Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.03.2018, Az.: 1 A 2323/15

Auskunft; Finanzamt; Insolvenzverwalter

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.03.2018
Aktenzeichen
1 A 2323/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 71974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2018:0328.1A2323.15.00

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Informationszugang durch Vorlage eines Auszugs aus dem Steuerkonto sowie durch Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten eines Insolvenzschuldners.

Das Amtsgericht H. bestellte den Kläger mit Beschluss vom 4. April 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn I.. Für dieses Insolvenzverfahren meldete der Beklagte Abgabenforderungen in unbekannter Höhe an.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 bat der Kläger den Beklagten um die Übersendung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Herrn I., aus dem sich sämtliche Kontobewegungen bzw. alle Zahlungsvorgänge ergeben, seit dem der Insolvenzschuldner steuerlich bei ihm geführt worden sei.

Unter dem 22. Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, den betreffenden Schuldnern würden regelmäßig die den Abgabenverbindlichkeiten zu Grunde liegenden Steuerbescheide bekannt gegeben. Die gewünschten Informationen seien daher unmittelbar beim Steuerschuldner einzuholen. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung von Übersichten oder Aktenauszügen, weil dies nach den geltenden zivilrechtlichen Beweisregeln eine unzulässige Ausforschung darstelle. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters beschränke sich vielmehr auf Informationen, die dem Schuldner selbst noch nicht bekannt gegeben worden seien und auf deren Mitteilung er ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Rechtsanspruch gehabt hätte.

Gegen dieses Ablehnungsschreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2015 Einspruch ein und wies auf die Regelungen in dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz hin.

Darüber hinaus beantragte der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2015 Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass das Akteneinsichtsgesuch unabhängig von der Erteilung des Kontoauszuges aus dem Steuerkonto gestellt werde.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ein berechtigtes Interesse bzw. Gründe für die begehrte Erteilung von Steuerkontoauszügen sei nicht ersichtlich. Auch ein Anspruch auf die begehrte Gewährung von Akteneinsicht bestehe aus den in dem Bescheid vom 22. Juli 2015 genannten Gründen nicht.

Gegen dieses Ablehnungsschreiben wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2015 und bat um entsprechende Entscheidung.

Mit Einspruchsbescheid vom 16. November 2015 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers vom 20. August 2015 gegen den Ablehnungsbescheid über die Erteilung eines Steuerkontoauszugs vom 22. Juli 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf seinen "Bescheid vom 22. Juli 2015" und führte aus, die Abgabenordnung enthalte keinen allgemeinen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters aus den Steuerakten. Bereits der Bundesfinanzhof habe am 4. Juni 2003 entschieden, dass die Abgabenordnung als Bundesrecht eine dem Landesrecht vorgehende gesetzliche Regelung enthalte. Dieser Vorrang ergebe sich aus § 2 Abs. 6 NDSG. Aufgrund der ausdrücklichen Nichtregelung eines Auskunftsanspruches in der Abgabenordnung werde auf eine Einzelfallentscheidung im Ermessenswege verwiesen. Insofern sei das von dem Kläger als Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft angeführte Niedersächsische Datenschutzgesetz nicht einschlägig. Der Umfang der Auskunftserteilung nach der Abgabenordnung ergebe sich aus dem von dem Bundesminister der Finanzen festgesetzten Rahmen. Danach sei für die von dem Kläger angeforderten Unterlagen sowie die begehrte Auskunft für das Besteuerungsverfahren ein berechtigtes Interesse erforderlich und darzulegen. Ein solches sei vorliegend nicht erkennbar. Der alleinige Hinweis des Klägers auf das Niedersächsische Datenschutzgesetz ersetze nicht die von ihm vorzutragenden Gründe für ein berechtigtes Interesse. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen die Entscheidung beim Niedersächsischen Finanzgericht Hannover Klage erhoben werden könne.

Mit weiterem Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers vom 2. November 2015 gegen den Ablehnungsbescheid über die Gewährung von Akteneinsicht vom 28. Oktober 2015 mit im Wesentlichen gleicher Begründung als unbegründet zurück.

