Oberlandesgericht Celle
v. 06.09.2012, Az.: 13 U 18/12

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen einen in den USA ansässigen Beklagten wegen in Deutschland getätigter ehrverletzenderÄußerungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.09.2012
Aktenzeichen
13 U 18/12
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 2012, 35069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0906.13U18.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.01.2012

Amtlicher Leitsatz

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für eine gegen Beklagte mit Sitz in den USA erhobene negative Feststellungsklage gegeben, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten aus angeblichen ehrverletzendenÄußerungen, die in Deutschland getätigt worden sein sollen, nicht bestehen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2012 aufgehoben, soweit es das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1 und 3 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die (drei) Beklagten mit (Wohn-)Sitz in den USA haben dem Kläger in einem anwaltlichen Schreiben vorgeworfen, in Bezug auf sieÄußerungen getätigt zu haben, mit denen er bezweckt habe, ihren Ruf zu beschädigen. Diese Äußerungen könnten zur Folge haben, dass ihnen Verluste von mehreren zehn Millionen Dollar entstünden. In dem Schreiben wurde der Kläger aufgefordert, es unverzüglich zu unterlassen, schädigende und nachteilige Äußerungen zu tätigen, die verunglimpfenden Äußerungen unverzüglich zu widerrufen sowie öffentlich eine Entschuldigung auszusprechen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Klägers sehr wahrscheinlich einen Prozess in den Vereinigten Staaten zur Folge haben werde, der auch eine Forderung auf eine Strafe einschließlich Schadensersatz beinhalten werde. Der Kläger begehrt nunmehr im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass derartige Ansprüche der Beklagten gegen ihn nicht bestehen.

2

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig angesehen und sie deshalb abgewiesen. Der Klage fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bestehe grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühme, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. An der letztgenannten Voraussetzung fehle es vorliegend. Zunächst enthalte der Antrag keinen Inhalt, der geeignet wäre, im Falle einer Stattgabe eine Feststellungüber ein Rechtsverhältnis zu treffen, die der Rechtskraft und einer eventuellen Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Das streitgegenständliche Schreiben vom 4. Mai 2010 benenne die beanstandeten schädigenden und nachteiligen Äußerungen des Klägers nicht. Ein etwa erwirktes feststellendes Urteil dahingehend, dass Unterlassungs-, Widerrufs- und Entschuldigungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger nicht bestehen, sei demgemäß hinsichtlich des konkreten Gegenstandes unbestimmt und daher ohne konkrete Rechtskraftwirkung. An einem solchen Ausspruch bestehe aber kein schutzwürdiges Interesse. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch deshalb nicht, weil ein etwa stattgebendes Urteil auch Mangels Bindungswirkung für amerikanische Gerichte keine Rechtssicherheit bewirken würde. Dem Kläger gehe es ersichtlich um die Abwehr einer in den USA gegen ihn zu erhebenden Schadensersatzklage wegen Rufschädigung. Dass die Beklagten eine Klage in Deutschland beabsichtigen und sich nach deutschem Recht zu beurteilender Ansprüche berühmen, sei aber weder dargetan noch sonst ersichtlich und werde von den Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei aber in Fällen, in denen mit Hilfe eines in Deutschland erwirkten Feststellungstitels Prozesse in den USA verhindert oder beeinflusst werden sollen, ein Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn zu erwarten sei, dass das Feststellungsurteil eine gesicherte Grundlage der Anerkennung des vor anderen Behörden zu verfolgenden Anspruchs schaffen werde. Im vorliegenden Fall könne aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass ein nach deutschem Recht in Deutschland erwirkter negativer Feststellungstitel von amerikanischen Gerichten unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Rechtskraft als verbindlich beachtet würde.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren der Sache nach weiter, wobei er seinen Hauptantrag umformuliert und zudem Hilfsanträge stellt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt er aus, das Landgericht habe verkannt, dass es für das Feststellungsinteresse bereits genüge, dass die Beklagten sich außergerichtlich eines Anspruches berühmt haben. Ein verstärktes Feststellungsinteresse bestehe zudem auch vor dem Hintergrund, dass er durch das Schreiben vom 4. Mai 2010 unter Druck gesetzt werden sollte. Es habe sich vorliegend nämlich um eine konzertierte Aktion der Beklagten gegen ihn im Zusammenhang mit einem anderweitigen Streit zwischen ihm und der S. M. AG vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gehandelt. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, dass der Feststellungsantrag unbestimmt sei. Aus der Unbestimmtheit der geltend gemachten Ansprüche der Beklagten folge nicht, dass der klägerische Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Ansprüche ebenfalls nicht bestimmt genug wäre. Unzutreffend sei schließlich auch die Auffassung des Landgerichts, dass es ihm um die Abwehr einer in den USA gegen ihn zu erhebenden Schadensersatzklage wegen Rufschädigung gehe. Er habe erstinstanzlich wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nicht sein Ziel sei.

