Art. 18 AusbPolFühA
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- AusbPolFühA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Der Haushaltsplan der Polizei-Führungsakademie ist ein Teil des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übersendet den Beteiligten zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.