Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.01.2011, Az.: 7 A 1213/09

Entschädigung; Tierscheuchenkasse; Puten; Tötung; Geflügelpest

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
14.01.2011
Aktenzeichen
7 A 1213/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Fleischproduzentin mit Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises … und betrieb im Jahre 2008 Putenaufzucht, -mast und Schweinemast. Im Gemeindegebiet … hatte sie damals die folgenden Betriebsstätten, in die Puten eingestallt waren:

Registriernummer und
Name des Betriebes

Standort

Tierhaltung

03-453-002-0402
…str.

…str. 2c

Putenmast
(3 Ställe)

03-453-002-0351
F.

… Str. 41a

Putenmast
(1 Stall)

03-453-002-6985
… Str.

… Str. 63

Putenaufzucht

Gegen Ende des Jahres 2008 kam es landesweit zum Ausbruch der Geflügelpest, zur Keulung von Putenbeständen auch der Klägerin und Einleitung von Entschädigungsverfahren der Klägerin bei der Beklagten.

Für die Betriebsstätte … (0351) ist das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Für die Betriebsstätte … Str. (6985) ist das Entschädigungsverfahren teilweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 2011, 7 A 1212/09).

Für die Betriebsstätte …Straße (0402) streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren (7 A 1213/09) um die Entschädigung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.

Das Moorgut K. lieferte der Klägerin am 26. September 2008 knapp 34.000 Putenküken, und zwar ausweislich der Rechnung vom 29. September 2008 32.750 Lebendtiere „Putenküken … Premium Big 6 HE“ (Bl. 51 Beiakte A) zuzüglich einer (laut handschriftlichem Zusatz:) 'Zugabe', mithin insgesamt 33.955 Lebendtiere. Die Klägerin stallte diese Tiere zunächst in ihre Aufzuchtbetriebsstätte … Str. ein und sodann am 29./30. Oktober 2008 in ihre Mastbetriebsstätten …str. und T. um.

Das Veterinärinstitut Oldenburg (des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - LAVES -, …) untersuchte am 14. Dezember 2008 Proben aus den Beständen die Klägerin (Blatt 55 Beiakte A). Nach dem am Vortag (13. Dezember 2008) an das Veterinärinstitut … erteilten Prüfungsauftrag des Veterinäramtes … waren 33.955 Lebendtiere in den beiden Betriebsstätten …Straße und … eingestallt und, zum Zeitpunkt der Untersuchung auf Geflügelpest, „jetzt mit der 11. Lebenswoche 32.837 Lebendtiere angetroffen worden“.

Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid des Landkreises … vom 14. Dezember 2008 zu den Betriebsstätten …str. (0402) und … (0351) ordnete dessen Veterinäramt die Tötung des Bestandes in diesen beiden Betriebsstätten (Ziffer 1), die Reinigung und Desinfektion (Ziffer 2), die Entwesung (Ziffer 3, Schadnager- und Insektenbekämpfung) und darüber hinaus die Desinfektion der Gülle bzw. des Stalldungs nach näherer Anweisung (Bl. 52 ff. Beiakte A) an. In der Begründung zu diesem Bescheid heißt es, dass im Betrieb die Klägerin durch virologische Untersuchung bei einem gehaltenen Vogel „niedrigpathogenes aviäres Influenza -A-Virus des Subtypen H 5 (Influenzavirus)“ - Bl. 53 Beiakte A - (Geflügelpest) nachgewiesen sei.

Am 15. Dezember 2008 erfolgte die Keulung des Bestandes in den Betriebsstätten der Klägerin durch die Firma … GmbH. Diese Firma führte auch die Reinigung und Desinfektion durch.

Die Klägerin stellte am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten zur Registriernummer 03-453-002-0402 für die Betriebsstätte …str. einen Entschädigungsantrag (Blatt 46 Beiakte A) und begehrte damit Entschädigung wegen der Keulung aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest sowie eine Beihilfe wegen der Reinigungs- und Desinfektionskosten. Der Antrag wurde über das Veterinäramt … (gestellt und) der Beklagten zugeleitet (Eingang dort 13. Januar 2009).

Beigefügt waren die Stellungnahmen des Veterinäramtes des Landkreises … . Nach der Niederschrift des Amtsveterinärarztes vom 7. Januar 2009 (Niederschrift über die Wertermittlung von Geflügel… zur Registriernummer 03-453-002-0402, Bl. 48 Beiakte A) waren 27.580 Stück Lebendtiere mit einem Lebendgewicht von insgesamt 174.250,44 kg getötet worden.