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Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2 angezeigt, dass sie unter dem 2. April 2012 einen Antrag nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bank-ruptcy Code gestellt habe. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Beklagte zu 2 unterbrochen ist. Der Kläger beantragt in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3,

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1. a) unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass ein Anspruch der Beklagten zu 1 und 3 gegen den Kläger auf Unterlassung, Widerruf sowie öffentliche Entschuldigung und Schadensersatz nicht besteht, der auf Äußerungen des Klägers bis zum 4. Mai 2010 (Schreiben der Rechtsanwälte McG. W. vom 4. Mai 2010) gestützt wird,

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b) hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,

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c) hilfsweise für den Fall, dass der unter 1. gestellte Antrag abgewiesen werden sollte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Unterlassung, Widerruf sowie öffentliche Entschuldigung und Schadensersatz, dessen sich die Beklagten im Schreiben der Rechtsanwälte McG. W. vom 4. Mai 2010 berühmen, nicht besteht,

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2. weiter hilfsweise, und zwar für den Fall, dass die zu 1. bislang gestellten Anträge alle abgewiesen werden sollten, festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten zu 1 und 3 gegen den Kläger auf Unterlassung, Widerruf sowie öffentliche Entschuldigung und Schadensersatz wegen folgender Äußerungen des Klägers bis zum 4. Mai 2010 nicht bestehen:

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a) Mitte Februar 2010 bei einem Abendessen in E. gegenüber Dr. K. L., dass der Beklagte zu 3 nicht loyal gegenüber den Gesellschaften M. F. I. und M. F. AG sei, dass er Mangelnde Integrität aufweise und unehrlich sei, dass Dr. L. dem Beklagten zu 3 nicht vertrauen könne, dass dem Beklagten zu 3 Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne und dass der Beklagte zu 3 nicht geeignet sei, Geschäftsführer (Chief Executive Officer) oder auch nur einfacher Angestellter zu sein;

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b) am 4. März 2010 und in den Tagen zuvor und danach gegenüber Dr. K. L. und T. M., dass dem Beklagten zu 3 nicht vertraut werden könne und dass der Beklagte zu 3 Mangelnde Integrität aufweise und unredlich sei;

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c) am 4. März 2010 in der Aufsichtsratssitzung der S. M. AG, dass er das ihm mitgeteilte Verhalten des Beklagten zu 3 so in der Art und Weise in seinem bisherigen Berufsleben noch nie erlebt habe und dass der Beklagte zu 3 Privat- und Firmeninteressen unzulässig vermengt habe, dass der Beklagte zu 3 seine Position als CEO einseitig zu seinen Gunsten ausspiele, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo seine Machtposition in den USA noch relativ schwach sei, dass die vorgenommene Bewertung des Beklagten zu 3 auf Tatsachen und Fakten beruhe, weshalb die Ansicht des Vorstandes nicht von subjektiven Erwägungen geprägt worden sei, sondern mit Tatsachen unterlegt;

