Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.04.2024, Az.: 3 K 81/22

Bemessung des gemeinen Wertes im Rahmen eines Veräußerungsgewinns; Substanzwert als anzusetzender Wert

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
17.04.2024
Aktenzeichen
3 K 81/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 16568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2024:0417.3K81.22.00

Fundstelle

  • ErbStB 2024, 253-254

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).

  2. 2.

    Dies umfasst auch den Rückgriff auf den Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze, jedenfalls sofern eine andere Wertermittlungsmethode des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mangels Wertermittlungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder 2 BewG nicht in Betracht kommt.

  3. 3.

    Der hiernach ermittelte Substanzwert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG kann nicht um Wertminderungsfaktoren wie eine Risikoverzinsung oder aber eine lediglich hypothetisch anfallende Kapitalertragsteuer verringert werden.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die anzusetzende Höhe eines Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger ist verheiratet, wurde jedoch im Streitjahr nach § 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und aus verschiedenen Beteiligungen an Personengesellschaften.

Der Kläger gründete am 3. Juni 2016 mit drei weiteren Personen die X Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Y (im Folgenden: "X"), an deren Stammkapital von insgesamt 1.000 EUR er mit einem Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 250 EUR beteiligt war (UR-Nr. XXX/2016 des Notars W, Y). Gegenstand des Unternehmens ist laut Satzung die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Geschäftsführung bereits gegründeter oder noch zu gründender Kommanditgesellschaften zum Zwecke des Erwerbs und der Entwicklung von Immobilienprojekten.

Daneben ist der Kläger seit deren Gründung im Jahre 2015 Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in Z, an der er gleichfalls mit einem Geschäftsanteil von 22.500 EUR des 25.000 EUR betragenden Stammkapitals, mithin zu 90 % beteiligt ist. Einziger weiterer Gesellschafter der B GmbH ist der Vater des Klägers, Herr C.

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 16. August 2018 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der X zum Kaufpreis von 250 EUR an die B GmbH.

In den Monaten September bis Dezember 2018 erhielt die B GmbH mehrere Ausschüttungen der X i.H.v. insgesamt 1.732.339 EUR. Diese beruhten insbesondere auf vorherigen Anteilsverkäufen der X. So hatte die X am 24. Mai 2018 ihren Anteil an der W GmbH für 2.500.000 EUR verkauft, wobei der Kaufpreis hierfür frühestens zum 31. August 2018 fällig sein sollte. Ferner hatte die X am 29. August 2018 die Beteiligung an der P UG für 2.775.000 EUR verkauft.

In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 vom 4. Oktober 2019 erklärte der Kläger unter Sachbereich 45, Kennziffer 30 einen Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 49.670 EUR. Ob dieser sich auf den Verkauf der Anteile an der X bezog, lässt sich den Steuerakten nicht entnehmen. Der Beklagte veranlagte den Kläger insoweit erklärungsgemäß in seinem Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 2. Januar 2020, den er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erließ. Mit Bescheid vom 29. September 2020 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2018 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung aufgrund von Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte des Klägers.

Von Oktober 2020 bis September 2021 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei dem Kläger für das Streitjahr im Hinblick auf den Verkauf des Anteils an der X durch. Im Rahmen dieser Außenprüfung gelangte der Außenprüfer aufgrund der hohen Ausschüttungen der X an die B GmbH kurz nach Übertragung der klägerischen Anteile an der X auf die B GmbH zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Anteilsveräußerung an die B GmbH zum Kaufpreis von 250 EUR um eine verdeckte Einlage gehandelt habe, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG einer Veräußerung der Anteile gleichstehe. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG sei daher für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert der Anteile anstelle des Veräußerungspreises anzusetzen.

Unter dem 11. November 2020 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Y gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2018 ein, da der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für 2018 aus dem Verkauf seiner Beteiligung an der X keinen Veräußerungsgewinn erklärt habe.