Die Beklagte zog mit Datenauszug vom 13. Januar 2009 (Bl. 41 der Beiakte A) die Melde- und Beitragsdaten zur Registrierendnummer 0402 (…str.) bei. Dort heißt es bei der Übersicht Tierzahlen: Für das Jahr 2008 27.000 Putenhennen, Eingang der Meldekarte am 9. Januar 2008.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 (Blatt 43 Beiakte A) wandte sich die Beklagte an die Klägerin und wies daraufhin, dass zwischen der Stichtagsmeldung zum 3. Januar 2008 und der Einstallung am 26. September 2008 eine Tierzahldifferenz von 1.210 Tieren bestehe. Die Klägerin werde um Stellungnahme gebeten, warum sie die hinzugetretenen 1.210 Tiere nicht nachgemeldet habe.

Darauf meldete sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10. Februar 2009 (Bl. 42 Beiakte A) bei der Beklagten, ohne auf diese Differenz einzugehen.

Mit ihrem weiteren Schreiben vom 18. Februar 2009 (Blatt 37 Beiakte A) erneuerte die Beklagte ihre Frage nach der Tierzahldifferenz. Ferner machte sie deutlich, dass die Klägerin der Beklagten lediglich 27.000 Putenhennen gemeldet habe, woraus sich eine Meldedifferenz von 1.210 Putenhennen ergebe, die nachmeldepflichtig seien.

Anwaltlich vertreten trat die Klägerin diesem Vorbringen unter dem 3. März 2009 (Bl. 32 ff. Beiakte A). Die behaupteten Meldedifferenzen bestünden nicht.

Unter dem 9. März 2009 erbat die Beklagte weitere Auskünfte bei dem Veterinäramt des Landkreises … (Bl. 13 Beiakte A), insbesondere Aufklärung darüber, wie die aufgeführte Tierzahl zum Zeitpunkt der Tötung vom Amtsveterinärarzt ermittelt worden sei, und die Vorlage von Stallkarten und Stallaufzeichnungen.

Dem kam der Landkreis … - Veterinäramt - mit seinem Schreiben vom 10. März 2009 nebst Anlagen (Bl. 14 bis 30 Beiakte A) nach. Er teilte mit, dass die Tierzahlen anhand der vom Tierhalter vorgelegten Stallkarten ermittelt worden seien, wonach am 26. September 2008 in den Aufzuchtbestand die Klägerin insgesamt 33.955 Eintagsküken eingestallt worden seien, was der auf der Rechnung der Firma … vom 29. September 2008 ausgewiesenen Anzahl von Küken zuzüglich einer üblichen Zugabe von ca. 3 % entspreche. Diese Zahl von 33.955 Lebendtieren (Aufzuchtküken) habe die Klägerin laut Stallkarten am 29. und 30. Oktober 2008 in die Mastbestände an den Standorten …Straße (0402), Ställe 1 bis 3, und … (0351) umgestallt.

In Stall 1 am Standort …str. (0402) seien 10.302, in Stall 2 ebendort die Anzahl von 8.955 und in den Stall 3 ebendort 8.953 Tiere eingestallt worden (Summe: 28.210). In den Stall 4 (Betriebsstätte …, 0351) seien 5.300 Küken gelangt.

Es seien im Zeitraum vom 29. Oktober 2008 bis zur Bestandsräumung am 15. Dezember 2008 am Standort …str. (0402) laut Stallkarten insgesamt 630 Tiere verendet. Daraus errechne sich ein Bestand von 27.580 Puten zum Zeitpunkt der Tötung.

Mit Bescheid vom 18. März 2009 entschied die Beklagte über den Antrag der Klägerin und gewährte der Klägerin

1. Entschädigung für die am 15. Dezember 2008 getöteten 27.580 Putenhennen in Höhe von 241.428,50 Euro

2. Tötungskosten in Höhe von 164.992,57 Euro

3. Kosten der durchgeführten Reinigung und Desinfektion in Höhe von 11.372,40 Euro.

Die vorgenannten Beträge würden mit der Rückforderung der Beklagten aus den Anträgen …. 073 und ….074 (… Str.) verrechnet. Die Auszahlung des Restbetrages an die Klägerin in Höhe von 223.686,67 Euro sei bereits am 12. März 2009 erfolgt.

Der Bescheid führt zu seiner Begründung aus:

Am 15. Dezember 2008 seien im Putenbestand die Klägerin 27.589 Lebendtiere (Putenhennen) getötet worden. Der gemeine Wert betrage nach Auskunft des Veterinärtierarztes des Landkreises … 257.936,43 Euro. Die Kosten der Tötung und die Bestandsräumung beliefen sich lt. Rechnung der Firma … GmbH vom 29. Dezember 2008 auf 176.274,11 Euro und die Kosten für die durchgeführte Reinigung und Desinfektion lt. Rechnung vom 6. Januar 2009 auf 12.151,57 Euro.

