Verwaltungsgericht Osnabrück
v. 22.08.2002, Az.: 2 A 177/01
Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ; Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei der noch nicht rechtskräftigen Verhängung eines Bußgeldes; Unmöglichkeit der Ermittlung eines ordnungspflichtigen Fahrzeugführers
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 22.08.2002
- Aktenzeichen
- 2 A 177/01
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2002, 24652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2002:0822.2A177.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 84 Abs. 1 VwGO
- § 31a StVZO
- § 24 StVG
- § 49 StVO
- § 4 Abs. 1 StVO
Verfahrensgegenstand
Fahrtenbuchauflage
Prozessführer
Firma A. GmbH, B.
Prozessgegner
Landkreis D.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist ein Betroffener wegen der von der zuständigen Ordnungsbehörde als nicht ordnungsgemäß angesehenen Führung eines Fahrtenbuches mit einem Bußgeld überzogen worden, das noch nicht rechtskräftig ist, steht dem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite.
- 2.
Unmöglichkeit im Sinne des § 31a StVZO ist dann gegeben, wenn die Behörde nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben bzw. des sonstigen Verhaltens des Fahrzeughalters selbst, nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach Lage der Dinge angemessenen, zumutbaren und Erfolg versprechenden Maßnahmen getroffen bzw. Ermittlungen angestellt hat.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer -
am 22. August 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Mädler,
den Richter am Verwaltungsgericht Kohring und
den Richter am Verwaltungsgericht Fister
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anordnung, mit der der Klägerin aufgegeben worden ist, ein Fahrtenbuch zu führen.
Nach Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Biebelried hielt der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen E., dessen Halterin die Klägerin war, am 29.11.2000 um 10: 55 Uhr auf der BAB A3 Frankfurt-Nürnberg bei Wiesentheid im Landkreis Kitzingen den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Im Rahmen der Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren teilte der Geschäftsführer der Klägerin unter Bekanntgabe einer Postfach-Nr. mit, dass Fahrer des von seiner Firma gehaltenen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt Herr W. F. aus Südafrika gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin fügte dem Schreiben ein Passfoto von sich bei, um der Behörde einen Vergleich mit dem auf dem vom Vorfall gefertigten Foto erkennbaren Fahrer zu ermöglichen und zu belegen, dass nicht er der Fahrer gewesen sei.
Gleichwohl bat die Verkehrspolizeiinspektion Würzburg-Biebelried das Polizeikommissariat Meppen um Ermittlung des verantwortlichen Fahrers. In dem Anschreiben wurde mitgeteilt, dass nach dortiger Auffassung aufgrund des der Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin beigefügten Fotos davon auszugehen sei, er sei auch der Führer des Fahrzeugs gewesen. Ausweislich des Berichts des Polizeikommissariats G. vom 27.12.2000 wurden die Geschäftsräume der Klägerin am selben Tage aufgesucht und dort deren Geschäftsführer angetroffen. Dieser habe erklärt, dass er zum Vorfallszeitpunkt im Fahrzeug gesessen habe, aber nicht gefahren sei. Man habe eine Raffinerie aufsuchen wollen. Er, der Geschäftsführer, sei nur den ersten Teil der Strecke gefahren. Zum Vorfallszeitpunkt habe er geruht. Der ermittelnde Polizeibeamte äußerte seine persönliche Auffassung, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht gefahren sei. Dieser habe bei der Befragung und auch auf dem von ihm vorgelegten Foto eine Brille getragen und erklärt, dass er ohne Brille nicht fahren könne. Der auf dem vom Vorfall gefertigten Foto erkennbare Fahrer habe aber keine Brille getragen. Der Bericht schließt damit, dass der Geschäftsführer zugesichert habe, die Person des Fahrers über das Personalbüro der Raffinerie zu ermitteln und namentlich per Fax an die Verkehrspolizeiinspektion Würzburg-Biebelried zum entsprechenden Aktenzeichen weiterzumelden.
Eine entsprechende Mitteilung erfolgte nicht, so dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Verfügung vom 02.01.2001 eingestellt wurde. In der sich daran anschließenden Anhörung zur Absicht, für das fragliche Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. seit dem 30.12.2000 von ihr nicht mehr gehalten werde. Für ein Fahrzeug, das man nicht mehr besitze, brauche man aber auch kein Fahrtenbuch zu führen.