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d) am 4., 11. und 12. März 2010 in K. gegenüber H. K., dass der Beklagte zu 3 illoyal sei gegenüber der Firma F., korrupt sei, ausschließlich seinen eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Verluste folge und nur auf Geld aus sei, inkompetent und unfähig sei, der S. T. of A. LLC schade und daher abberufen werden müsse;

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e) in den Monaten Februar und März 2010 gegenüber H. K. und T. M., dass die S. T. Ltd. keine ordnungsgemäß eingetragene Gesellschaft sei,

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3. letztlich hilfsweise, wie vorstehend unter Ziffer 2 zu erkennen, allerdings mit folgender Einleitung: "Festzustellen, dass ein Anspruch der Beklagten zu 1 und 3 gegen den Kläger auf Unterlassung, Widerruf sowie öffentliche Entschuldigung und Schadensersatz nicht besteht, der auf folgenden Äußerungen des Klägers bis zum 4. Mai 2010 gestützt wird und dessen sich die Beklagten in dem Schreiben der Rechtsanwälte McG. W. vom 4. Mai 2010 berühmen":

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Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führen sie aus, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend nicht gegeben sei. In materiellrechtlicher Hinsicht sei vorliegend US-Recht anzuwenden. Sie hätten bereits vorgerichtlich in dem Schreiben vom 4. Mai 2010, spätestens aber in dem Schriftsatz vom 30. September 2011 konkludent ihr Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB dahingehend ausgeübt, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit amerikanisches Recht anzuwenden sei.

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Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.

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II. Die zulässige Berufung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Senat hat sich nach Ausübung des ihm zukommenden Ermessens dazu entschieden, auf den ersten Hilfsantrag des Klägers das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

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1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die von dem Kläger erhobene negative Feststellungsklage - zumindest nach Maßgabe des im Berufungsverfahren klargestellten Hauptantrages - zulässig.

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a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist gegeben.

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aa) Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht. Trotz der Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO ist der Senat aber befugt und verpflichtet, diese Frage eigenständig zu prüfen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, juris Rn. 9).

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bb) Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger die angeblichen, ehrverletzenden Äußerungen und damit deliktischen Handlungen in Deutschland getätigt haben. Für eine hierauf gestützte Klage der Beklagten würde sich aus diesem Umstand - ungeachtet des Wohnsitzes des Klägers - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte herleiten lassen. Denn bei Fällen mit Auslandsberührung begründet die nach § 32 ZPO gegebene örtliche Zuständigkeit auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 1497 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 3).

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Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass dieser Umstand auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine negative Feststellungsklage des Klägers begründet. Denn die Vorschrift des § 32 ZPO soll auch dann Anwendung finden, wenn der Kläger sein Begehren im Wege der negativen Feststellungsklage verfolgt (vgl. z. B. Wiczorek/Schütze-Hausman, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 32 Rn. 14). Dagegen könnte allerdings argumentiert werden, dass Sinn und Zweck des Grundsatzes, dass bei Fällen mit Auslandsberühmung die nach § 32 ZPO gegebene örtliche Zuständigkeit auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, gerade darin gesehen werden, dass derjenige, der einen anderen (rechtswidrig) schädigt, auch am Tatort Genugtuung leisten muss und dieses Anliegen schwerer wiegt als das Interesse des Schädigers, in seinem Wohnsitzstaat verklagt zu werden (vgl. Geimer, aaO.). Diese teleologische Überlegung ist auf die Fallkonstellation der negativen Feststellungsklage aber eigentlich gerade nicht übertragbar: Der "Schädiger" ist vorliegend - nach der Behauptung der Beklagten - nämlich der Kläger, der im Falle der Bejahung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit aber dennoch in den Genuss kommen würde, in seinem Heimatland klagen zu können. Für entscheidend hält der Senat letztlich den Umstand, dass auch bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig - und so auch vorliegend - eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Klägerwohnsitzes besteht (in diesem Sinne auch BGH, EuGH-Vorlage vom 1. Februar 2011 - KZR 8/10, juris Rn. 8 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). Das zeigt sich vorliegend allein schon daran, dass die angeblichen "Tathandlungen" in Deutschland stattgefunden haben sollen und im Rahmen der Begründetheit der negativen Feststellungsklage Zeugen mit deutschem Wohnsitz zu vernehmen sein werden.