Zu Ziff. 1 - Antrag auf Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz - heißt es:

Es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung nach § 66 Nr. 1 Tierseuchengesetz (TierSG). Dieser entfalle, wenn - wie hier - der Tierhalter seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zum Schadenszeitpunkt schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (§ 69 Abs. 3 TierSG).

Per Bestandsmeldung habe die Klägerin zum Stichtag des 3. Januar 2008 am 9. Januar 2008 27.000 Putenhennen angemeldet. Nach Auskunft des Veterinäramtes des Landkreises … vom 10. März 2009 habe die Klägerin am 29. und 30. Oktober 2008 28.210 Jungputenhennen in den hier maßgeblichen Bestand …str. um-/eingestallt. Dies seien 1.210 Putenhennen mehr als für diesen Bestand gemeldet. Eine Nachmeldung der über die Stichtagsmeldung hinausgehenden Tierzahl sei nicht erfolgt.

Da die Klägerin erkennbar schon seit mindestens 1995 Tierhalterin sei und mit dem jährlichen Beitragsbescheid auch jährlich den Text der aktuellen Beitragssatzung übermittelt bekomme, könne davon ausgegangen werden, dass sie über ihre Nachmeldepflichten ausreichend informiert gewesen sei. Insoweit sei von einem schuldhaften Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht auszugehen.

Allerdings könne nach § 70 TierSG eine teilweise Leistung bewilligt werden, wenn die Schuld gering sei und die volle Versorgung der Leistungen als unbillige Härte gewertet werden könne. Hier werde die Schuld die Klägerin als gering bewertet, da sie den überwiegenden Teil ihres Putenbestandes der Beklagten gemeldet habe und hierfür auch Beiträge entrichtet habe. Dabei könne der Argumentation hinsichtlich des wegen der Erkrankung des Herrn F. T. sen. nicht anzunehmenden Verschuldens nicht gefolgt werden.

Im Rahmen der Ermessensausübung werde bei Nachmeldefehlern regelmäßig der Verstoß gegen die Meldepflicht in Relation zur ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzt. Die Anzahl der nicht nachgemeldeten Tiere betrage im Verhältnis zum tatsächlichen Tierbestand 4,29 %. Unter Zugrundelegung der jahrelangen Verwaltungspraxis der Beklagten werde dem Sanktionsgedanken der §§ 69, 70 TierSG Rechnung getragen, indem der prozentuale Nachmeldefehler um das 1,5-fache zur Ermittlung des Kürzungsbetrages erhöht werde. Daraus ergebe sich eine Kürzung von 6,4 % und eine teilweise Leistung von 93,6 %.

Nach dem gemeinen Wert der 27.580 getöteten Puten in Höhe von 257.936,43 Euro errechne sich mithin eine teilweise Leistung von 241.428,50 Euro.

Zu 2. führt der Bescheid aus, dass sich dementsprechend der Betrag für die Erstattung der Tötungskosten vom Rechnungsbetrag in Höhe von 176.274,11 Euro auf eine lediglich teilweise Leistung in Höhe von 164.992,57 Euro reduziere. Da die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten von Tötung und Bestandsräumung mit Vertrag vom 19. Dezember 2008 an die Firma … GmbH abgetreten habe, zahle die Beklagte den vorgenannten Betrag an dieser Firma aus.

Zu 3. (Beihilfe zu den Kosten zur Reinigung und Desinfektion) hält der Bescheid dementsprechend fest, auch hier habe die Beklagte eine nur teilweise Leistung in Höhe von 93,6 % zu gewähren. Bei 27.000 gemeldeten Tieren und einer Beihilfe von 0,03 Euro/kg errechne sich eine Regelbeihilfe von 12.150,00 Euro, maximal jedoch die Höhe des Rechnungsbetrages, der sich hier auf 12.151,57 Euro belaufe. Die teilweise Leistung, die die Klägerin in Höhe von 93,6 % der Regelbeihilfe gewährt werde, betrage mithin 11.372,40 Euro. Mit Abtretungserklärung vom 12. Februar 2009 habe die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung der Beihilfe an die Firma … GmbH abgetreten, d.h. dass die Beklagte diesen Betrag ebenfalls an diese Firma auszahle.

