Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.11.2015, Az.: 1 Ws 568/15
Entfallen der Führungsaufsicht bei belegbarer positiver Legalprognose
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.11.2015
- Aktenzeichen
- 1 Ws 568/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 37435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:1120.1WS568.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.10.2015 - AZ: 29 StVK 111/15
Rechtsgrundlagen
- StGB § 57 Abs. 1
- StGB § 68f Abs. 2
Fundstelle
- StV 2016, 716-717
Amtlicher Leitsatz
Das Entfallen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kommt in Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt des vollständigen Verbüßens der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe bereits längere Zeit verstrichen ist, wenn in dieser Zeit wesentliche Änderungen in der Person des Verurteilten eingetreten sind und wenn in einer weiteren Strafvollstreckungssache kürzlich eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB getroffen wurde.
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass die Maßregel der Führungsaufsicht entfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie hierdurch veranlasste notwendige Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Augsburg zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die nach zwischenzeitlich erfolgter Strafaussetzung und nachfolgendem Widerruf am 8. Oktober 2012 vollständig verbüßt war. Im Anschluss hieran wurde aus einem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Februar 2012 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten vollstreckt. In jener Sache hatte der Verurteilte zunächst auf eine Strafaussetzung zum sogenannten Zweidrittelzeitpunkt am 3. April 2015 verzichtet, um seine Ausbildung zum Koch im Vollzug abschließen zu können. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 19. Juni 2015 wurde die weitere Vollstreckung jener Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover in vorliegender Sache festgestellt, dass nach vollständigem Verbüßen der Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg mit der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte namentlich unter Hinweis auf die in anderer Sache erfolgte Strafaussetzung infolge einer günstigen Legalprognose mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar liegen mit dem Verbüßen der Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten die formellen Voraussetzungen der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht im Sinne von § 68 f Abs. 1 StGB vor (vgl. hierzu auch BVerfG NStZ-RR 2008, 217 [BVerfG 26.02.2008 - 2 BvR 2143/07]; Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl., § 68 f Rn. 9). Es ist indessen zu erwarten, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, weshalb nach § 68 f Abs. 2 StGB anzuordnen war, dass die Maßregel entfällt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 f Absatz 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung nicht nur des erkennenden Senats anerkannt, dass die durch § 68 f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2002, 283 [OLG Karlsruhe 21.02.2002 - 2 Ws 213/01]; KG vom 25 März 2014 [Az.: 2 Ws 54/14] und vom 5. August 2013 [Az.: 2 Ws 365/13]) und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (OLG Köln NStZ-RR 2013, 58 [OLG Köln 13.04.2012 - 2 Ws 197/12]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347 [OLG Düsseldorf 08.03.2000 - 1 Ws 189/00]). Selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (OLG Düsseldorf aaO.; KG vom 6. Februar 2002 [Az.: 5 Ws 76/02]) und Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. nur Fischer, aaO., § 68 f Rn. 9 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung soll ein Ausnahmefall im Sinne des § 68 f Abs. 2 StGB insbesondere dann angenommen werden können, wenn im letzten Stadium des Strafvollzugs Umstände eingetreten sind, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (OLG Hamm vom 3. April 2012 [AZ.: 1 Ws 166/12]).
Das Entfallen der grundsätzlich kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kommt aber auch dann in Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt des vollständigen Verbüßens der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe bereits längere Zeit verstrichen ist, wenn in dieser Zeit wesentliche Änderungen in der Person des Verurteilten eingetreten sind und wenn in einer weiteren Strafvollstreckungssache kürzlich eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB getroffen wurde. Diese Voraussetzungen zum Anordnen des Entfallens der Führungsaufsicht liegen in der Person des Verurteilten vor. Dem Verurteilten ist im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung vom 19. Juli 2015 auf einer zureichenden Tatsachengrundlage eine hinreichend positive Legalprognose im Sinne von § 57 Abs. 1 StGB gestellt worden, sodass die dort herangezogenen Umstände auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Auch in vorliegender Sache ist die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. vom 23. Juli 2015 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem bereits zuvor erheblich strafrechtlich in Erscheinung getretenen Verurteilten von einer günstigen Legalprognose auszugehen ist. Der Verurteilte hat sich hiernach in der Haft beanstandungsfrei geführt, hat 50 psychologische Fachgespräche geführt, die zu einer Verbesserung der Konfliktfähigkeit und zu einer Reifung seiner Persönlichkeit geführt haben. Er lebt in geordneten Verhältnissen, verfügt nach zwischenzeitlichem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Koch über eine feste entsprechende Arbeitsstelle und seine Lebensgefährtin erwartet das erste gemeinsame Kind. Auch in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer hat der Verurteilte hierbei einen insgesamt gefestigten Eindruck hinterlassen und nachvollziehbar dargelegt, dass er mit seiner kriminellen Vergangenheit dank therapeutischer Hilfe und seiner Ausbildung endgültig abgeschlossen habe. Wenn die Kammer hiernach den gleichwohl eintretenden Eintritt der Führungsaufsicht allein auf die Vielzahl der Vorstrafen des Verurteilten stützt, kann dies nicht überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der insgesamt dargelegten Umstände die im Hinblick auf die durch Beschluss vom 19. Juli 2015 erfolgte Reststrafenaussetzung angeordnete Unterstellung des Verurteilten unter ein Bewährungshelfer ausreichend und das Anordnen der Führungsaufsicht hiernach ausnahmsweise entbehrlich. Hierbei war namentlich auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte seit dem Zeitpunkt des vollständigen Verbüßens der Einheitsjugendstrafe in vorliegender Sache im Oktober 2012 offensichtlich in seiner Persönlichkeit nachgereift ist und im Vollzug Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet erscheinen, ihn vom weiteren Begehen erneuter Straftaten abzuhalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
IV.
Gegen diesen Beschluss ist nach § 304 Abs. 4 StPO ein Rechtsmittel nicht eröffnet.