Der Kläger hat 15. Dezember 2015 Klage gegen den Einspruchsbescheid vom 16. November 2015 erhoben.

Gegen den Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 hat der Kläger am 18. Dezember 2015 Klage erhoben noch unter dem Aktenzeichen 1 A 2362/15.

Das erkennende Gericht hat mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 22. September 2016 (1 A 2323/15 sowie 1 A 2362/15) den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Die hiergegen von dem Beklagten erhobenen Beschwerden hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. November 2016 (11 OB 233/16 sowie 11 OB 234/16) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 28. März 2018 hat das erkennende Gericht die Verfahren 1 A 2323/15 und 1 A 2362/15 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 A 2323/15 fortgeführt.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe nach § 16 Abs. 3 NDSG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines Kontoauszugs sowie auf Gewährung von Akteneinsicht für das Konto des Steuerschuldners. Die Daten dieses Insolvenzschuldners seien in Akten des Beklagten gespeichert. Diese Akten seien im Sinne der Vorschrift mit angemessenem Aufwand aufzufinden. Entsprechendes gelte für die darin gespeicherten Daten. Bei den Daten, die in einem Kontoauszug zusammengefasst würden, handele es sich um Nachweise bezüglich des Zahlungsverkehrs bzw. der fällig gestellten Steuerbeträge für unterschiedliche Jahre und unterschiedliche Steuerarten bezogen auf den jeweiligen Steuerschuldner. Ein Kontoauszug für das Steuerkonto könne von dem Beklagten "auf Knopfdruck" nach Eingabe der notwendigen Identifikationsmerkmale erstellt werden, sodass das Auffinden der Daten keinen unangemessenen Aufwand für den Beklagten bedeuten könne. Es seien keine Ablehnungsgründe im Sinne von § 16 Abs. 4 NDSG ersichtlich, die seinem Auskunftsanspruch entgegenstünden. § 16 NDSG räume dem Beklagten auch kein Ermessen ein. Dieser sei verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsentscheidung sei auch deshalb fehlerhaft und willkürlich, weil sich der Beklagte nicht ansatzweise inhaltlich mit der Regelung in § 16 NDSG auseinandergesetzt habe.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Anspruch auch nicht nach § 2 Abs. 6 NDSG ausgeschlossen. Die Abgabenordnung enthalte keinerlei Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, sodass sie insofern keine besondere Rechtsvorschrift sein könne, die dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz vorgehen könnte. Im Besonderen sei gerade § 30 AO weder eine besondere Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten noch verhalte sich die Bestimmung zu einem etwaigen Informationszugang. Es handele sich um eine Geheimhaltungsvorschrift, die die Finanzverwaltung anhalte, mit erlangten Daten sorgsam umzugehen. Die Ansicht des Beklagten, § 30 AO sei als absichtsvolles Schweigen des Gesetzgebers zu Informationszugangsrechten zu verstehen und die Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts enthalte eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Akten, werde nicht geteilt. Selbst wenn man davon ausginge, sei kein Grund ersichtlich, den Steuerpflichtigen selbst über diese Norm von einer Auskunft der Steuerverwaltung bezüglich seines Steuerkontos auszuschließen. Er, der Kläger, verstehe den sog. "absichtsvollen Regelungsverzicht" in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, dass es um einen Konflikt in der Gesetzgebungskompetenz gehe. Ein Insolvenzverwalter sei immer Betroffener nach § 30 Abs. 4 AO. Auch sei er, der Kläger, Betroffener nach § 16 NDSG. Über § 80 InsO habe er einen direkten Anspruch hinsichtlich steuerlicher Daten wegen der Amtsstellung als Insolvenzverwalter. Er könne den Anspruch des Steuerschuldners bezüglich der Steuerdaten wie einen eigenen Anspruch geltend machen. Denn die begehrten steuerlichen Daten und Informationen seien - aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung - an die Masse gebunden. Dem Datenschutzrecht sei eine Ausforschung des Gegners zur etwaigen Vorbereitung von Ansprüchen immanent. Insofern müsse es der Beklagte hinnehmen, sich für Anfechtungsansprüche ausforschen zu lassen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Juli 2015 und vom 28. Oktober 2015 und der Einspruchsbescheide vom 16. November 2015 und vom 4. Dezember 2015 zu verpflichten, dem Kläger einen Auszug aus dem Steuerkonto des Steuerschuldners I. zur Steuernummer E. sowie aller weiteren Steuernummern des Steuerschuldners I. zur Verfügung zu stellen und Akteneinsicht für dieses Steuerkonto sowie aller weiterer Steuernummern des Steuerschuldners I. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, die von dem Kläger genannte Regelung in § 16 Abs. 3 NDSG sei für sein Auskunftsersuchen nicht einschlägig. Die Abgabenordnung als Bundesrecht enthalte eine dem Landesrecht vorgehende gesetzliche Regelung. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 4. Juni 2003. Dieser Vorrang sei vorliegend aus § 2 Abs. 6 NDSG abzuleiten. Insofern sei auch unbeachtlich, dass sich die Einspruchsentscheidung nicht in der von dem Kläger gewünschten Umfang inhaltlich mit § 16 NDSG befasse, sondern nur mit der Subsidiarität des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in § 2 Abs. 6 NDSG gegenüber der Abgabenordnung. Auf die Beurteilung, ob die begehrte Auskunft einen unangemessenen Aufwand für die Behörde bedeute, komme es deshalb nicht an. Soweit der Kläger meine, § 30 AO sei nicht zu entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen seine eigenen Daten nicht preisgegeben werden dürften, verkenne er, dass die Erteilung des Steuerkontoauszugs sowie die Gewährung von Akteneinsicht nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Steuergeheimnis abgelehnt worden seien. Bei den begehrten Auskunftsverlangen seien für die Ermessensentscheidung nach § 5 AO die Regelungen des Erlasses des Bundesministers der Finanzen mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 maßgebend. Der Kläger habe bisher nicht - auch nicht in der Klagschrift - ein berechtigtes Interesse für die begehrte Auskunft hinreichend geltend gemacht.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig.

Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Zwar ist die Übermittlung eines Auszugs aus dem Steuerkonto sowie die erstrebte Gewährung von Akteneinsicht selbst als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Diesem geht jedoch eine Entscheidung des Beklagten voraus, die mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs den rechtlichen Schwerpunkt bildet, d.h. vor der Erteilung eines Steuerkontoauszugs bzw. der Gewährung von Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt, ob die Auskunft erteilt wird, "vorgeschaltet" (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris). Der Beklagte hat mit Einspruchsbescheid vom 16. November 2015 die mit Schreiben vom 22. Juli 2015 abgelehnte Erteilung des beantragten Steuerkontoauszugs sowie mit Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 die mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 abgelehnte Gewährung von Akteneinsicht bestätigt. Diese Einspruchsbescheide sind formelle Verwaltungsakte, die aus Tenor, Gründen sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung bestehen. Es handelt es sich dabei auch inhaltlich jeweils um einen Verwaltungsakt, denn der Beklagte hat ausweislich der aufgeführten Gründe eine komplexe Entscheidung darüber getroffen, ob dem Kläger der beantragte Steuerkontoauszug bzw. die erstrebte Akteneinsicht erteilt wird. Der Beklagte hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Steuerkontoauszugs sowie die Gewährung von Akteneinsicht geprüft und dabei eine Ermessensentscheidung im Einzelfall getroffen (vgl. VG Lüneburg Urteil vom 1. März 2017 - 1 A 343/15 -).

Die Klage ist hingegen nicht begründet.

Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 22. Juni 2015 sowie vom 28. Oktober 2015 in der Gestalt des Einspruchsbescheide vom 16. November 2015 sowie vom 4. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines umfassenden Auszugs aus dem Steuerkonto sowie auf Gewährung von Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten des Steuerschuldners I. zur Steuernummer E. sowie aller weiterer Steuernummern des Steuerschuldners.