Mit der hier streitigen Verfügung vom 30.04.2001 gab der Beklagte der Klägerin auf, für die Dauer eines halben Jahres für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen H. als Ersatzfahrzeug für das abgemeldete Fahrzeug E. oder ein zukünftig dafür zuzulassendes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Verkehrsverstoß am 29.11.2000 die Ermittlung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen sei, weil die Klägerin weder die Namen der in Betracht kommenden Personen genannt noch einigermaßen konkret angegeben habe, wie der Kreis der möglichen Fahrzeugführer abzugrenzen sei und wie viele Personen er umfasse. Insoweit sei ihre Einlassung so vage gewesen, dass von einer Verweigerung der Mitwirkung des Halters bei der Täterfeststellung gesprochen werden müsse. Bei dem Vorfall habe es sich um einen schwerwiegenden unfallträchtigen Verkehrsverstoß gehandelt, der die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches rechtfertige. Der Beklagte versah die Verfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie sehr wohl den Führer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt benannt habe. Ihr Geschäftsführer habe auch dem ermittelnden Polizeibeamten des Polizeikommissariats G. den Sachverhalt wahrheitsgemäß erklärt. Damit stehe fest, dass sie aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und den Fahrer benannt habe. Angesichts dessen sei die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht gekommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2001 wies die Bezirksregierung I. den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 27.11.2001 Klage erhoben und trägt vor: Zwar habe sich, weil sie aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Fahrtenbuch geführt habe, der Rechtsstreit an sich erledigt. Sie habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches rechtswidrig gewesen sei. Mit Verfügung vom 22.10.2001 sei nämlich ein Bußgeld gegen sie verhängt worden, weil sie angeblich das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt habe. Gegen diesen Bußgeldbescheid habe sie Einspruch eingelegt. Das diesbezügliche Verfahren sei bisher noch nicht abgeschlossen. - In der Sache gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen sei. Das Gegenteil sei der Fall, weil sie den Fahrer, nämlich Herrn F., bezeichnet habe. Angesichts dessen seien weitere Ermittlungen der Behörde, insbesondere das Aufsuchen ihrer Geschäftsräume durch einen Polizeibeamten völlig unnötig gewesen und deshalb unerheblich. Dies gelte umso mehr, als der ermittelnde Polizeibeamte offensichtlich von der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht darüber informiert gewesen sei, dass ihr Geschäftsführer den Namen des Fahrzeugführers bereits mitgeteilt hatte. Dass ihr Geschäftsführer in dem Gespräch entgegen der zuvor abgegebenen Stellungnahme unter Bezeichnung des Herrn F. als Fahrzeugführer nunmehr erklärt habe, den Fahrzeugführer im Betrieb ermitteln zu wollen, müsse auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sein. Insoweit sei nämlich von Bedeutung, dass ihr Geschäftsführer niederländischer Staatsbürger sei. Im übrigen sei es zu einer Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsvorschrift gar nicht gekommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Verfügung des Beklagten vom 30.04.2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 02.11.2001 rechtswidrig gewesen seien.
Der Beklagte hält seine Verfügung für rechtmäßig und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hatte wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung bei der erkennenden Kammer bereits um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (2 B 30/01). Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 04.07.2001 abgelehnt.
Gründe
Die Kammer entscheidet nach vorheriger Anhörung der Parteien gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hier hat sich der Verwaltungsakt allerdings bereits vor Klageerhebung erledigt, weil der Beklagte der Klägerin aufgegeben hatte, das Fahrtenbuch ab Zustellung der angefochtenen Verfügung zu führen, die Verfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, die Zustellung am 04.05.2001 erfolgt und damit das Fahrtenbuch bis zum 04.11.2001 zu führen war. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 113 Abs. 4 Satz 4 VwGO aber analog auch auf die Fälle anzuwenden, in denen sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin wegen der von dem Beklagten als nicht ordnungsgemäß angesehenen Führung des Fahrtenbuches mit einem Bußgeld überzogen worden ist, das noch nicht rechtskräftig ist, steht der Klägerin auch das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite (vgl. zum Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rn. 7 u. 21a).
Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Fahrtenbuchauflage stützt sich auf § 31a StVZO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E., dessen Halterin die Klägerin bis Ende 2000 war, am 29.11.2000 eine Verkehrsordnungswidrigkeit dadurch begangen worden ist, dass der Fahrer des Fahrzeugs bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 21,1 m eingehalten und damit nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand gewahrt hat (Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 Ziff. 4 u. 4 Abs. 1 StVO). Soweit die Klägerin eher beiläufig den Vorfall als solchen bestreitet, ist zum einen dieses Bestreiten völlig unsubstantiiert, so dass schon von daher kein Anlass besteht, aber auch unzweideutig diesem Einwand nachzugehen. Zum anderen ergibt sich die Verkehrsordnungswidrigkeit aus dem entsprechenden Bericht der Verkehrspolizeiinspektion Würzburg-Biebelried, der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthalten ist.