Weiter führt der Bescheides aus (S. 6 des Bescheides, Bl. 11 Beiakte A), dass die Firma … GmbH mit Erklärung vom 4. Februar 2009 ihre Forderung gegen die Klägerin an die Beklagte zur Geltendmachung gem. § 398 BGB abgetreten habe. Insoweit verbleibe hier ein Restbetrag in Höhe von 11.281,54 Euro offen: Lt. Rechnung vom 29. Dezember 2008 der Firma … GmbH sei für Tötung und Bestandsräumung eine Forderung in Höhe von 176.274,11 Euro entstanden. Abzüglich der von der Beklagten zu erstattenden Leistungen in Höhe von 164.992,57 Euro (siehe oben) verbleibe eine Differenz in Höhe von 11.281,54 Euro.

Entsprechendes gelte für den offenen Restposten hinsichtlich der Kosten der Firma … GmbH für Reinigung und Desinfektion in Höhe von 777,60 Euro.

Die Beklagte rechne daher die vorgenannten offenen und abgetretenen Forderungen in Höhe von insgesamt 12.059,14 Euro mit dem Anspruch die Klägerin auf Auszahlung der Entschädigung auf.

Sodann heißt es in diesem Bescheid (S. 6 unten, Bl. 11 Beiakte A), dass der Klägerin im Antragsverfahren zur Betriebsstätte … Str. der Gesamtbetrag von 43.398,04 Euro als volle Entschädigungsleistung überwiesen worden sei; die Gewährung dieser vollen Leistung sei rechtswidrig gewesen und mit gesondertem Bescheid der Beklagten vom 17. März 2009 widerrufen worden. Die Überzahlung in Höhe von 5.682,79 Euro werde "mit der Leistung aus den vorliegenden Anträgen verrechnet" (ebenda).

Unter dem Punkt „6.) Berechnung des Zahlbetrages“ auf S. 7 oben des Bescheides (Bl. 12 Beiakte A) hält die Beklagte fest:

„teilweise Entschädigung i. H. v.

257.936,43 €

abzgl. Restforderung Tötung / Beseitigung

- 11.281,54 €

abzgl. Restforderung Reinigung und Desinfektion

-      777,60 €

abzgl. Rückforderung

-   5.682,79 €

Zahlbetrag:

223.686,57 €“       

Die Klägerin hat am 17. April 2009 Klage erhoben und begehrt eine insgesamt ungekürzte Entschädigung, Erstattung der Tötungskosten und Beihilfe zu den Kosten der durchgeführten Reinigung und Desinfektion zu jeweils 100 % und die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. März 2009, soweit dieser dem entgegen steht. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt sie außergerichtliches Vorbringen und bestreitet sie insbesondere ausdrücklich, dass sie in die Anlage …Straße eine Anzahl von 28.210 Tieren eingestallt habe. Sie legt ausführlich ihre Ansicht zu den Bestandszahlen dar und greift im Übrigen die rechtlichen Ausgangspunkte und Erwägungen der Beklagten in ihrem angegriffenen Bescheid im Einzelnen an.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. März 2009, soweit dieser eine Leistung ablehnt,

ihr eine Entschädigung für die am 15. Dezember 2008 auf amtliche Anordnung getöteten 27.580 Puten in Höhe von 257.936,43 Euro zu gewähren,

ihr Tötungskosten in Höhe von 176.274,11 Euro zu erstatten und

ihr eine Beihilfe zu den Kosten der durchgeführten Reinigung und Desinfektion in Höhe von 12.151,57 Euro zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung einer Leistung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vom 31. Dezember 2008 unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. März 2009, soweit dieser eine Leistung ablehnt, und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich - die Gründe ihres angegriffenen Bescheides wiederholend, ergänzend und vertiefend - zum Beweis für die Richtigkeit der angenommenen Tierzahlen auf das Zeugnis des Zeugen Dr. … - Amtsveterinärarzt Landkreis … -.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Kammer beschlossen,

zu der Frage, welcher Höchstbestand an Puten in der Betriebsstätte …Straße 1 - 3 (Registriernummer 03-453-002-0402) im Jahre 2008 eingestallt gewesen ist, durch Vernehmung des Zeugen Dr. … Beweis zu erheben,

und den Zeugen Dr. … vernommen; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahren 7 A 1212/09 mit den jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und des Landkreises C. verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er die Leistungen gemäß Antrag vom 31. Dezember 2008 (teilweise) nicht gewährt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 annimmt, dass der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 66 Ziffer 1 TierSG hinsichtlich der Tötung von Puten aufgrund der Anordnung des Landkreises … entfallen ist. Die Klägerin war ihrer Melde- und Beitragsverpflichtung zum Schadenszeitpunkt schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen (§ 69 Abs. 3 TierSG). Das Gericht sieht von einer Darstellung seiner diesbezüglichen Entscheidungsgründe zunächst ab, soweit es die rechtlichen Grundlagen anbelangt, und nimmt auf die im insoweit Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 18. März 2009 Bezug, die es sich überwiegend zu eigen macht (Feststellung gemäß § 117 Abs. 5).