Der Außenprüfer ließ sodann den gemeinen Wert des Anteils des Klägers an der X zum 16. August 2018 durch den zentralen Fachprüfer für Unternehmensbewertung des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung H ermitteln. Dieser stellte für die X einen nach dem Substanzwertverfahren (unter Berücksichtigung der Kaufpreisforderung für die veräußerte Beteiligung an der W GmbH) berechneten gemeinen Wert zum 16. August 2018 von 2.477.643 EUR fest, sodass auf den vom Kläger veräußerten 25-prozentigen Geschäftsanteil 619.411 EUR entfielen. Im Rahmen der Unternehmensbewertung hatte die X dabei vergeblich geltend gemacht, der Unternehmenswert sei geringer anzusetzen, da eine Bewertung der Forderung aus dem Verkauf der Anteile an der W GmbH mit dem Nominalwert nicht zulässig sei, sondern vielmehr noch ein Ausfallrisiko hinsichtlich der Forderung sowie die hierauf entfallende fiktive Abgeltungsteuer mindernd zu berücksichtigen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilbericht zur Fachprüfung Unternehmensbewertung vom 13. September 2021 (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte) sowie auf die Akte zur Auftragsbuch-Nr. XXX/2020 zFPU des Finanzamts für Großbetriebsprüfung H verwiesen.

Anhand des festgestellten gemeinen Werts des klägerischen Anteils an der X errechnete der Außenprüfer unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Klägers i.H.v. 250 EUR einen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG von 619.161 EUR, der nach § 3 Nr. 40c i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu 40 % steuerfrei zu belassen war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 11. November 2021 zur AD-Nr. XXX/18/20 verwiesen (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte).

Den hiernach verbleibenden Veräußerungsgewinn i.H.v. 371.496 EUR aus der verdeckten Einlage der Anteile an der X setzte der Beklagte in seinem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 23. November 2021 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb an. Den bisher in seiner Einkommensteuererklärung unter Sachbereich 45, Kennziffer 30 erklärten Veräußerungsgewinn des Klägers von 49.670 EUR setzte der Außenprüfer daneben nicht an.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30. November 2021 Einspruch, mit dem er beantragte, 25 % der zu zahlenden Kapitalertragsteuer sowie 15 % "Risikoverzinsung" von dem durch den Fachprüfer für Unternehmensbewertung ermittelten, auf den klägerischen Anteil an der X entfallenden gemeinen Wert von 619.411 EUR abzuziehen. Hiernach sei ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 222.837 EUR entsprechend 60 % von 371.396 EUR steuerpflichtig.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. April 2022 als unbegründet zurück. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum der ermittelte gemeine Wert um Abschläge von insgesamt 40 % zu mindern sei. Hierfür sei auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Insbesondere die Einbeziehung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der W GmbH mit ihrem Nennwert sei gem. § 12 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu Recht erfolgt, weil sie aufgrund einer Sicherungsklausel (Möglichkeit sofortiger Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Käufer) auch nicht risikobehaftet gewesen sei.

Mit seiner am 4. Mai 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verringerung des Veräußerungsgewinns unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren weiter. Die Kürzung um vom Kläger noch zu entrichtende Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % sowie um eine Risikoverzinsung von 15 % ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 EStG, wonach Veräußerungspreis der Wert der Gegenleistung sei, die der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft erhalte.

Der Kläger zahle aufgrund der Übertragung der Anteile an der X auf die B GmbH bereits für den hieraus entstehenden Gewinn rund 25 % Einkommensteuer. Soweit die X später offene Ausschüttungen an die B GmbH vorgenommen habe, seien diese bei letzterer steuerfrei. Wenn nunmehr die B GmbH die empfangene Liquidität an den Kläger ausschütte, fielen hierauf 25 % Kapitalertragsteuer an. Es handele sich damit quasi um eine Doppelbesteuerung dieses Vorgangs, da nach Ausschüttung der Liquidität kein Vermögensposten mehr bei der X vorhanden gewesen sei.

