Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 17.09.2002, Az.: 1 A 63/02 /B
Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten durch den Bruder des Verstorbenen; Möglichkeit der Auferlegung der für eine vorgenommene Ersatzvornahme entstandenen Kosten durch die Verwaltungsbehörde; Durchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs mit Hilfe eines Leistungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 17.09.2002
- Aktenzeichen
- 1 A 63/02 /B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 30625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2002:0917.1A63.02.B.0A
Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs. 1 S. 1 Nds. Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- § 2 Abs. 1 Verordnung über die Bestattung von Leichen
Fundstelle
- ZKF 2003, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestattungs- und Friedhofsrecht
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2002
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schlukat,
den Richter am Verwaltungsgericht Flesner,
den Richter am Verwaltungsgericht Beckmann, sowie
die ehrenamtlichen Richter AA. und AB.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 13.05.1951 geborene und geschiedene Bruder AC. B. des Klägers - zuletzt wohnhaft im AD. -AE. (AF. AG., O.) - verstarb am 12.10.2001. Da sich der von der Beklagten als Verwandter ermittelte Kläger am 17.10.2001 weigerte, für die Bestattung seines Bruders zu sorgen, beauftragte die Beklagte damit das Bestattungsinstitut AH.. Dieses stellte der Beklagten für eine Feuerbestattung 1.750,- DM in Rechnung. Diesen Betrag sowie Friedhofsgebühren und Verwaltungskosten in Höhe von 631,94 EUR, insgesamt 1.526,70 EUR, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 15.01.2002 geltend.
Der Kläger widersprach und berief sich in erster Linie darauf, gegenüber seinem Bruder weder zum Unterhalt noch zu seiner Bestattung verpflichtet gewesen zu sein. Seine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei auch als unbillig anzusehen. Seinen mehrfach straffällig gewordenen Bruder, der mit seinen Straftaten auch ihn belastet habe, habe er schon vor 10 Jahren Hausverbot erteilt. Es fehle auch an den gesetzlichen Voraussetzungen, die die Beklagte berechtigt hätten, ihrerseits die Bestattung anzuordnen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe im Zeitpunkt der Bestattung nicht vorgelegen.
Im Übrigen habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass nicht eine preiswertere Bestattung möglich gewesen sei.
Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems durch Verfügung vom 28.05.2002 mit der Begründung zurück, dass Tote in der Regel innerhalb von 96 Stunden nach ihrem Versterben zu bestatten seien. Nachdem der Kläger am 17.10.2001 es abgelehnt habe, für die Bestattung seines Bruders zu sorgen, habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden, der im Wege der Ersatzvornahme hätte begegnet werden müssen. Die Kosten der Ersatzvornahme seien von demjenigen zu tragen, dem die Totenfürsorge obliege. Das sei der Kläger, da sein Bruder im Zeitpunkt seines Todes nähere Angehörige nicht gehabt habe. Auf die persönlichen Beziehungen des Klägers zu seinem Bruder komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Dagegen ist am 19.06.2002 Klage erhoben worden.
Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2002 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 28.05.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit er die Bestattungskosten betrifft, beruht er auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. Gefahrenabwehrgesetz i.d.F. vom 20.02.1998 - NGefAG - (Nds. GVBl. S. 101). Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, kann danach die Verwaltungsbehörde auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen. Die Beklagte war berechtigt, § 66 Abs. 1 Satz 1 NGefAG als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes auf Kostenerstattung anzusehen.
Zwar fehlte es der Norm an einer ausdrücklichen Regelung der Befugnis, den Kostenerstattungsanspruch mit Hilfe eines Leistungsbescheides durchzusetzen. Gewohnheitsrechtlich ist jedoch anerkannt, dass eine Behörde im hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis im Zweifel auch dann zum Handeln durch Verwaltungsakt berechtigt ist, wenn dies nicht ausdrücklich normiert ist (BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - BVerwGE 21, 270, 271[BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.1989 - NVwZ 1989, 892 [VGH Baden-Württemberg 12.08.1988 - 9 S 2501/88]). Ein solches Überund Unterordnungsverhältnis ist im Bereich der Gefahrenabwehr gegeben.
Auch die materiellen Voraussetzungen der Bestimmung sind erfüllt. Zwar setzt die Durchführung einer Ersatzvornahme grundsätzlich einen Verwaltungsakt voraus, mit dem dem Betroffenen die Vornahme der vertretbaren Handlung unanfechtbar oder sofort vollziehbar aufgegeben worden ist (§ 64 Abs. 1 NGefAG). Dieses ist jedoch gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 NGefAG entbehrlich, wenn die Ersatzvornahme erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach §§ 6 - 8 NGefAG nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und wenn die Verwaltungsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Vergabe des Bestattungsauftrages an das Bestattungsinstitut AH. am 17.10.2001 erfüllt.