Ergänzend gilt Folgendes.

Die Annahme der Klägerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG seien nicht erfüllt, trifft nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Entschädigungs- und Beihilfeansprüche für Tierverluste ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2007 - 2 L 224/05 -, juris - so auch der angefochtene Bescheid). Nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG entfällt der Anspruch auf Entschädigung, sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 TierSG aufgrund landesrechtlicher Vorschriften (hier: Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2008, Nds. MBl. 2007, S. 1482 - im Folgenden: Beitragssatzung 2008) vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, wenn der Tierbesitzer schuldhaft bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl angibt. Einen solchen Meldeverstoß hat die Klägerin begangen, indem sie der Beklagten nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Einstallung vom 29./30. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, dass sich ihr Bestand in ihrer Betriebsstätte …str. (0402), für die sie der Beklagten zum Stichtag einen Bestand von 27.000 Tieren gemeldet hatte, um 1.210 Tiere auf 28.210 erhöht hatte.

Die bezeichnete Erhöhung um 1.210 auf 28.210 Tiere steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) entgegen aller Einwände der Klägerin fest.

Dies ergibt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat beschlossen Beweis zu erheben über die Frage der Höchstbestände an Puten im Betrieb …str. der Klägerin (0402) im Jahre 2008 und dazu den Zeugen Dr. …, beamteter Tierarzt beim Landkreis …, zu vernehmen. Dieser Zeuge hatte auf Bitten des Gerichtes vorab schriftsätzlich unter dem 19. November 2009 (B. 77/78 der Gerichtsakte) Stellung genommen und Unterlagen, insbesondere die Stallkarten für die Betriebsstätten der Klägerin, vorgelegt (Beiakte B zu 7 A 1212/09). Anhand dessen und weiterer von ihm selber bei sich geführter Unterlagen, gegen deren Benutzung weder das Gericht noch die Beteiligtenvertreter Bedenken hatten, erläuterte der Zeuge anschaulich und überzeugend, dass tatsächlich am 29./30. Oktober 2008 in der Betriebsstätte …str. (0402) der Klägerin ein Bestand von 28.210 Puten vorhanden gewesen war. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit erneut Bezug.

Das Gericht hält die Zeugenaussage für wahrheitsgemäß. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen haben auch die Beteiligtenvertreter nicht geäußert und wären auch ansonsten unangebracht.

In der Addition der von dem Zeugen angegebenen Zahlen der Umstallung von den Aufzuchtsteilbeständen in der Betriebsstätte … Str. der Klägerin in die Ställe 1 bis 3 in der Betriebsstätte …str. der Klägerin ergibt sich die Gesamtsumme von 28.210 Puten, die auch die Beklagte im angegriffenen Bescheid zugrunde legt:

- 10.302 in die Betriebsstätte …str. (wohl Stall 1)

-   8.955 dort in den Stall 2

-   8.953 dort in den Stall 3

Die Annahme der Einstallung in Höhe von 28.210 Puten ist zudem auch plausibel, soweit an die Anzahl der schließlich im Dezember 2008 getöteten Puten mit 27.580 anzuknüpfen ist; insoweit ist die Anzahl der verendeten Tiere abzuziehen.

Dies deckt sich - und darauf weist die Kammer ausdrücklich hin - mit den Angaben der Klägerin selber, die nämlich im vorgerichtlichen Verfahren mit ihrem Schriftsatz vom 3. März 2009 (Bl. 32 Beiakte A) unter dem Ordnungspunkt „1.“ zum Tatsächlichen ausdrücklich die Einstallung von „28.210 Hennen in die Ställe mit der Registriernummer … - 0402“ bestätigt (S. 1 des Schriftsatzes, unten), um sodann lediglich zu Fragen der Bewertung dessen Stellung zu nehmen und bloße Mutmaßungen darüber anzustellen, wie es auch hätte anders sein können. Wenn die Klägerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Anzahl von 28.210 Puten in der Betriebsstätte …str. der Klägerin zum Ende Oktober 2008 bestreitet, so ist dies durch die glaubhafte Aussage des Zeugen und den damit in Einklang stehenden schriftlichen Unterlagen widerlegt.