Im Übrigen hätte auch ein fremder Dritter beim Erwerb der Anteile an der X nicht einen Kaufpreis in Höhe von 619.411 EUR gezahlt, sondern vielmehr einen um 25 % reduzierten Kaufpreis, da der Wert der X-Anteile in der dort vorhandenen Forderung aus der Veräußerung der Anteile an der W GmbH lag und eine spätere Ausschüttung dieser Forderung an die Gesellschafter der X nach deren Begleichung nur unter Abzug von Kapitalertragsteuer möglich gewesen wäre. Dies hätte ein fremder Dritter als Anteilserwerber bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt, sodass der gemeine Wert der X-Anteile i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG um 25 % geringer sei.

Der in Abzug zu bringende Risikozinssatz von 15 % ergebe sich aus der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer angesetzten allgemeinen Marktrisikoprämie von 8 % zuzüglich eines unternehmensspezifischen Risikozinses von einem niedrig angesetzten Schätzwert von 7 %.

Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2018 mit Bescheid vom 9. August 2022 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sowie mit Bescheid vom 14. April 2023 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus hier nicht streitbefangenen Gründen geändert.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 23. November 2021 in der Fassung der Bescheide vom 9. August 2022 und vom 14. April 2023 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2022 dahingehend zu ändern, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 222.837 EUR bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb berücksichtigt und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vorliegend sei im Zuge der verdeckten Einlage der Anteile an der X in die B GmbH keine Kapitalertragsteuer angefallen. Der Abzug fiktiver Kapitalertragsteuer vom gemeinen Wert der Anteile an der X scheide nach § 12 Nr. 3 EStG aus. Ferner stehe im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt für den auf der Ebene des Anteilseigners anzusetzenden Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 EStG nicht fest, ob später bei der B GmbH entstehende Gewinne ausgeschüttet, thesauriert oder investiert würden, d. h. ob Kapitalertragsteuer dort überhaupt anfallen werde. Auch ein fremder Veräußerer würde schließlich keine Rücksicht auf die Besteuerung bzw. die persönliche Steuerlast des Erwerbers nehmen, sodass der gemeine Wert der Anteile an der X hierdurch nicht gemindert sei.

Soweit der Kläger einen Risikoabschlag begehre, sei festzuhalten, dass die für die Unternehmensbewertung maßgebliche Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Anteile an der W GmbH nicht risikobehaftet gewesen sei. Ferner komme ein Risikoabschlag dem Grunde nach nur beim Ertragswertverfahren in Betracht, hier sei jedoch der Unternehmenswert im Substanzwertverfahren ermittelt worden. Bei diesem Verfahren seien die Wirtschaftsgüter einzeln mit ihrem gemeinen Wert zum Stichtag anzusetzen.

Eine Doppelbesteuerung des Klägers liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Veräußerung der Anteile an der X und eventuellen Ausschüttungen der Erwerberin um unterschiedliche Lebenssachverhalte handele, die nicht miteinander vermischt werden dürften. Die Anteilsveräußerung führe beim Kläger zu Einkünften nach § 17 EStG, spätere potentielle Ausschüttungen der B GmbH hingegen bei deren Gesellschaftern zu Einkünften nach § 20 EStG.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile gleich. Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG ist nach Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betrag, um den der gemeine Wert der verdeckt eingelegten Anteile nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Von dem so ermittelten Veräußerungsgewinn bleiben gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 lit. c) EStG 40 % steuerfrei.

a) Verdeckte Einlagen sind - im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - Zuwendungen eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Das Gesellschaftsverhältnis ist ursächlich für die Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 6. Dezember 2016 IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724; vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397 m.w.N.). Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2022 IX R 5/22, HFR 2023, 658).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung (Durchführung des Fremdvergleichs) ist auch für Zwecke des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Abschluss des Vertrags, der der Gewährung des Vermögensvorteils zugrunde liegt, also das Verpflichtungsgeschäft, nicht hingegen der Erfüllungszeitpunkt (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2022 IX R 5/22, HFR 2023, 658).