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b) Das Landgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit bejaht. Dies ist vom Senat nicht zu überprüfen,§ 513 Abs. 2 ZPO.

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c) Der Kläger hat sein Feststellungsinteresse im Sinne von§ 256 Abs. 1 ZPO hinreichend dargelegt.

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aa) Der Feststellungsantrag des Klägers entspricht nach seinem Hauptantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) sind nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag erkennbar abgegrenzt. Der Senat war auch verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) seines in erster Instanz gestellten Antrags bestehen. Zwar hat auf derartige Bedenken bereits das Landgericht erstinstanzlich hingewiesen. Das Berufungsgericht ist - im Grundsatz - zu einer erneuten Hinweiserteilung aber dann verpflichtet, wenn ersichtlich ist, dass die Partei den erstin-stanzlichen Hinweis nicht (richtig) verstanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, juris Rn. 21). Das war vorliegend bei dem Kläger offensichtlich der Fall.

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Soweit in diesem Zusammenhang die Beklagten mit Schriftsatz vom 29. August 2012 ausführen, dass sie der in der nunmehr erfolgten Antragstellung liegenden Klageänderung nicht zustimmen würden, dürfte eine Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO gar nicht vorliegen, vielmehr dürfte es sich insoweit lediglich um eine bloße Klarstellung des bis dahin nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Antrages handeln. Letztlich kann das dahinstehen. Selbst bei Annahme einer Klageänderung läge eine (konkludente) Einwilligung der Beklagten nach §§ 263, 267 ZPO darin, dass sie - ohne die Änderung zu rügen - im Termin vom 17. Juli 2012 beantragt haben, die Berufung zurückzuweisen (vgl. dazu Zöller/Greger, aaO.,§ 267 Rn. 2). Zudem wäre eine etwaige Klageänderung auch als sachdienlich anzusehen.

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bb) Für ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO ist ein allgemeines Klärungsinteresse nicht ausreichend. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist vielmehr nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, juris Rn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 -VI ZR 244/07, juris Rn. 13 f.). Eine derartige Ungewissheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 22.März 1995 - XII ZR 20/94, juris Rn. 9).

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So liegt es hier. Die Beklagten haben sich in dem streitgegenständlichen anwaltlichen Schreiben vom 4. Mai 2010 der in dem Klageantrag genannten Ansprüche gegen den Kläger berühmt, die dieser in Abrede nimmt. Das gilt auch in Bezug auf den Teilaspekt "Schadensersatzansprüche". Zwar könnte die Formulierung "Die Vergiftung der öffentlichen Meinung könnte dazu führen, dass die S. T. of America, die S. T. Ltd., die S. I. und/oder Herr S. Verluste von mehreren zehn Millionen Dollar erleiden" isoliert für sich betrachtet Zweifel daran erwecken, ob die Beklagten sich hierdurch bereits des Bestehens von Schadensersatzansprüchen berühmt haben oder ob sie dies mit dieser Formulierung nicht vielmehr noch offen gelassen haben. Jedenfalls im Zusammenspiel mit der weiteren Formulierung in dem Schreiben "Ein solcher Prozess wird auch eine Forderung auf eine Strafe einschließlich Schadensersatz beinhalten" ergibt sich nach Auffassung des Senats aber hinreichend deutlich, dass sich die Beklagten nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers des Bestehens von Schadensersatzansprüchen bereits konkret berühmt haben.

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Darauf, ob es dem Kläger um die Abwehr einer in den USA gegen ihn zu erhebenden Schadensersatzklage wegen Rufschädigung geht, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil abgestellt hat, kommt es nicht an. Die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage beurteilt sich nach dem Grundsatz der "lex fori" allein nach den oben dargestellten Grundsätzen des deutschen Prozessrechts.