Dabei entscheidet nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Bei einem gemischten Rechtsverhältnis, d. h. in dem Fall, in dem ein prozessualer Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt gegebenenfalls auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten gestützt werden kann, ist das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig, sofern seine Zuständigkeit für zumindest einen Klagegrund gegeben ist (Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2016 - 11 OB 233/16 - juris).

Ausgehend davon hat der Kläger zunächst keinen Anspruch aus § 16 NDSG keinen Anspruch auf Erteilung eines umfassenden Auszugs aus dem Steuerkonto sowie auf Gewährung von Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten des Steuerschuldners I. zur Steuernummer E. sowie aller weiterer Steuernummern des Steuerschuldners.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NDSG ist Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (Nr. 1), den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung (Nr. 2), die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen, in den Fällen des § 6 auch die Auftragnehmer (Nr. 3) sowie in den Fällen des § 10a über die Art und Struktur der automatisierten Verarbeitung (Nr. 4). Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 NDSG). Für gesperrte Daten, die nur deshalb noch gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, gilt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur, wenn Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft über diese Daten glaubhaft machen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 NDSG). In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt wird, näher bezeichnet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 NDSG). Die Daten verarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 NDSG). Sind die Daten in Akten gespeichert, so können Betroffene Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht verlangen, soweit sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen (§ 16 Abs. 3 NDSG). Nach § 3 Abs. 1 NDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (Betroffene).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dabei kann offen bleiben, ob die Anwendung von § 16 Abs. 1 und 3 NDSG durch besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäߧ 2 Abs. 6 NDSG ausgeschlossen ist. Denn der Kläger ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners nicht Betroffener im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 NDSG. Hierzu hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom8. Februar 2018 (- 3 Bf 107/17 - juris) zu der inhaltsgleichen Regelung in § 18 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmDSG) folgendes ausgeführt:

"Der Kläger ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners jedoch nicht Betroffener im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Der Begriff "Betroffene" ist in § 4 Abs. 1 HmbDSG näher bestimmt. Dort heißt es: "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene, betroffene Personen)." Hiernach ist ausdrücklich nur eine natürliche Person und diese nur hinsichtlich der Einzelangaben über ihre (eigenen) persönlichen und sachlichen Verhältnisse Betroffener. Allein die Stellung als Insolvenzverwalter und der Umstand, dass die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters auch im öffentlichen Interesse erfolgt, macht den Kläger nicht zum Betroffenen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG bezüglich der Daten des Insolvenzschuldners. Auch wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgen würde, wonach der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZinsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.), ergibt sich hieraus nicht die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Weder ist eine unmittelbare Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung verwendeten Begrifflichkeit für das Hamburgische Datenschutzgesetz vorgesehen noch ist eine entsprechende Anwendung angezeigt. Einer erweiternden Auslegung des Betroffenenbegriffs, die auch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners als Betroffenen umfassen würde, stünde der Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und speziell auch des in § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG statuierten Auskunftsrechts entgegen. Das Hamburgische Datenschutzgesetz schützt gemäß seinem § 1 das Recht einer jeden Person, selbst über die Preisgabe und Verwendung zu bestimmen und konkretisiert damit den verfassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dem stünde entgegen, wenn ein Insolvenzverwalter Auskunft über Daten des Insolvenzschuldners, möglicherweise ohne oder sogar gegen dessen Willen, auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes erhalten würde. Dies würde sich nicht als Schutz des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Insolvenzschuldners darstellen, sondern als Eingriff in dieses Recht. Dem Gesetzeszweck entsprechend ist der Auskunftsanspruch nach § 18 HmbDSG ein Kontrollrecht, welches demjenigen, dessen Daten bei staatlichen Stellen vorhanden sind, die Möglichkeit verschaffen soll, weitere Rechte wahrzunehmen, die das Gesetz einräumt, wie z.B. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß § 19 HmbDSG (vgl. zum Bundesdatenschutzgesetz: Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 10; Wedde in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 5. Aufl. 2016, § 19 Rn. 1). Mit dem Auskunftsrecht in § 18 HmbDSG wird als Voraussetzung der informationellen Selbstbestimmung gewährleistet, dass Bürger in die Lage versetzt werden, zu wissen, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 148). Demgegenüber soll das Auskunftsrecht nicht ermöglichen, Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten Dritter zu erlangen. Offen bleiben kann hier, ob etwas anderes dann ausnahmsweise gilt, wenn die Daten zur Rechtsdurchsetzung erforderlich sind und anderweitig nicht beschafft werden können, weil der Betroffene verstorben ist (vgl. hierzu Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO über. Ein solcher Anspruch ist höchstpersönlicher Natur (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 6 Rn. 3; Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34; Stollhoff in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 11) und gehört nicht zum Vermögen im Sinne von §§ 80 Abs. 1, 30 Abs. 1 InsO. Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte und somit keine Güter des höchstpersönlichen Bereichs (vgl. Lüdtke in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 35 Rn. 34; Ott/Vuia in: MüKo InsO, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 44). Dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben kann, ist unerheblich. Es wäre auch ersichtlich nicht mit dem Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (vgl. § 1 HmbDSG) und dem Recht des Insolvenzschuldners auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, dass er in Folge des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO selber nicht mehr über seinen Auskunftsanspruch, soweit ihm ein solcher zusteht, verfügen darf (zu dieser Folge vgl. Kuleisa in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 80 Rn. 57).