b) Liegt eine verdeckte Einlage vor, tritt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert der Anteile gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG an die Stelle des Veräußerungspreises. Der gemeine Wert der Anteile i.d.S. wird nach § 11 Abs. 2 BewG bestimmt (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2022 IX R 5/22, HFR 2023, 658, m.w.N.; ebenso Levedag in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 17 Rn. 93; Trossen in BeckOK EStG, 17. Ed. 1.10.2023, § 17 EStG, Rn. 373). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zuführung des einlagefähigen Vorteils, d.h. die Übertragung der Anteile auf die Kapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2022 IX R 5/22, HFR 2023, 658).

aa) Der gemeine Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG) ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, so ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Vorverkäufen hat Vorrang vor der Schätzung (BFH, Urteil vom 22. Januar 2009 II R 43/07, BStBl. II 2009, 444, unter II.1., m.w.N.). Nach diesem in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG angelegten Rangverhältnis der beiden Ermittlungsmethoden soll der gemeine Wert vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abgeleitet werden. Maßgebend ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der gemeine Wert kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist (BFH, Urteile vom 22. Januar 2009 II R 43/07, BStBl. II 2009, 444; vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397).

bb) In jedem Fall darf nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden. Diese Untergrenze gilt nach Auffassung des Senates auch bei der Bemessung des gemeinen Wertes für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG (a.A. explizit Gosch in Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 23. Auflage 2024, § 17, Rn. 47). Der Senat folgt insoweit nicht der von Gosch (a.a.O.) geäußerten Auffassung, wonach der Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG bei der Bewertung einer verdeckten Einlage außer Acht zu lassen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 13. Dezember 2022 IX R 5/22, HFR 2023, 658; vom 14. Juli 2009 R 6/09, BFH/NV 2010, 397 [BFH 14.07.2009 - IX R 6/09]) und der wohl h.M. in der Literatur (Levedag in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 17 Rn. 93; Trossen in BeckOK EStG, 17. Ed. 1.10.2023, § 17 EStG, Rn. 373; Karrenbrock in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 171. EL Februar 2024, § 17 EStG, Rn. 175; Schmidt in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 322. EL Januar 2024, § 17 EStG, Rn. 173 und 230; Schneider in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 341. EL Februar 2024, § 17 EStG, Rn. C75; a.A. Oellerich in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, 459. EL Februar 2024, § 17 EStG, Rn. 369: Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre) ist für die Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen. Dies umfasst auch den Rückgriff auf den Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG, jedenfalls sofern (wie hier) eine andere Wertermittlungsmethode des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mangels Wertermittlungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder 2 BewG nicht in Betracht kommt.

c) Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden. Auszuklammern sind dabei solche preisbildenden Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben (BFH, Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397 m.w.N.).

2. Gemessen daran, erfolgte der Ansatz eines Veräußerungsgewinns i.H.v. 371.496 EUR bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb zu Recht.

a) In der Veräußerung des klägerischen Geschäftsanteils an der X an die B GmbH zu einem Kaufpreis von 250 EUR lag eine verdeckte Einlage i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG. Dies wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergibt sich daraus, dass die erheblich werthaltige und erst nach dem 31. August 2018 fällige Kaufpreisforderung der X aus der am 24. Mai 2018 erfolgten Veräußerung der Anteile an der W GmbH zu einem Kaufpreis von 2.500.000 EUR im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts (16. August 2018) bei der Bemessung des Kaufpreises offenkundig vollständig außer Betracht gelassen worden ist. Hätte der Kläger seine Anteile an der X, welche ihm eine Ausschüttung i.H.v. 25 % des Ertrages aus der Anteilsveräußerung der Anteile an der W GmbH, mithin von ca. 600.000 EUR versprachen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an einen fremden Dritten veräußert, so hätte der Kläger darauf bestanden, dass ihm die nunmehr entstehende Ausschüttung durch den Kaufpreis für die X-Anteile vergütet würde. Aufgrund seiner 90-prozentigen Beteiligung an der Erwerberin, der B GmbH, sah sich der Kläger jedoch nicht veranlasst, einen marktgerechten Kaufpreis zu vereinbaren, der dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Eine wertadäquate Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an der X auf die B GmbH fehlt danach.