33

2. Der Senat hat sich nach Ausübung des ihm zukommenden Ermessens dazu entschlossen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

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a) Durch das angefochtene Urteil ist nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden.

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b) Der Kläger hat hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung der Sache gestellt.

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c) Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO stellt zu diesem Regelfall die Ausnahme dar, deren Vornahme im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht.

37

Nach Abwägung aller diesbezüglich relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat sich der Senat dazu entschlossen, ausnahmsweise nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen. Der Senat hat dabei erwogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Andererseits war zu berücksichtigen, dass im weiteren Verfahren (Zeugen-) Beweis zu erheben sein wird über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die streitgegenständlichen, angeblich ehrrührigenÄußerungen getätigt. Ferner werden die Beklagten - wie nachstehend unter Ziff. 4 b) cc) noch ausgeführt werden wird - zunächst noch darzulegen haben, dass und ggf. aufgrund welcher konkreten Umstände und in welchem Umfang ihnen auf Grund der angeblichenÄußerungen des Klägers ein materieller Schaden entstanden ist. Gegebenenfalls wird auch hierüber sodann Beweis zu erheben sein. Würde der Senat nach § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, würde den Parteien in Bezug auf diese Beweiserhebung eine Instanz genommen werden. Berücksichtigt hat der Senat schließlich, dass davon auszugehen ist, dass eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht auch zumindest nicht dem Willen der Parteien entgegensteht. Der Kläger selbst hat einen diesbezüglichen (Hilfs-)Antrag gestellt; die Beklagten haben mit keinem Wort - auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2012, in der der Senat auf die beabsichtigte Zurückverweisung hingewiesen hat - zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht wünschen.

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Nach Abwägung aller vorgenannten und sonstigen Umstände des vorliegenden Falles hat sich der Senat dazu entschlossen, nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern das Verfahren an das Landgericht zurück zu verweisen.

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3. Der Senat hat ein Teilurteil nach § 301 ZPO erlassen, da der Rechtsstreit in Bezug auf die Beklagte zu 2 unterbrochen ist.

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a) Dem steht nicht entgegen, dass hierdurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit entsteht, als in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 möglicherweise - und sei es nur hinsichtlich einzelner Begründungselemente der Entscheidung - anders entschieden wird als in Bezug auf die Beklagte zu 2. Denn es ist anerkannt, dass ein Teilurteil im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz eines - wie hier - einfachen Streitgenossen erlassen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, juris Rn. 9 f.).

41

b) Der Senat versteht das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 16. Juli 2012 in Bezug auf die Frage der Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich der Beklagten zu 2 nicht so, dass der Kläger begehrt, die Unterbrechungswirkung streitig im Rahmen eines Zwischenurteils nach § 303 ZPO zu klären. In diesem Sinne zu verstehende Anträge sind weder in dem Schriftsatz vom 16. Juli 2012 angekündigt worden noch ist der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2012 auf diesen Aspekt zurückgekommen.

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Anmerken möchte der Senat aber, dass entgegen der Auffassung des Klägers in dem Schriftsatz vom 16. Juli 2012 die von ihm erhobene Feststellungsklage die Insolvenzmasse der Beklagten zu 2 betrifft. Ein Erfolg der Klage nach ihrem Hauptantrag hätte zur Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 2 vor deutschen Gerichten aus Anlass von Äußerungen des Klägers, die von seinem (Haupt-)Klageantrag umfasst sind, keine Schadensersatzansprüche mehr herleiten könnte. Insoweit betrifft die negative Feststellungsklage unzweifelhaft die Insolvenzmasse der Beklagten zu 2. Ob dies auch in Bezug auf die weiteren Ansprüche zutrifft, deren sich die Beklagte zu 2 in dem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2010 berühmt (Unterlas-sungs-, Widerrufs- und Entschuldigungsansprüche), kann dahinstehen. Das Verfahren wird nämlich auch dann insgesamt unterbrochen, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft oder wenn bei einem teilbaren Anspruch nur ein Teil die Insolvenzmasse berührt (vgl. BGB, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, juris Rn. 20).