Soweit es das zweite Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO - Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers - angeht, hat die erkennende Kammer in dem erwähnten Beschluss vom 04.07.2001 in dem Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Ermittlung des Fahrzeugführers nach diesem Vorfall nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn die Behörde nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben bzw. des sonstigen Verhaltens des Fahrzeughalters selbst, nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach Lage der Dinge angemessenen, zumutbaren - d.h. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes stehenden - und Erfolg versprechenden Maßnahmen getroffen bzw. Ermittlungen angestellt hat (vgl. BVerwG, U. v. 23.04.1971 - 7 C 66.70 -, DAR 1972, 26; U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466; B. v. 17.07.1986 - 7 B 234.85 -, NJW 1987, 143).
Unter Berücksichtigung dessen kann es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers (objektiv) unmöglich war. Zwar hat der Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner ersten Stellungnahme gegenüber der Verkehrspolizeiinspektion Würzburg-Biebelried einen Täter namentlich bezeichnet. Dies ändert aber nichts an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber dem vor Ort ermittelnden Polizeibeamten diese Angabe zurückgenommen und vielmehr auf eine dritte Person verwiesen hat, die allerdings erst noch ermittelt und der Verfolgungsbehörde bekannt gegeben werden sollte. Dass der ursprünglich benannte Herr F. nicht mehr in Betracht kommen sollte, ergibt sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers am 27.12.2000, wonach "ein Mitarbeiter einer, zu seinem Kundenstamm zählenden Raffinerie gefahren sei" bzw. der Geschäftsführer zusicherte, "die Person des Fahrers über das Personalbüro der Raffinerie zu ermitteln und namentlich per Fax an die VPI Würzburg-Biebelried zum entsprechenden Az. weiterzumelden". Diese Äußerungen würden keinen Sinn machen, wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin weiterhin Herrn F. als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt ansah. Durch diese Bemerkungen aber, denen entgegen der Ankündigung keine nähere Bezeichnung des in Frage kommenden Fahrzeugführers gegenüber der Verfolgungsbehörde folgte, war der Kreis der etwaigen Täter so vage umschrieben, dass nicht ersichtlich ist, in welche Richtung sich Ermittlungen der Polizei hätten erstrecken können. Insbesondere war es aufgrund der Erklärung auch nicht mehr erforderlich, weitere Ermittlungen in Bezug auf Herrn F. in Betracht zu ziehen."
An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Klagverfahren zu dieser Begründung vorgetragenen Einwände fest. Soweit die Klägerin diesbezüglich ein sprachliches Missverständnis mit der Begründung behauptet, ihr Geschäftsführer sei niederländischer Staatsangehöriger, vermag dies an der Auffassung der Kammer nichts zu ändern. Gegen sprachliche Defizite des Geschäftsführers spricht allein schon der Umstand, dass er nach Übersendung des Anhörungsbogens in der Lage war, in einwandfreiem Schriftdeutsch zu antworten.
Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass sich ihr Geschäftsführer nicht widersprüchlich verhalten hatte, wäre von einer Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung innerhalb der - wie erwähnt - kurzen Verjährungsfrist auszugehen. Der vom Geschäftsführer der Klägerin benannte Herr F. sollte über eine Raffinerie in Südafrika erreichbar sein, wobei der Geschäftsführer ein Postfach angegeben hatte. Der Verkehrspolizeiinspektion Würzburg-Biebelried war es jedoch im Hinblick auf den damit verbundenen Personal- und Arbeitsaufwand nicht zumutbar, Ermittlungen in diese Richtung anzustellen. Sie war nicht verpflichtet, die staatlichen Machtmittel in derselben Weise einzusetzen, wie etwa bei der Verfolgung eines Kapitalverbrechens. Deshalb musste die Behörde auch insbesondere nicht etwa ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen südafrikanischen Behörden (über die deutschen auswärtigen Vertretungen) richten. Aber auch eine schlichte Übersendung des Anhörungsbogens an Herrn F. war unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht erforderlich. Dagegen spricht schon die Dauer des Brieflaufs von Deutschland nach Südafrika, ferner der Umstand, dass lediglich ein Postfach angegeben worden war, die Notwendigkeit, das an Herrn F. gerichtete Ansinnen ins Englische zu übersetzen und schließlich die völlige Ungewissheit, ob Herr F. wegen eines in Deutschland begangenen Verkehrsverstoßes überhaupt reagieren würde. All diese Überlegungen zusammengefasst, machen deutlich, dass - immer im Hinblick darauf, dass der Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörden in einem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf stehen muss - die Verfolgungsbehörde dem ursprünglichen Hinweis auf Herrn F. nicht nachgehen musste. Denn es hätte sich insoweit um eine sehr zeitraubende, arbeitsintensive Maßnahme gehandelt, die keine hinreichende Aussicht darauf geboten hätte, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln.
Auch im Übrigen begegnet die angefochtene Verfügung keinen Bedenken. Insoweit wird auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses der Kammer in dem Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich die Kammer auch für das Klagverfahren nach erneuter Prüfung zu eigen macht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 und 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Beschwerdewert 50 EUR übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem
Kohring,
Fister