c) Einen Anspruch auf Auskunft nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG als Bevollmächtigter des Insolvenzschuldners (zur Möglichkeit der Bevollmächtigung siehe etwa Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34 m.w.N.) kann der Kläger nicht geltend machen, weil dem als Insolvenzverwalter im eigenen Namen klagenden Kläger insoweit die Aktivlegitimation fehlt."

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2017 - 1 A 343/15 - juris). Dabei ist unschädlich, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf107/17 - juris) als Anknüpfungspunkt auf die Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 1 HmDSG abstellt. Denn diese Regelung ist wortgleich mit § 3 Abs. 1 NDSG und die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts überzeugen auch in diesen Rahmen.

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung des Steuerkontoauszugs sowie auf Gewährung von Akteneinsicht sowie auf Gewährung von Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes besteht ebenfalls nicht. Der Bundesgesetzgeber hat zwar mit dem bundesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetz für den Bürger ein umfassendes, voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht geschaffen. Jede natürliche oder juristische Person hat grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine öffentliche Stelle verfügt. Eingeschränkt werden kann dieses nicht durch fiskalisch dominierte Umstände, sondern nur durch bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene, ausnahmsweise vorliegende Versagungsgründe. Der Informationsanspruch besteht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG indes nur gegenüber Behörden des Bundes (VG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2017 - 1 A 343/15 - juris). Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Landesbehörde, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG keine Anwendung findet. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz ist in Niedersachsen - im Gegensatz zu den meisten Bundesländern - bisher nicht in Kraft getreten.

Der Kläger hat auch nach keiner anderen erdenklichen Anspruchsgrundlage einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erteilung des begehrten Auszugs aus dem Steuerkonto sowie auf Gewährung von Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten des Steuerschuldners I.. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht - wie von dem Kläger geltend gemacht - direkt aus § 80 InsO. Auch hierzu hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2018 (- 3 Bf 107/17 - juris) umfassend folgendes ausgeführt:

"3. § 80 InsO, der den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners auf den Insolvenzverwalter regelt, ist - anders als der Kläger meint - keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners.