43

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

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a) Das Landgericht wird seiner materiell-rechtlichen Beurteilung deutsches Recht zu Grunde zu legen haben, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 1 Abs. 2 Rom II - VO. Die Beklagten haben ihr Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht, jedenfalls nicht innerhalb der in Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGB genannten Frist, wirksam dahingehend ausgeübt, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit amerikanisches Recht Anwendung finden soll.

45

Der Geschädigte kann sein Bestimmungsrecht im Prozess, insbesondere schriftsätzlich, wie auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schädiger ausüben. Die Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (vgl. Staudinger/von Hoffmann, BGB (2001), Art. 40 EGBGB Rn. 12; MünchKommBGB/Junker, Art. 40 EGBGB Rn. 38). An eine konkludente Ausübung des Optionsrechts sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Junker, aaO.). Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein (vgl. von HoffM.n, aaO.). In zeitlicher Hinsicht kann das Bestimmungsrecht nur in erster Instanz ausgeübt werden. Ist - wie vorliegend - kein früher erster Termin bestimmt worden, so ist auf das Ende des schriftlichen Vorverfahrens nach§ 276 ZPO abzustellen. Ausschlaggebend ist hierbei die Zustellung der den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmenden Verfügung an den Geschädigten (§§ 216 Abs. 2, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bzw. der Ablauf der Schriftsatzfrist nach § 276 Abs. 3 ZPO (vgl. von Hoffmann, aaO., Rn. 14). Nach dieser Maßgabe haben die Beklagten zu 1 und 3 ihr Bestimmungsrecht nicht innerhalb der Frist des Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB dahingehend ausgeübt, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit amerikanisches Recht Anwendung finden soll.

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Eine ausdrückliche derartige Erklärung haben die Beklagten zu 1 und 3 weder in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 4. Mai 2010 noch in dem - nach den oben gemachten Ausführungen allein maßgeblichen - Schriftsatz vom 27. April 2011 (Bl. 156 ff. d. A.) vorgenommen. In dem Schreiben vom 4. Mai 2010 sind nicht ansatzweise irgendwelche Erklärungen enthalten, die nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen sind, dass die Beklagten zu 1 und 3 in einem etwaigen späteren Prozess vor deutschen Gerichten für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Rechtslage die Anwendung von amerikanischem Recht fordern. Im Ergebnis nichts Anderes gilt für den Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 3 vom 27. April 2011. Zwar enthält dieser Schriftsatz an mehreren Stellen (Bl. 157 ff. und 175 ff.) Ausführungen in Bezug auf das amerikanische Recht. Diesen Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beklagten zu 1 und 3 damit schlüssig zum Ausdruck bringen wollten, für die materiell-rechtliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens amerikanisches Recht wählen zu wollen, insbesondere ist den genannten Ausführungen nicht zu entnehmen, dass den - anwaltlich vertretenen - Beklagten zu diesem Zeitpunkt überhaupt bewusst war, dass ihnen in Bezug auf diese Frage nachArt. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ein Bestimmungsrecht zusteht. Die genannten Ausführungen der Beklagten zu 1 und 3 in dem Schriftsatz vom 27. April 2011 haben sich vielmehr lediglich mit der Argumentation des Klägers in der Klageschrift auseinandergesetzt, wonach mittels der Androhung in dem anwaltlichen Schreiben vom 4. Mai 2010 auf ihn Druck ausgeübt werden sollte und dieses Vorgehen der Beklagten zu 1 und 3 mithin ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB darstelle (was im Übrigen für das vorliegende Verfahren ohne jegliche rechtliche Relevanz ist, da der Kläger vorliegend keinen Schadensersatz nach § 826 BGB geltend macht, sondern vielmehr eine negative Feststellungsklage erhoben hat).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch nicht die Voraussetzungen des Art. 41 EGBGB vor. Eine wesentlich engere Verbindung zu dem amerikanischen Recht im Sinne dieser Vorschrift ist nicht erkennbar. Die Beklagten haben sich schlicht des Bestehens von Ansprüchen berühmt, hinsichtlich der zu prüfen sein wird, ob dieser nach Maßgabe des deutschen Rechts bestehen.