Schließlich decken sich die Angaben des Zeugen auch mit folgender Überlegung: Aus der Rechnung des … geht die Anlieferung von 33.955 Putenküken zum Ende September 2008 hervor, die (zunächst) in die Betriebsstätte Aufzucht … Str. (6985) der Klägerin gegangen sind. Nach der vom Zeugen beschriebenen Aufteilung auf die Ställe 1 bis 3 in der Betriebsstätte …str. (0402) der Klägerin und zudem unter Heranziehung des Leistungen der Entschädigung bewilligenden Bescheides der Beklagten vom 30. Januar 2009 für die Betriebsstätte Tapken (0351) lassen sich folgende Gesamtzahlen für den Ein- bzw. Umstallungstermin 29./30. Oktober 2008 in beide Betriebsstätten ermitteln:

In Stall 1 …str.                                               10.302 Hennen

In Stall 2 …str.                                                 8.955 Hennen

In Stall 3 …str.                                                 8.953 Hennen

Zwischensumme:                                              28.210 Hennen

In den Stall T……                                                5.300 Hennen (Bl. 107 der Gerichtsakte,

                                                                                                     links am Rand in der Mitte)

Summe:                                                             33.510 Hennen

Die Gegenüberstellung mit der Anzahl der gelieferten Tiere (33.955 - Ende September 2008) mit dieser Anzahl von eingestallten Tieren in den Betriebsstätten …str. und … (33.510 - Ende Oktober 2008) ist mit dem zwischenzeitlichen Verenden einiger Tiere zu erklären (vgl. Stallkarten). Jedenfalls ist diese Gesamtzahl von 33.510 Hennen schlüssig und auf die Lieferung des Moorguts … vom 26. September 2008 zurückzuführen.

Das Gericht stellt diese Gesamtschau (mit den drei Betriebsstätten … Str., … und …str.) indessen nur aus Plausibilitätserwägungen an - die Erwägung der Klägerin, es habe sich insgesamt um eine seuchenhygienische Einheit gehandelt, vermag die Kammer insoweit aber nicht zu teilen, insbesondere auch nicht die Schlüsse nachzuvollziehen, die die Klägerin aus ihrer Argumentation zieht. Durch die Klägerin selbst sind für jede einzelne der Betriebsstätten eigene Bestandsmeldungen bei der beklagten Tierseuchenkasse sowie Beitragszahlungen erfolgt, und zwar jeweils zu den oben im Tatbestand eingangs dargestellten Registriernummern. Zu diesen einzelnen Registriernummern hat die Klägerin auch jeweils die eigenständigen Entschädigungsanträge vom 31. Dezember 2008 gestellt, sodass insoweit die Beklagte zu Recht getrennte Verwaltungsverfahren geführt und jeweils getrennt über diese einzelnen drei Anträge entschieden hat. Entgegen der Annahme der Klägerin resultieren die wesentlichen Probleme des vorliegenden Rechtsstreits eben gerade nicht aus dieser 'Aufteilung', denn die tatsächlichen Verhältnisse der Putenzucht der Klägerin werden entgegen ihrer Mutmaßungen mit den Meldezahlen zur einzelnen Betriebsstätte und der hierzu ermittelten Bestandszahlen im Jahre 2008 zutreffend wiedergegeben. Dies gilt erst Recht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorgelegten, vom Zeugen Dr. … überzeugend erläuterten Stallkarten in Bezug auf die hier maßgeblichen Bestände in der Betriebsstätte …str. (0402) der Klägerin vom Tierhalter selber geführt worden sind, d.h. hier: von den insoweit zuständigen Mitarbeitern der Klägerin selbst geführt und ausgefüllt worden sind. Falls tatsächlich im Einzelnen eine geringfügige Abweichung von den tatsächlichen Verhältnissen gegeben sein sollte, auf die der Zeuge mit einer Schwankungsbreite von +/- 20 Tieren im getöteten Bestand hingewiesen hat, ist dies marginal und führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Zu Meldung der mithin feststehenden Erhöhung des Bestandes um 1.210 Tiere war die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 b) aa) Beitragssatzung 2008 auch verpflichtet gewesen. Es handelt sich bei dieser Pflicht zur Nachmeldung um eine "vorgeschriebene Erhebung" iSv § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG. Vorgeschriebene Erhebungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht lediglich die "Grunderhebung" zum Stichtag 3. Januar 2008 (§ 1 Abs. 2 Beitragssatzung 2008), sondern auch alle weiteren Meldepflichten, die in § 1 Beitragssatzung 2008 geregelt sind. "Vorgeschriebene Erhebung" ist jede Mitteilungspflicht des Tierhalters, die sicherstellt, dass er die vorgeschriebenen Beiträge entrichtet. Diese mit ihrer Beitragspflicht korrespondierende Meldepflicht hat die Klägerin innerhalb der hier vorgeschriebenen Frist (spätestens innerhalb von zwei Wochen) nach der Erhöhung des Bestandes an Geflügel in der …str. um mehr als 1.000 Tiere gegenüber der gemeldeten Zahl von Tieren nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Entschädigungsanspruch gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG entfällt, was nach der zutreffenden Auffassung der Beklagten alle hier streitigen Ansprüche betrifft.