4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29). Auch hiernach kann der Kläger weder Einsicht in die Vollstreckungsakte noch einen Kontoauszug verlangen. Er hat bereits nicht substantiiert konkrete Gründe für sein Begehren dargelegt, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen. Die Stellung als Insolvenzverwalter und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten vermögen als solche jedenfalls kein berechtigtes Interesse zu begründen.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte und auf Gewährung eines Kontoauszugs aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesministerium der Finanzen eine Praxis vorgegeben hat, nach der Insolvenzverwaltern ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Informationszugang zu gewähren ist. Vielmehr heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (IV A 3-S 0062/14/10002//2014/0108334, juris):

"Bei Auskunftsanträgen des Insolvenzverwalters nach der AO hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14.4.2011, VII B 201/10, BFH/NV S. 1296). Fehlt es daran, kann die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Kontoauszügen abgelehnt werden (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6, und BFH-Urteil vom 19.3.2013, II R 17/11, a.a.O.)."

Ferner heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses:

"Außersteuerliche Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO können sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Regelungen eines IFG ergeben, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)."

Hieraus kann der Kläger für sein Begehren nichts herleiten. Weder hat er konkret dargelegt, dass er Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO vorbereiten oder geltend machen will noch kann er sich erfolgreich auf einen Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz berufen (s.o. 1.).

Aus dem Rundschreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 17. Dezember 2008 (IV A 3-S 0030/08/10001, BStBl I 2009, S. 6) folgt nichts anderes. Die besondere Situation eines Erbfalls, der laut Nr. 2 des Schreibens ein berechtigtes Interesse begründen kann, ist nicht mit der Situation eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Zudem wird nach Nr. 2 des Schreibens für den Erbfall das berechtigte Interesse nur bejaht, "wenn der Antragsteller in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben." Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es ihm um die Abgabe zutreffender und vollständiger Steuererklärungen geht.

b) Im Hinblick auf den begehrten Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners folgt ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb, weil die Beklagte Steuerpflichtigen und ihren Bevollmächtigten einen solchen grundsätzlich ohne im Einzelfall erfolgende Prüfung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stellt. Soweit es um eine Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen geht, liegt kein gleicher Sachverhalt vor. Zum einen erlangt ein Steuerpflichtiger mit einem Steuerkontoauszug nur die ihn unmittelbar betreffenden Daten, während der Insolvenzverwalter mit einem Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners die eine andere Person betreffenden Daten erlangen würde. Zum anderen kann ein Insolvenzverwalter auch Interessen verfolgen, die ein Steuerpflichtiger ansonsten nicht verfolgt, etwa Insolvenzanfechtungen. Dies rechtfertigt zumindest, den Zugang des Insolvenzverwalters zu den steuerlichen Daten des Insolvenzschuldners von einer Einzelfallprüfung abhängig zu machen, die die Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses erfordert.

6. Die Anerkennung eines Anspruchs oder die Erweiterung des von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannten Akteneinsichts- und Auskunftsrechts (s.o. 4.) dahingehend, dass einem Insolvenzverwalter ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Zugang zu den den Insolvenzschuldner betreffenden Akten und Daten der Finanzämter gewährt werden muss, ist rechtlich - unbeschadet der Frage, ob dies wegen des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Insolvenzschuldners und etwaiger Dritter ohne konkrete gesetzliche Grundlage überhaupt zulässig wäre - nicht geboten.

a) Ein solcher Anspruch des Insolvenzverwalters folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 [BVerfG 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03], juris), auf die sich der Kläger beruft. Gegenstand des dortigen Ausgangsverfahrens war ein auf § 19 BDSG gestützter Anspruch einer natürlichen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, die in der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen des Bundeszentralamts für Steuern vorhanden waren. Die Verfassungsbeschwerde gegen die den geltend gemachten Anspruch ablehnenden Gerichtsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Es hat aber aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG dem Informationsrecht auf eigene Initiative zentrale Bedeutung zugemessen, wenn eine staatliche Stelle zu informationsbezogenen Eingriffen berechtigt ist, deren Vornahme oder Umfang der Betroffene nicht sicher abschätzen könne, da er in den Informationsverarbeitungsprozess nicht oder nicht stets einbezogen werde und zudem keine Pflicht dieser Stelle zur aktiven Benachrichtigung des Betroffenen bestehe (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 71). Dabei kann offen bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung überhaupt einen Informationsanspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG angenommen oder nicht vielmehr lediglich eine generelle Forderung an den Gesetzgeber zur Regelung von Informationsansprüchen in bestimmten Konstellationen aufgestellt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 70). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch lässt sich aus der Entscheidung schon deshalb nichts ableiten, weil der Kläger vorliegend - anders als der Kläger in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall - nicht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sondern Auskunft über die zum Insolvenzschuldner gespeicherten Daten begehrt. Hieran ändert nichts, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Insolvenzverwalter als "Betroffenen" im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ansieht, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZInsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.).