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b) Das Landgericht wird nach dieser Maßgabe zu prüfen haben, ob die Ansprüche, derer sich die Beklagten zu 1 und 3 in dem anwaltlichen Schreiben vom 4. Mai 2010 berühmt haben, bestehen. Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die Beklagten. Hinsichtlich der einzelnen Ansprüche wird das Landgericht dabei Folgendes zu beachten haben:

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aa) Von vornherein begründet sein dürfte die Klage, soweit die Beklagten sich des Bestehens eines Anspruches auf öffentliche Entschuldigung berühmen. Ein derartiger Anspruch ist dem deutschen Recht unbekannt (vgl. im Überblick zu den nach deutschem Recht bestehenden Berichtigungsansprüchen: Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 31 Rn 11 ff.).

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bb) In Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf ist im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 5. Juli 2011 (Bl. 179 f. d. A.) Folgendes auszuführen: Zutreffend hat das Landgericht gesehen, dass ein Anspruch auf Widerruf nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, juris Rn. 16). Soweit das Landgericht in dem genannten Beschluss ausgeführt hat, dass "bloße Meinungsäußerungen oder Werturteile (Grenze: Schmähkritik oder Formalbeleidigung)" nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Unterlassung sein könnten, ist das nicht richtig oder zumindest missverständlich formuliert: Meinungsäußerungen können - selbstverständlich - Gegenstand von Unterlassungsansprüchen sein. Ist insoweit das Vorliegen einer Schmähkritik zu verneinen, ist sodann eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsfreiheit des Verletzers vorzunehmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, juris Rn. 16). Zu berücksichtigen haben wird das Landgericht in diesem Rahmen, dass der Kläger in Bezug auf die Äußerungen, die seitens der Beklagten substantiiert vorgetragen worden sind (s. sogleich), bislang nicht ansatzweise dargelegt hat, dass diese - von ihm in Abrede genommenen -Äußerungen in irgendeiner Art und Weise einen sachlich gerechtfertigten Hintergrund haben. Das wird im Einzelfall bei der Beurteilung, ob einzelne - erwiesene - Äußerungen eine unzulässige Schmähkritik darstellen, zu berücksichtigen sein; vom Grundsatz her dürfte eine ohne jeden sachlichen Hintergrund erfolgte ehrverletzendeÄußerung regelmäßig eine unzulässige Schmähkritik darstellen.

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In Bezug auf welche angeblichen Äußerungen des Klägers die Beklagten zu 1 und 3 substantiierten Vortrag gehalten haben, hat der Senat in dem Beschluss vom 30. April 2012 unter Ziff. 5 ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Ergänzenden Vortrag haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gehalten. Allerdings ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass nach der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet (vgl. MünchKommZPO-Rimmelspacher, 3. Aufl., § 538 Rn. 75). Die Beklagten wären mithin - im Rahmen des § 296 ZPO - berechtigt, diesbezüglich nach erfolgter Zurückverweisung noch weiter vorzutragen.

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Im Rahmen der diesbezüglichen Prüfung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob sich etwaige - erwiesene -Äußerungen des Klägers sowohl auf die Beklagte zu 1 wie den Beklagten zu 3 beziehen.

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Schließlich weist der Senat darauf hin, dass in Bezug auf die angeblichen Äußerungen, die der Kläger im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung der S. M. AG getätigt haben soll, zumindest in Erwägung zu ziehen sein könnte, ob es sich hierbei um sog. "privilegierte Äußerungen" (vgl. dazu im Überblick Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 27) gehandelt hat. Damit möchte der Senat allerdings keineswegs zum Ausdruck bringen, dass er zu einer derartigen Annahme tendiert; er hat diese Frage vielmehr zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht näher geprüft, zumal sowieso zunächst der Kläger zu den diesbezüglich relevanten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Beteiligten im Verhältnis zu der S. M. AG näher vortragen müsste.