b) Die Bemessung der verdeckten Einlage mit dem Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ist ebenfalls korrekt.

aa) Unabhängig davon, ob für die Anteile an der X überhaupt ein Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder Alt. 2 BewG hätte ermittelt werden können, darf der Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht unterschritten werden. Der Beklagte hat vorliegend den Substanzwert i.d.S. angesetzt. Ein zum Nachteil des Klägers zu hoher Ansatz scheidet damit aus, denn ein geringerer gemeiner Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG wäre durch den Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG überlagert worden. Wäre hingegen der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz höher als der Substanzwert, so käme eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbotes (vgl. dazu § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 96 Rn. 51 m.w.N.) ebenfalls nicht in Betracht.

bb) Gegen die konkrete Ermittlung des Substanzwertes durch den Beklagten wurden keine Einwendungen erhoben. Insbesondere hat der durch einen Steuerberater als Prozessbevollmächtigtem vertretene Kläger nicht durch ein Gutachten über den gemeinen Wert der Anteile an der X zum 16. August 2018 einen vom festgestellten Substanzwert abweichenden, niedrigeren gemeinen Wert der Anteile nachgewiesen.

cc) Der Substanzwert der X kann entgegen der klägerischen Auffassung nicht um weitere Wertminderungsfaktoren wie eine Risikoverzinsung oder aber eine - lediglich hypothetische - Kapitalertragsteuer verringert werden.

(1) Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 27. September 2017 II R 15/15, BStBl. II 2018, 281, Rn. 16) ist die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Steuern, die aufgrund der Liquidation und der damit zusammenhängenden Aufdeckung stiller Reserven entstehen könnten, sind im Bewertungszeitpunkt weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen in der Steuerbilanz auszuweisen. Dem Ausweis als Verbindlichkeiten steht entgegen, dass diese Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind. Rückstellungen können nicht gebildet werden, weil zum Bewertungsstichtag das Entstehen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Bei einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation lässt sich noch nicht absehen, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1995 II R 37/92, BFH/NV 1996, 106, unter II.1.b). Aufgrund einer bloßen Liquidationsabsicht sind zudem die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen von Ertragsteuern auf einen etwaigen künftigen Liquidationsgewinn noch nicht erfüllt.

Die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze sind auf die hier gegebene Konstellation der (hypothetischen) zukünftigen Belastung einer Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer entsprechend anwendbar. Es ist zum Bewertungsstichtag 16. August 2018 völlig ungewiss, ob die B GmbH tatsächlich zukünftig eine Ausschüttung gegenüber dem Kläger und dem weiteren Gesellschafter vornimmt oder nicht. Selbst wenn eine Ausschüttung erfolgen sollte, ist ungewiss, auf welche Höhe sie sich beläuft. Ein pauschaler Abschlag von 25 % auf den festgestellten Substanzwert entbehrt damit jeglicher Grundlage.

Im Übrigen verfängt auch das klägerische Argument der vermeintlichen Doppelbesteuerung nicht, da hier verschiedene Steueranknüpfungspunkte gegeben sind. Soweit der Kläger erheblich werthaltige Gesellschaftsanteile der X in eine andere, von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft einbringt, ohne eine wertadäquate Gegenleistung zu erhalten, liegt eine nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile gleichgestellte verdeckte Einlage vor. Es stand im freien Ermessen des Klägers, diese Einlage erst nach Ausschüttung der Gewinne der X vorzunehmen, um sodann die wesentlich geringwertigeren X-Anteile in die B GmbH einzubringen und hierdurch einen geringeren oder sogar überhaupt keinen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu realisieren. Sofern nun später eine Ausschüttung seitens der B GmbH auch an den Kläger erfolgt, liegt hierin ein nach § 20 EStG zu besteuernder Vorgang. Dieser wiederum ist von einem noch zu treffenden, hypothetischen Ausschüttungsbeschluss auf Seiten der B GmbH abhängig. Solange die Ausschüttung der X auf Ebene der B GmbH verbleibt, fallen jedenfalls für den Kläger keine weiteren Ertragsteuern an.