b) Ein Recht des Insolvenzverwalters auf Zugang zu den aus der Vollstreckungsakte des Insolvenzschuldners sowie einem Kontoauszug ersichtlichen Daten trotz nicht bestehenden oder jedenfalls nicht konkret dargelegten berechtigten Interesses hieran ergibt sich auch nicht aus den Grundrechten des Klägers, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Solches folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 (3 C 46/02, BVerwGE 118, 270, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hier zwar aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG einen verfassungsunmittelbaren Informations- und Auskunftsanspruch angenommen, nämlich für einen Neubewerber im Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren. Es hat aber ein berechtigtes Interesse an der Information vorausgesetzt (a.a.O. Rn. 15) und dementsprechend auch keinen Anspruch auf pauschale Akteneinsicht anerkannt, sondern nur für konkrete im Hinblick auf eine Bewerbung um eine Linienverkehrsgenehmigung erforderliche Auskünfte (a.a.O. Rn. 9, 24 ff.). Dass allein aus der Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter und den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne an der Einsicht in die Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Steuerkontoauszugs folgt, ist nicht ersichtlich.

Angesichts der bestehenden einfach gesetzlich geregelten und anerkannten Informationsansprüche kann für das klägerische Begehren auch nicht unmittelbar auf das verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zurückgegriffen werden. Ein verfassungsrechtliches Gebot, einem Insolvenzverwalter, unabhängig von der Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses einen Anspruch auf Auskunft über die in finanzbehördlichen Vollstreckungsakten oder Steuerkontoauszügen enthaltenen Daten von Insolvenzschuldnern zu verleihen, besteht nicht.

7. Der Kläger kann nicht erfolgreich ein Akteneinsichtsrecht bzw. einen Anspruch auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners aus § 242 BGB herleiten.

a) Ein auf § 242 BGB (i.V.m. § 143 InsO) gestützter Auskunftsanspruch ist für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 12, 16 ff.). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

b) Darüber hinausgehend bietet § 242 BGB keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen sowie dem richterrechtlich anerkannten (aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichts- bzw. Auskunftsgesuchs ist vorliegend für einen Informationsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Angesichts der gesetzlichen und richterrechtlich anerkannten Informationsansprüche, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls bei Vorliegen deren Voraussetzungen, insbesondere bei Darlegung eines berechtigten Interesses hat, würde sich die Anwendung einer solchen Generalklausel vorliegend als Umgehung der Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen darstellen. Davon unabhängig liegt auch keine rechtliche Sonderverbindung vor, nach der die Beklagte gemäß § 242 BGB verpflichtet sein könnte, dem Kläger die begehrten Informationen ohne Darlegung eines konkreten Interesses zu gewähren. Insbesondere folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger auch im öffentlichen Interesse tätig wird noch daraus, dass er den Umfang und den Inhalt der begehrten Daten nicht kennt und ebenso wenig aus der generellen Amtshilfeverpflichtung des Finanzamts, aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, aus den Grundrechten, aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus dem Demokratieprinzip eine hinreichend konkrete Beziehung des Klägers zu der Beklagten, die die Ablehnung der Offenbarung der begehrten Informationen, hinsichtlich derer der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen lässt.