54

cc) In Bezug auf den Schadensersatz, dessen sich die Beklagten zu 1 und 3 berühmen, ist festzustellen, dass diese diesbezüglich noch gar keinen Vortrag gehalten haben. Da hierauf aber bislang weder das Landgericht noch der Senat hingewiesen haben, wird den Beklagten hierfür nach erfolgter Zurückverweisung eine Frist zu setzen sein. Die Klage wäre nach ihrem Hauptantrag (Ziffer 1a) sowie ihrem Hilfsantrag zu Ziffer 2 in diesem Rahmen ("die Beklagten haben keinen Anspruch auf Schadensersatz") schon dann unbegründet, wenn und soweit die Beklagten nachweisen, dass ihnen infolge einer rechtswidrigen Ehrverletzung seitens des Klägers ein materieller Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. Denn eine Konkretisierung dahingehend, dass den Beklagten Schadensersatzansprüche nicht in der Höhe zustehen, wie sie sich die Beklagten mit Schreiben vom 4. Mai 2010 berühmen (was dann nach dem Empfängerhorizont des Klägers auszulegen gewesen wäre), enthalten diese Klageanträge nicht.

55

c) Die Haupt- und Hilfsanträge des Klägers sind nunmehr wie folgt zu verstehen:

56

aa) Der Hauptantrag (Ziffer 1 a) wäre in Bezug auf die Feststellung, dass Widerrufsansprüche nicht bestehen, schon dann abzuweisen, wenn sich ergeben würde, dass ein Widerrufsanspruch der Beklagten zu 1 und/oder 3 (zwischen denen insoweit wiederum natürlich zu differenzieren ist) aufgrund einer der behaupteten Äußerungen des Klägers besteht. Würde sich also aus einem der angeblichen, mehreren Vorfälle ein Widerrufsanspruch ergeben, wären im Rahmen des Hauptantrages die weiteren Vorfälle insoweit (also bezogen auf Widerrufsansprüche) nicht mehr zu prüfen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die behaupteten Un-terlassungs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten.

57

bb) Der Hilfsantrag zu Ziffer 1 c ist unzulässig, da er nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Bei dieser Antragsformulierung sind Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht klar erkennbar abgegrenzt. Denn dem Schreiben vom 4. Mai 2010 ist nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Vorfälle die Beklagten ihre angeblichen Ansprüche stützen. Hierauf hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2012 im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Antragsformulierung hingewiesen.

58

cc) Im Rahmen des Hilfsantrags zu Ziffer 2 sind - anders als im Rahmen des Hauptantrags - das Bestehen von Widerrufs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten jeweils in Bezug auf jeden einzelnen der seitens der Beklagten substantiiert vorgetragenen Vorfälle zu prüfen.

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dd) Der Hilfsantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig, da er in sich widersprüchlich ist und damit nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Hier gilt wiederum wie in Bezug auf den Hilfsantrag zu Ziffer 1 c, dass dem Schreiben vom 4. Mai 2010 gerade nicht zu entnehmen ist, auf welche konkreten Vorfälle die Beklagten ihre angeblichen Ansprüche stützen und deshalb im Falle einer diesbezüglichen Verurteilung nicht klar erkennbar wäre, worüber das Gericht entschieden hat. Hierauf hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2012 im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Antragsformulierung hingewiesen.

60

III. 1. Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten, da sich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien derzeit nicht feststellen lässt.

61

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Urteilsaufhebende und die Sache zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Aus ihnen kann die Vollstreckung insoweit betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach § 775 Nr. 1, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (vgl. Zöller/Heßler aaO.,§ 538 Rn. 59).

62

3. Der Senat lässt die Revision zu, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, wenn der Kläger gegen Beklagte mit Sitz in den USA eine negative Feststellungsklage erhebt, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten aus angeblichen ehrverletzendenÄußerungen, die in Deutschland getätigt worden sein sollen, nicht bestehen, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.