Eine gegenwärtige Gefahr lag vor, da ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29.10.1964 (Nds. GVBl. S. 183) zu befürchten war, wonach Leichen - aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Pietät - innerhalb von 96 Stunden nach Todeseintritt bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht sein müssen, wobei die Tage, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen vorgenommen werden, in die Frist nicht einzurechnen sind. Da der Bruder des Klägers morgens am 12.10.2001, einem Freitag, verstorben ist und nach § 3 der Satzung der R. O. Bestattungen von Ascheurnen mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen an allen Tagen vorgenommen werden, war die vorgenannte Frist bei Auftragserteilung am 17.10.2001 bereits abgelaufen. Um die Gefahr, eines weiteren Überschreitens der Frist abzuwenden, war daher die Beklagte berechtigt, den Auftrag für die Bestattung der Leiche zu vergeben und somit mit der Ersatzvornahme zu beginnen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kläger es am 17.10.2001 (telefonisch) gegenüber der Beklagten abgelehnt hatte, für die Bestattung seines Bruders zu sorgen, mithin objektiv hinreichende Gründe dafür sprachen, dass eine Anordnung der Beklagten gegenüber dem Kläger, selbst die Bestattung des Bruders durchführen zu lassen, keinen Erfolg versprochen hätte und dies im Wege der Ersatzvornahme ohnehin von der Beklagten hätte vorgenommen werden müssen.
Aus diesem Grunde entfiel auch gem. § 70 Abs. 1 Satz 3 NGefAG die Verpflichtung der Beklagten, die Ersatzvornahme vorher anzudrohen.
Der Kläger war auch verpflichtet gewesen, für die Bestattung seines Bruders zu sorgen und ist daher als Störer im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 NGefAG anzusehen. Störer in diesem Sinne sind auch Personen, die an einer Sache (z.B. Leiche) berechtigt sind. Berechtigt an einer Leiche sind diejenigen, denen die Totenfürsorge obliegt, weil sich daraus die Berechtigung ableitet, den Ort der Bestattung und die Bestattungsart zu bestimmen.
Wer totenfürsorgeberechtigt ist, ist in Niedersachsen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Gewohnheitsrechtlich obliegt das Recht zur Totenfürsorge jedoch den nächsten Angehörigen (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., S. 116 f.).
Das war hier im Zeitpunkt des in Rede stehenden Todesfalles unstreitig der Kläger als Bruder des Verstorbenen. Denn die Totenfürsorgeberechtigung der Angehörigen besteht unabhängig davon, ob zu dem Verstorbenen familiäre Beziehungen bestanden haben und ob der Angehörige gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtig gewesen ist. Es fehlt insoweit an einer Vergleichbarkeit der Sachlagen. Während das Ziel des Unterhaltsrechts es ist, den Bedürftigen eine menschenwürdige Lebensführung zu sichern, und es somit um einen Dienst des Unterhaltsverpflichteten am Berechtigten geht, ist es Zweck der Totenfürsorge, eine Beeinträchtigung der Volksgesundheit und eine Verletzung der sittlichen Gefühle der Bevölkerung zu verhindern. Es geht damit nicht um einen Dienst am Toten, sondern um Gefahrenabwehr und damit um ein Tätigwerden für die Allgemeinheit, die dem zur Totenfürsorge Berechtigten auferlegt werden kann.
Auch die Höhe der Bestattungskosten begegnet keinen Bedenken. Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte eine kostengünstigere Feuerbestattung vornehmen lassen können, liegt schon deshalb neben der Sache, weil tatsächlich eine solche durchgeführt worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, zur Kostenminimierung die Leiche einem anatomischen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken anzubieten. Mit der Entscheidung für eine Feuerbestattung hielt sich die Beklagte vielmehr noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bei der Auswahl der Mittel zur Abwehr der Gefahr.
Die der Beklagten aus der Bestattung selbst entstandenen Aufwendungen (Grab- und Bestattungsgebühren) in Höhe von 676,- EUR finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.02./15.03.1994 in der geltenden Fassung, die Berechtigung zur Erhebung von Gebühren für die Ersatzvornahme und von Zustellkosten ergibt sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 NGefAG und § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) i.V.m. der lfd. Nr. 26.1 des dazu ergangenen Kostentarifs und § 13 NVerwKostG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Ziff. 11 ZPO.
...
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.526,70 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Flesner
Beckmann