(2) Auch der Einwand des Klägers, ein fremder Dritter hätte im Rahmen des Erwerbs der X-Anteile unter Berücksichtigung zukünftig anfallender Kapitalertragsteuer im Falle der Ausschüttung lediglich einen um 25 % geminderten Kaufpreis gezahlt, sodass der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusetzende gemeine Wert der Anteile zum 16. August 2018 entsprechend niedriger zu bemessen sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es fehlt bereits an Nachweisen hinsichtlich dieser klägerischen Behauptung. Darüber hinaus kann der Senat dieser Argumentation nicht folgen, da auch ein fremder Dritter als hypothetischer Erwerber der Anteile einen in den X-Anteilen enthaltenen vollwertigen Anspruch auf die Kaufpreisforderung aus der vorherigen Veräußerung der Anteile an der W GmbH erworben hätte. Maßgeblich für den gemeinen Wert der X-Anteile zum 16. August 2018 ist vorliegend die (nicht wertgeminderte) Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Anteile an der B GmbH i.H.v. 2.500.000 EUR. Diese Forderung vereinnahmt die X in voller Höhe, und nicht bereits gemindert um 25 % Kapitalertragsteuer. Träte nunmehr ein fremder Dritter durch Erwerb der klägerischen Beteiligung in die X ein, so würde er 25 % des Vermögens der X erwerben, worin wiederum 25 % der Kaufpreisforderung enthalten wären. Ob in der Folge eine Ausschüttung der X erfolgt oder aber die X den Ertrag aus der Kaufpreisforderung thesauriert oder anderweitig investiert, ist unerheblich, da die X als solche zunächst die Kaufpreisforderung in voller Höhe vereinnahmen würde. Warum also eine Veräußerung der Anteile an der X zum 16. August 2018 zu einem um 25 % verringerten Kaufpreis hätte erfolgen sollen, obwohl der X - und damit anteilig einem hypothetischen Anteilserwerber - der volle Kaufpreis aus der Veräußerung der Anteile an der B GmbH zufließen würde, erschließt sich nicht.

(3) Soweit der Kläger den Abzug eines "Risikozinssatzes" von 15 % begehrt, ist hierfür bei der Wertermittlung im Substanzwertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG keine Grundlage ersichtlich. Maßgeblicher wertbildender Faktor für die Ermittlung des Substanzwertes der X war die noch nicht fällige Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Anteile an der W GmbH i.H.v. 2.500.000 EUR. Diese Forderung war ab dem 31. August 2018 und damit kurz nach Veräußerung der X-Anteile an die B GmbH am 16. August 2018 fällig. Im Bewertungszeitpunkt ist ein Ausfallrisiko nicht ersichtlich, zumal die Kaufpreisforderung durch eine Unterwerfung des Käufers in die sofortige Zwangsvollstreckung besichert war.

Die klägerischen Ausführungen zu einer möglichen "allgemeinen Marktrisikoprämie von 8 % zuzüglich eines unternehmensspezifischen Risikozinses von einem niedrig angesetzten Schätzwert von 7 %", welche sich nach dem Fachausschuss für Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer ergeben und eine 15-prozentige Risikoverzinsung rechtfertigen sollen, können im Rahmen der Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht berücksichtigt werden.

(4) Eine Kürzung des Substanzwertes der X anhand des Wortlautes des § 17 Abs. 2 EStG kommt gleichfalls nicht in Betracht, da vorliegend nicht der Wert der Gegenleistung maßgeblich ist, sondern vielmehr der gemeine Wert der Anteile nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.