Auch im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist zu Recht für die Tötung ihres Bestandes dem Grunde nach fehlerfrei eine Entschädigung gemäß § 70 TierSG gewährt worden. Nach dieser Vorschrift kann die Entschädigung in den Fällen des § 69 Ab. 1 Satz 1 und Abs. 3 TierSG (hier: § 69 Abs. 3 Nr. TierSG) teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde. Streitig ist insoweit zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte ihr Ermessen nach dieser Vorschrift sachgerecht ausgeübt hat und die Klägerin - insoweit wegen einer Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null - einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung (für den getöteten Putenbestand, die Kosten der Tötung, der Reinigung und Desinfektion) hat. Letzteres ist indes aus den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides (Feststellung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO) nicht der Fall.

Ferner ist die Annahme der Beklagten, die Klägerin hätte fristgebunden nach dem 29./30. Oktober 2008 1.210 Tiere "nachmelden" müssen, nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 3 b Beitragssatzung 2008 sind "der Tierseuchenkasse … eintretende Bestandsvergrößerungen … bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn sie die unter Ziffer aa) genannten Größenordnungen erreichen". Dies ist nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Bestandsvergrößerung bei ihrem Eintritt maßgeblich ist. Es versteht sich von selbst, dass im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung - Sicherung des Beitragsaufkommens der Beklagten entsprechend der Zahl der gehaltenen Tiere - nicht ein späterer Zeitpunkt abgewartet werden darf, um die dann vorhandene Zahl von Tieren der Beklagten mitzuteilen.

Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die "Erstattungs-Quote" aus dem Verhältnis der gemeldeten zu den gemäß § 1 Abs. 3 b) aa) Beitragssatzung 2008 meldepflichtigen Tieren bildet. Dies folgt daraus, dass die Möglichkeit zur Teilentschädigung nach § 70 TierSG auch Sanktionselemente enthält. Dies ergibt sich wiederum aus dem Sanktionscharakter, den die Bestimmungen über den Entschädigungsausschluss gemäß § 69 TierSG zur Eindämmung und Vermeidung von Tierseuchen sowie zur Sicherung des Bestandes der Tierseuchenkasse haben (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 3 B 56/96 -, juris). Das Gericht teilt auch nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, die prozentuale Differenz zwischen den gemeldeten und den meldepflichtigen Tieren dürfe nicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden, um den Anspruch nach § 70 TierSG zu ermitteln. Mit der Annahme, dass die Beklagte durch eine solche Verfahrensweise die Klägerin nicht beitragsgerecht entschädige, verkennt sie, dass hier keine "Beihilfe" als Leistung der "Versicherung" Tierseuchenkasse in Rede steht, sondern eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen gemäß § 70 TierSG. Die Übung der Beklagten, diese Entschädigung durch Kürzung des "regulären" Beihilfeanspruchs um das 1,5-fache des prozentualen Fehlbetrags, der sich ergibt, wenn die Zahl der gemeldeten Tiere zu der tatsächlich eingestallten Zahl (Höchstbestand) ins Verhältnis gesetzt wird, zu ermitteln, ist sachgerecht und auch nicht unbillig. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Entschädigungsregeln Teil der staatlichen Seuchenbekämpfung sind. Sie sollen die Mitarbeit der Tierbesitzer bei der Seuchenbekämpfung fördern und zugleich die wirtschaftlichen Verluste, die durch das Töten seuchenkranker oder    -verdächtiger Tiere entstehen, mildern. Die Leistung nach § 70 TierSG ist mithin weder eine Enteignungsentschädigung noch eine Versicherungsleistung.

Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Kürzungsregeln bei allen hier in Rede stehenden Leistungen an die Klägerin zur Anwendung gebracht hat. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Gericht die umstrittenen Leistungen der Beklagten nur begrenzt überprüfen darf. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes insbesondere dann rechtswidrig, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das kann die Kammer aus den genannten Gründen nicht feststellen. Es ist auch weiter nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Erstattung von Tötungskosten und die Beihilfe zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätte …str. der Klägerin in gleicher Weise begrenzt hat wie ihren Entschädigungsanspruch selbst. Die Beklagte hat sich insoweit lediglich an ihre nicht zu rügende Verwaltungspraxis zu § 70 TierSG gehalten. Ihre Erwägungen, dass für die hier in Rede stehenden Maßnahmen (Kosten der Tötung und Beseitigung des Bestandes sowie der Reinigung und Desinfektion) die gleichen Grundsätze wie für die Entschädigung selbst gelten müssen, begegnen keine Bedenken. Die Annahme, der Zweck des Tierseuchengesetzes erfordere hier eine differenzierte Betrachtungsweise, überzeugt nicht. Das Gericht sieht vielmehr die hier in Rede stehenden Maßnahmen als ein Bündel, bei dem jeder einzelne Schritt konsequent und ordnungsgemäß sein muss, um die Entstehung und Verbreitung der in Rede stehenden Tierseuche zu verhindern. Demgemäß ist es auch sachgerecht, die hierauf bezogenen unterschiedlichen Leistungsarten nach einheitlichen und sachgerechten Kriterien zu bemessen. Dies gilt auch für Leistungen nach § 70 TierSG und auch für Maßnahmen, die nicht die tatsächlichen Kosten erstatten, sondern lediglich zu ihnen (im Wege von Beihilfen) beitragen.

Daneben führt der Einwand der Klägerin, die … GmbH habe für ihr Tätigwerden eine unangemessene Vergütung vom Kläger verlangt, nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin hat vorprozessual weder der … GmbH noch der Beklagten gegenüber die Höhe des Vergütungsanspruchs gerügt. Vielmehr hat sie von der Beklagten eine Erstattung von Tötungskosten nach Maßgabe der Rechnungen der Firma … GmbH beantragt. Wären diese überhöht und würde die Klägerin tatsächlich eine geringere Vergütung der Firma durchsetzen, so würde dies nach dem oben Dargestellten nur dazu führen, dass ihr Vergütungskosten in deutlich geringerer Höhe als durch den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 zu erstatten wären. Davon abgesehen müsste sie im Verhältnis zur Firma … GmbH einen angemessenen Werklohn durchsetzen; dieses Rechtsverhältnis ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insoweit sieht sich die Kammer in Einklang mit ihrem rechtskräftigen Urteil vom 15. Januar 2010 - 7 A 1155/09 -, das den Beteiligtenvertretern bekannt ist, und führt diese Rechtsprechung unverändert fort. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Abtretungen und Aufrechnungen im Übrigen auch in Ansehung der schriftsätzlichen Gegenargumentation der Klägerin.

Soweit schließlich die Beklagte im hier angegriffenen Bescheid eine etwaige 'Rückforderung' in einer Höhe von 5.682,79 € aus ihrem Bescheid vom 17. März 2009 anspricht (Seiten eins und sieben des Bescheides vom 18. März 2009), der die Betriebsstätte … Str. (6985) betrifft und den insoweit ergangenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2009 zu Ungunsten der Klägerin abändert (vgl. 7 A 1212/09), kommt diesen Wendungen des angegriffenen Bescheides keine rechtlich eigenständige Bedeutung zu. Es fehlt dabei an einer Regelung mit Außenwirkung, sodass die Kammer diesen Punkt nicht aufgreift, etwa um eine diesbezügliche Aufhebung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusprechen. Denn die Beklagte stellt diese Rückforderung (5.682,79 €) im angegriffenen Bescheid ausschließlich in den Kontext der lediglich verwaltungstechnischen Abwicklung, indem sie diese Position in den Sachzusammenhang der aus dem angegriffenen Bescheid an die Klägerin fließenden faktischen Auszahlungen rückt. Eine echte Rückforderung im Sinne einer selbständigen (und ggfls. isoliert angreifbaren) Verfügung als Regelung des angegriffenen Bescheids im Sinne einer Entscheidung der Beklagten in ihrem auf den Antrag der Klägerin vom 31. Dezember 2008 eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur hier maßgeblichen Betriebsstätte …str. (0402) liegt damit nicht vor, erst Recht nicht eine Entscheidung der Beklagten über die insoweit geltend gemachten verschiedenen Ansprüche der Klägerin nach Tötung ihres Putenbestandes in dieser Betriebsstätte, um die es aber im vorliegenden Verfahren allein geht. Außerdem hat die Kammer den dieser unechten Rückforderung zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten der Beklagten vom 17. März 2009 mit Urteil vom (ebenfalls) 14. Januar 2011 (vgl. juris) aufgehoben, sodass diese 'Verrechnung' im Auszahlungswege nach dem aktuellen Stand nicht erfolgen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.