die §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 6 und §§ 9 bis 22 entsprechend; auf Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) kann ein auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden.

(2) Die §§ 72 bis 81, 85 und 87 gelten für die in Absatz 1 genannten Schulen, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. Eine abweichende Regelung muss mindestens

  1. 1.
    für die Schule und die Klassen oder die ihnen entsprechenden organisatorischen Gliederungen eine Schülervertretung vorsehen,
  2. 2.
    eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Konferenzen in den Fällen zulassen, in denen sie die Erörterung bestimmter Anträge wünschen, mit Ausnahme von Anträgen zur Unterrichtsverteilung und zu den Stundenplänen, zur Anrechnung von Stunden auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, zur Regelung der Vertretungsstunden und zur Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte sowie zu den in § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Beratungsgegenständen,
  3. 3.
    eine Anhörung der Schülervertretung vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule, den Inhalt des Unterrichts und die Leistungsbewertung sowie eine Erörterung der Unterrichtsplanung und -gestaltung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern vorsehen.

(3) § 113 Abs. 3 und § 114 sind entsprechend anzuwenden.