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Art. 18 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Der Haushaltsplan der Polizei-Führungsakademie ist ein Teil des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übersendet den Beteiligten zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.