Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.11.2015, Az.: 2 Ws 194/15

Einwendungen gegen Vollstreckungsreihenfolge unterfallen nicht gerichtlichem Verfahren nach §§ 458, 454b StPO, sondern §§ 23 ff EGGVG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.11.2015
Aktenzeichen
2 Ws 194/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 39834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:1120.2WS194.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 07.10.2015 - AZ: 17a StVK 119/15

Fundstelle

  • StV 2018, 350

Amtlicher Leitsatz

1. Einwendungen des Verurteilten gegen die von der Vollstreckungsbehörde bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und des Vollzugs einer in einem anderen Verfahren angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterliegen nicht der gerichtlichen Entscheidung nach § 458 StPO.

2. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO unterfällt der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 7. Oktober 2015 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Verurteilten vorgetragenen Einwendungen gegen die von der Staatsanwaltschaft Göttingen als Vollstreckungsbehörde nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Einbeck vom 20.03.2012 und der mit Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom 12.11.2013 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG und nicht der gerichtlichen Entscheidung nach § 458 StPO. Es liegt weder ein Fall des § 458 Abs. 1 StPO noch des § 458 Abs. 2 i. V. m. §§ 463 Abs. 1, 454b StPO vor. Die Reihenfolge der Strafvollstreckung stellt keine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung i. S. d. § 458 Abs. 1 StPO dar, weil sie sich nicht gegen den Bestand des staatlichen Vollstreckungsanspruchs richtet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 458, Rn. 8; KG Berlin, Beschl. v. 21.12.1999, 1 AR 1471/99). Bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 12.08.2014 handelt es sich aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch um keine Entscheidung nach § 454b i. V. m. § 463 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 454b StPO ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Zum einen erfasst der Wortlaut des § 454b StPO nicht die Reihenfolge der Vollstreckung bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit einer Unterbringung nach § 64 StGB in verschiedenen Verfahren. Zum anderen folgt dies aus der Gesetzeshistorie und dem Willen des Gesetzgebers. Vor Inkrafttreten des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13.04.1986 bestimmte § 43 Abs. 3 S. 1 StVollstrO die Unterbrechung der Vollstreckung bei mehreren Freiheitsstrafen. Durch das erwähnte Gesetz wurde dieser Teil der Gesamtregelung des § 43 StVollstrO (in geänderter Form) als § 454b Abs. 1, 2 StPO in die Strafprozessordnung eingeführt. Der Gesetzgeber hielt in diesen Fällen eine gerichtliche Entscheidung über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung von mehreren Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für erforderlich, auch um den Vorschriften des ma-teriellen Strafrechts über die Aussetzung der Vollstreckung von Strafresten Genüge zu tun. Darin kommt aber gerade der Wille zum Ausdruck, nur hinsichtlich der in das Gesetz (die StPO) einzustellenden Regelung die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer zu begründen (vgl. BGH Beschl. v. 21.12.1990, NStZ 1991, 205 [BGH 21.12.1990 - 2 ARs 570/90]; KG aaO.; Saarl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 6.10.2015, VAs 14-15/15; Schmidt-Clarner in Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe 2013, Teil B, Rn. 540). Da die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 44b StVollstrO indes nicht in die Strafprozessordnung überführt wurde, unterfallen diese Entscheidungen auch nicht der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 458 Abs. 2 i. V. m. §§ 463 Abs. 1, 454b StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).