8. Das vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235/65, BVerwGE 30, 154 [BVerwG 23.08.1968 - BVerwG IV C 235.65], juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1982, Bs III 1141/82, NJW 1983, 2405 [BAG 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79]) verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch. Angesichts der gesetzlichen Informationsansprüche und des richterrechtlich entwickelten Anspruchs des Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über sein Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren bei Darlegung eines berechtigten Interesses ist vorliegend das vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur als Auffangrecht anerkannte Akteneinsichtsrecht nicht anwendbar. Aber selbst wenn man diese Rechtsprechung vorliegend anwenden würde, würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg helfen, da es an dem vorausgesetzten gewichtigen Bedürfnis fehlt. Da der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, fehlt es auch an einem gewichtigen Bedürfnis.

9. Auch im Hinblick auf weitere vom Kläger herangezogene Normen und Rechtsgrundsätze vermag allein die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter mit den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten das geltend gemachte Informationsbegehren ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses nicht zu begründen.

a) Soweit sich der Kläger auf den zu § 475 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss des OLG Dresden vom 4. Juli 2013 (1 Ws 53/13, ZInsO 2014, 242, juris) beruft und meint, seinem Interesse an dem begehrten Informationszugang sei ein vergleichbares Gewicht beizumessen wie der Justizbehörde, führt dies hier nicht weiter. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass § 475 Abs. 1 StPO vorliegend nicht einschlägig ist, da kein Strafverfahren anhängig ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist es zudem unerheblich, ob das Interesse des Klägers dem einer Justizbehörde entspricht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Justizbehörde überhaupt ein Interesse an den hier vom Kläger begehrten Daten hat. Ohne ein bestimmtes Interesse und eine gesetzliche Grundlage könnte auch die Justizbehörde die Daten grundsätzlich nicht erlangen.

b) Aus der Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt ebenfalls kein originäres Interesse, welches ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses den Informationszugang durch den Kläger rechtfertigen würde. Unabhängig davon, inwieweit den Kläger überhaupt die Amtsermittlungspflicht trifft - § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO erlegt diese dem Insolvenzgericht auf -, begründet eine Amtsermittlungspflicht nur die Pflicht, im Rahmen der Gesetze von Amts wegen zu ermitteln, verleiht aber grundsätzlich nicht zugleich Ansprüche auf Zugang zu Daten Dritter. Jedenfalls folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO kein subjektives Recht des Insolvenzverwalters, ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses die zum Insolvenzschuldner beim Finanzamt geführten steuerlichen Akten (einschließlich etwaiger Daten Dritter) einzusehen oder einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners zu erhalten.

10. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte ein "Informationsverbot" praktiziere und behauptet, es solle eine Weisung in Nordrhein-Westfalen und möglicherweise auch für Hamburg geben, Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 313 InsO a.F. keine Auskünfte zu erteilen, ist diese Vermutung unsubstantiiert geblieben. Sie vermag aber auch in der Sache nicht weiterzuführen, da eine solche Weisung, wenn es sie gäbe, einen ansonsten nicht bestehenden Informationsanspruch des Klägers nicht begründen könnte."

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger in dem hier konkret vorliegenden Einzelfall nicht ansatzweise hinreichend substantiiert seine konkreten Gründe für die begehrte Erteilung des Auszugs aus dem Steuerkonto sowie die Gewährung von Akteneinsicht dargelegt hat, mithin dass ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris; VG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2017 - 1 A 343/17 - juris). Solche Gründe sind weder seinen Antragsschreiben vom 21. Juli 2015 sowie 3. September 2015 noch seinen Einspruchsschreiben vom 20. August 2015 sowie 2. November 2015 zu entnehmen und sind für das Gericht unter Berücksichtigung seines Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch sonst nicht ersichtlich. Sein Vortrag beschränkt sich insgesamt darauf, dass ihm allein aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter der begehrte Anspruch zur Seite stehe. Diese Stellung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten vermögen als solches - wie ausgeführt - kein berechtigtes Interesse zu begründen (Hamburgisches OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.