Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.09.2012, Az.: 11 W 43/12

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.09.2012
Aktenzeichen
11 W 43/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 22788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0911.11W43.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 09.07.2012

Fundstellen

  • BauSV 2014, 67
  • KfZ-SV 2014, 25-26
  • MDR 2012, 1309

Redaktioneller Leitsatz

Verwendet der gerichtliche Sachverständige im Arzthaftungsprozess Formulierungen, die es nahelegen, dass der beklagte Arzt vorsätzlich gehandelt habe, so bestehen jedenfalls bei aufgrund der Wortwahl abfälliger und abwertender Kritik des Sachverständigen an der Verteidigung des beklagten Arztes Zweifel an seiner Unparteilichkeit.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 9. Juli 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. A. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die statthafte (§ 406 Abs. 5 ZPO) und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005, VI ZB 74/04, zit. nach juris, Tz. 12) sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

2

1. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen (vgl. BGH, aaO.; siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2011, L 2 SF 43/11 B, zit. nach juris, Tz. 12). Insbesondere kann die Befürchtung einer Partei, dem Sachverständigen fehle die Unparteilichkeit, berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können (vgl. BGH, aaO.). Darauf, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 8. April 2011, 3 W 29/11, zit. nach juris, Tz. 25 m. w. N.).

3

2. Nach diesen Maßgaben liegt ein Ablehnungsgrund vor.

4

Die von den Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsantrages hervorgehobenen Äußerungen auf Seite 4 des Gutachtens vom 22. März 2012 (Bl. 417 d. A.: "Die...deutlich fortgeschrittene Osteomyelitis wurde übersehen oder sogar ignoriert" und "dass sich die Klinik der bereits zu diesem Zeitpunkt unbedingt erforderlichen operativen Behandlung entzog/verweigerte") und auf Seite 13 (Bl. 426 d. A.: "Es klingt überheblich und ignorant, die Entwicklung des Krankheitsverlaufs...als schicksalhaft einzuordnen, wie es der Schriftsatz der F. Anwaltskanzlei vom...versucht...") stellen nicht nur "spitze" oder "drastische" Formulierungen dar, sondern lassen aus Sicht der Beklagten auch bei verständiger Betrachtung die Befürchtung zu, der Sachverständige stehe der Sache und ihnen nicht unvoreingenommen gegenüber. So ist es nachvollziehbar, dass die Formulierungen "oder sogar ignoriert" und "sich...entzog/verweigerte" aus Beklagtensicht als ein Für-möglich-Halten eines Vorsatzes und damit als böswillige, unterschwellige Unterstellung verstanden wird. Die Wortwahl "überheblich und ignorant" beinhaltet darüber hinaus eine abfällige und abwertende Kritik des Sachverständigen an der Verteidigung der Beklagten, die verständliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken kann (vgl. hierzu auch OLG Rostock, aaO., sowie OLG München, Beschluss vom 28. März 2011, 1 W 240/11, zit. nach juris, Tz. 5). Es ist aus verständiger Sicht der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Verwendung dieser Worte rein sachlich begründet war und etwa lediglich der plastischen Darstellung einer gutachterlichen Feststellung diente.

5

Nachvollziehbar ist es ebenso, dass sich die Besorgnis der Beklagten wegen einer Befangenheit des Sachverständigen aufgrund von dessen Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (Bl. 459 f d. A.) nicht gelegt, sondern eher verstärkt hat. Soweit der Sachverständige dort von "juristischen Spitzfindigkeiten" (der Beklagtenseite) und "Diffamierungen" (durch die Beklagten) spricht, stellen auch diese Formulierungen im Kern abfällige, nicht von rein sachlichen Aspekten geprägte Äußerungen dar. Dass dies von den Beklagten als Parteilichkeit verstanden wird, ist zumindest verständlich.

6

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel und mit ihm der Befangenheitsantrag erfolgreich sind.

7

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.